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Kein Entgeltanspruch des Pflegeheimbetreibers bei vorzeitigem Auszug des pflegebedürftigen Bewohners

Zieht der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, nach erfolgter Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist aus, muss er das vereinbarte monatliche Entgelt nicht in voller Höhe an das Heim zahlen.

Dies wurde aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).

Der Kläger ist infolge seiner chronischen Erkrankung pflegebedürftig und erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Bis zum 14. Februar 2015 war der Kläger im Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Der Wohn- und Betreuungsvertrag sah vor, dass der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen kann.

Ende Januar 2015 kündigte der Kläger den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28. Februar 2015, da er in ein anderes Pflegeheim umziehen wollte. Da dort kurzfristig ein Pflegeplatz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14. Februar 2015 aus dem Heim des Beklagten aus und am darauf folgenden Tag in das andere Pflegeheim um.

Der Beklagte rechnete die Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015 – abzüglich der Leistungen der Pflegekasse für die erste Monatshälfte – gegenüber dem Kläger ab, der die Rechnung zunächst vollständig bezahlte. Da die Pflegkasse für die zweite Februarhälfte aufgrund des Auszugs keine Leistungen mehr gewährte, verlangte der Kläger die Rückerstattung seiner Zahlungen. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger machte geltend, dass seine Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, da die Zahlungsverpflichtung mit seinem Auszug unter Berücksichtigung des Grundsatzes der taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Danach endet die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder der Kostenträger mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird.

Nachdem der Klage zunächst stattgegeben und die Berufung des Heimbetreibers erfolglos geblieben ist, wurde nunmehr dessen Revision im Wesentlichen zurückgewiesen.
Der Beklagte wurde verurteilt, die vom Kläger für den Zeitraum vom 15.02.2015-28.02.2015 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geleistete Zahlung zurückzuerstatten, da dessen Zahlungspflicht mit dem Tag des Auszugs endete.

Eine Zahlungsverpflichtung würde gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) ab dem 15. Februar nicht mehr bestehen, da das Prinzip der tagesgleichen Vergütung nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers erfasst, sondern ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners.

Ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI liegt nach dem Urteil der Bundesrichter auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig auszieht.

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