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Kostenübernahme für Pflegeberatung bei privat versicherten Beamten

Nach § 7 a SGB XI besteht für Pflegebedürftige ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater.

Damit soll eine Unterstützung der Betroffenen bei der Auswahl und der Inanspruchnahme möglicher Sozialleistungen oder sonstiger Hilfsangebote für pflegebedürftige Personen gewährleistet werden. Auch für privat Versicherte, wie z.B. Beamte, die beihilfeberechtigt sind, besteht ein Anspruch auf dieses Pflegeberatung. Wir beraten und vertreten den pflegebedürftigen Beamten selbst und dessen Angehörige.

Wird eine beihilfeberechtigte Person oder deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehepartner, Kind etc.) beraten, können die dafür anfallenden Kosten nach den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung vom Träger der Pflegeberatung unmittelbar mit den zuständigen Festsetzungsstellen abgerechnet werden. Vereinbaren Sie gerne jederzeit einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei. 

Unsere Kanzlei steht Ihnen auch bei allen weiteren beamatenrechtlichen Fragestellungen wie z.B. bei Zurruhesetzungsverfahren, bei Disziplinarmaßnahmen, in Verfahren betreffend die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, im Falle der Anordung einer amtsärztlichen Untersuchung, bei Konkurrentenschutzklagen, im Falle einer Abordnung, Versetzung oder Umsetzung, im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) und so weiter zur Seite.

Rufen Sie uns jederzeit an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.