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Krankenkassenbeiträge für Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung?

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.10.2017, AZ B 12 KR 2/16 R) müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge auf Leistungen einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des Versorgungswerkes der Presse zahlen.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einer freiwilligen Versicherung, die unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen ist.

Der Kläger als ehemals beschäftigter Lokalredakteur hatte 1993 aufgrund eines zwischen dem Versorgungswerk der Presse und einem Versicherungskonsortium bestehenden Vertrages freiwillig eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer und versicherte Person wurden die monatlichen Prämien durchgehend von ihm selbst gezahlt.

Die Krankenkasse des Klägers betrachtete die Zahlungen der Versicherung als Versorgungsbezug, für den entsprechende Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen sind. 

Nach der Regelung in § 229 SGB V gelten auch Versorgungsbezüge und Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, sowie Renten der betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtige Einnahmen.

Bereits im Berufungsverfahren stellte das Landessozialgericht fest, dass das Versorgungswerk der Presse keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung i.S.v § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V darstellt und die Rentenzahlungen an den Kläger als beitragsfreie Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung zu qualifizieren sind. Zudem würde es sich nicht um Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung handeln. Auch die Bundesrichter urteilten nach der von der Krankenkasse erhobenen Revision im Sinne des Klägers, so dass die Krankenkasse zur Erstattung der Beiträge verpflichtet ist.

Die Beteiligung des Versorgungswerkes der Presse führt weder dazu, dass die Versicherungsleistungen als Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch als Renten der betrieblichen Altersversorgung einzustufen sind. 

Das Versorgungswerk der Presse organisiert nach der Entscheidung der Bundesrichter keine betriebliche Altersversorgung. Es fungiert lediglich vermittelnd und ermöglicht durch die Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen und dem Abschluss entsprechender Rahmenvereinbarungen günstige Gruppentarife für ihre Mitglieder. Das gilt selbst für den Fall, dass das Versorgungswerk sämtlichen Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern abwickelt.