Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Darf eine Versicherung ein einmal vereinbartes Krankentagegeld einfach kürzen, wenn das Nettoeinkommen des Versicherten gesunken ist?

Mit Urteil vom 06.07.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Klausel in den Musterbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherungen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt.  Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch.

Zum Ausgleich von Einkommensverlusten bei längerer Krankheit schließen viele Verbraucher Krankentagegeldversicherungen ab. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit soll durch die Versicherer ein Krankentagegeld in bestimmter Höhe gezahlt werden.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall bestand für den Kläger, einen selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister, bei der beklagten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz in Höhe von 100 €.  Nach Vorlage des Steuerbescheides kürzte die Versicherung das Krankentagegeld gemäß der streitgegenständlichen Vertragsklausel auf einen täglichen Leistungssatz von 62 €. Diese Fallkonstellation ist bei Krankentagegeld seit Jahren typisch.

Der Versicherungsnehmer begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und die Versicherung zu einer Reduzierung des Tagessatzes nicht berechtigt war und bekam nunmehr vom BGH Recht.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH (IV ZR 44/15) das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Regelung in § 4 Absatz 4 der Musterbedingungen/ KT für intransparent im Sinne von § 307 BGB und damit für unwirksam erklärt. Die von den Versicherungsunternehmen verwendete Anpassungsklausel genügt danach den Anforderungen des Transparenzgebotes hinsichtlich Klarheit, Verständlichkeit und Vorhersehbarkeit nicht. Der festgestellte Verstoß führt zur Unwirksamkeit des § 4 Abs. 4 MB/KT bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen, sodass eine Kürzung des Krankentagegeldes bei Einkommensminderung ausscheidet.


Ist Ihnen Ihr Krankentagegeld schon einmal gekürzt wurden?


Durch die aktuelle Entscheidung des BGH sollten Sie Ihre Chance prüfen, die in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegte Krankentagegeldsumme einzufordern. Ist die Klausel auch in Ihrem Vertrag unwirksam, hat die Reduzierung des Krankentagegelds keine vertragliche Grundlage und ist deshalb ebenfalls unwirksam.