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Kündigung wegen Austritts aus der Kirche?

Ist der Aus­tritt aus der Kir­che als Kündi­gungs­grund gerechtfertigt?
Das Bundesarbeitsgericht musste über Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Mitarbeiters des katholischen Caritasverbandes wegen Kirchenaustritts entscheiden.

 

Mitarbeiter verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegen ihre gegenüber dem kirchlichen Träger bestehende Loyalitätspflicht, sofern Sie während der Dauer der Beschäftigung aus der katholischen Kirche austreten. Eine daraufhin folgende außerordentliche Kündigung kann rechtmäßig sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Aktenzeichen: 2 AZR 579/ 12).

Hintergrund der Entscheidung war die Kündigung eines seit 1993 bei einem katholischen Caritasverband beschäftigten Mitarbeiters, der aus der Kirche ausgetreten war. Den Kirchenaustritt begründete der Mitarbeiter im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses vorwiegend mit den zahlreichen Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen. Die kirchliche Trägerin kündigte das Arbeitsverhältnis nach dem Kirchenaustritt außerordentlich wegen des mit dem Kirchenaustritt verbundenen Loyalitätsverstoßes.

Das BAG hielt die Kündigung für rechtmäßig. Unter Berufung auf nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft und die auf dieser Grundlage seitens der kirchlichen Träger arbeitsvertraglich niedergelegte Loyalitätspflicht stehe gerade der Kirchenaustritt und der damit verbundene Loyalitätsverstoß einer Weiterbeschäftigung entgegen. Durch seine Beschäftigung als Sozialpädagoge habe der Mitarbeiter der katholischen Einrichtung unmittelbar Dienst am Menschen geleistet und sei gerade deshalb dem kirchlichen Sendeauftrag unterworfen. Die für den Sozialpädagogen streitende Glaubens- und Gewissensfreiheit trete hinter dem Selbstbestimmungsrecht zurück, weil sich der Sozialpädagoge durch den Kirchenaustritt von der katholischen Glaubensgemeinschaft insgesamt losgesagt hatte. Die nach den §§ 1, 7 AGG bestehende Ungleichbehandlung sei insoweit nach § 9 Abs. 1, 2 AGG gerechtfertigt.

Wer in einer katholischen Einrichtung arbeitet, aber aus der Kirche austritt, muss auch zukünftig mit einer Kündigung rechnen

Im Kirchenarbeitsrecht muss stets eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgennommen werden, denn nicht jeder Verstoß gegen die Loyalitätsanforderungen der katholischen Kirche rechtfertigen eine Kündigung des Arbeitenhemers.

Im Jahr 2011 wehrte sich ein Chefarzt eines katholischen Krankenhauses erfolgreich gegen seine Kündigung, die sein kirchlicher Arbeitgeber wegen erneuter Heirat ausgesprochen hatte. (BAG Urteil v. 08.09.2011 Az: 2 AZR 543/10).

Vor dem Hintergrund sollten Mitarbeiter kirchlicher Arbeitgeber Ihre Kündigung umbedingt durch einen Rechtsanwalt für Kirchenarbeitsrecht prüfen lassen. SH Rechtsanwälte vertritt Sie in allen kirchenarbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Dabei kann unsere Kanzlei auf eine langjährige Erfahrung in Kündigungsschutzprozessen mit kirchlichen Arbeitgebern zurückgreifen.