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Kündigung von Lebensversicherungen - Kunden können auf Nachzahlungen hoffen!

Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale in Hamburg gegen den Deutschen Ring geklagt. Der BGH kassierte mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, die es den Versicherern erlaubt hatte, die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen zu verrechnen, die die Kunden zahlten. Das hatte zur Folge, dass Kunden, die in den ersten Jahren ihre Verträge kündigten, nur einen Bruchteil der eingezahlten Summe wieder zurückerhielten, weil von dem Geld erst die Provisionen für die Vermittler gezahlt wurden.

Der BGH hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt nämlich dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der BGH ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), differenzieren.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind des Weiteren Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

Schließlich hat der BGH entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

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