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Kündigung auch während der Altersteilzeit?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied am 20.05.2014, Az.: 2 Sa 410/14, über diese Frage im Zusammenhang mit einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der während der Freistellungsphase der Alterszeit eine Straftat beging.

Der klagende Arbeitnehmer beantragte für sich vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, mit welchen Schiffe mit bestimmten Größen und Maschinenleistungen in einem bestimmten Fahrgebiet geführt werden dürfen. Da der Arbeitnehmer die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllte, unterstützte ihn ein Kollege dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrtzeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Straftaten erging gegen den Arbeitnehmer ein Strafbefehl über 65 Tagessätze, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein blieb ebenfalls erfolglos.

Der Arbeitnehmer habe durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um eine derart schwere Pflichtverletzung, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung sei auch trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Denn der Kläger habe seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen. Darunter falle auch eine Straftat nach Eintritt der Freistellungsphase. Insofern führten die Richter weiter aus, dass auch während dieser das Arbeitsverhältnis mit beidseitigen Pflichten weiter fortbestehe. Insofern müsse ein Arbeitgeber unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das sei dem Kläger bewusst gewesen.
 

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