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Landwirte müssen ihren Hof nicht für die Rente abgeben!

Gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig!

Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2018 (1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14) ist die gesetzliche Regelung in § 11 Absatz 1 Nr. 3  des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) verfassungswidrig.

Auch die Gewährung einer Rente an einen Ehepartner des Landwirtes darf nach der Entscheidung der Verfassungsrichter nicht von der Abgabe des Hofes durch den anderen Ehepartner abhängig gemacht werden.


Die diesbezüglichen Regelungen im ALG wurden vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.


Das Gericht gab den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes statt und verwies die Verfahren unter Aufhebung der Gerichtsentscheidungen an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Die Alterssicherung der Landwirte ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sieht als Voraussetzung für den Rentenbezug unter anderem die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vor.

In der Praxis bereitet dies häufig Probleme. Dies gilt auch für den Fall, dass die Rentengewährung an den Ehepartner des Landwirtes von der Abgabe des Hofes durch den anderen Ehegatten abhängig gemacht wird.  

Nachdem der Rentenantrag der Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers abgelehnt wurde, da ihr Ehemann mit Erreichen der Altersgrenze den Hof noch nicht abgegeben hatte, ihre Klagen vor dem Sozial-, Landessozial- und Bundessozialgericht keinen Erfolg hatten und auch die Anhörungsrüge erfolglos blieb, erhob sie Verfassungsbeschwerde (1 BvR 97/14). In dem weiteren Beschwerdeverfahren (1 BvR 2392/14) ging es um einen Landwirt, dessen Rentenantrag 2010 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse abgelehnt wurde, da die landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche um ein Vielfaches überstieg und daher keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens gegeben war. Auch dessen Klagen, die Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge blieben erfolglos.

Die Richter gaben den Verfassungsbeschwerden mit der Begründung statt, dass die Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) darstellt und die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der Hofabgabe durch den anderen Ehegatten als unzulässige Benachteiligung anzusehen ist.

Die Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte entspricht nach der Entscheidung der Verfassungsrichter in der aktuellen Fassung mangels Härtefallregelung nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Härtefälle würden vor allem dann entstehen, wenn der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet oder das landwirtschaftliche Unternehmen zwar abgegeben werden könnte, die daraus resultierenden Einkünfte aber nicht ausreichen, um die lediglich als Teilsicherung angelegte Rente angemessen zu ergänzen.


Aus der Verfassungswidrigkeit folgt, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG insgesamt für unanwendbar erklärt wird.


Die Abhängigkeit des eigenen Rentenanspruchs des Ehegatten eines Landwirts von der Hofabgabe durch den anderen Ehepartner gemäß 21 Absatz 9 ALG verletzt nach der Entscheidung der Verfassungsrichter Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG. Der besondere grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie untersagt jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung.
 

Wurde Ihr Rentenanspruch wegen der fehlenden Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Alterskasse abgelehnt?

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