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Lehrer müssen die Kosten einer Klassenfahrt nicht selbst tragen!

Bei Klassenfahrten handelt es sich für Lehrer um dienstliche Veranstaltungen. Anfallende Kosten müssen von vielen Lehrern dennoch teilweise privat getragen werden.



 

Ein verbeamteter Lehrer aus Baden-Württemberg hatte deshalb seinen Dienstherrn verklagt und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht bekommen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (BVerwG 5 C 9.17) muss der Kläger als verbeamteter Lehrer die für die Klassenfahrt anfallenden Reisekosten nicht selbst tragen. Dies gilt nach der Entscheidung der Bundesrichter selbst für den Fall, dass der Lehrer im Vorfeld teilweise auf eine Kostenerstattung verzichtet hat.

Eine solche Anfrage würde die Lehrer unzulässig unter Druck setzen und verletze den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz. Infolgedessen kann sich der Dienstherr auf die entsprechende Verzichtserklärung nicht berufen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der verbeamtete Lehrer 2013 bei seiner Schulleitung eine Klassenfahrt nach Berlin beantragt. Bereits das Antragsformular enthielt die Frage, ob er ganz oder teilweise auf die Reisekostenvergütung verzichten würde, da die Genehmigung der Fahrt nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich ist. Aufgrund des erklärten teilweisen Verzichts wurden ihm in der Folgezeit nicht die gesamten Kosten erstattet.

Nach der Rückkehr machte der Lehrer dennoch den Differenzbetrag gegenüber seinem Dienstherrn geltend und erhob nach dessen ablehnender Entscheidung letztlich Klage beim Verwaltungsgericht. Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst Erfolg hatte und der Dienstherr zur Zahlung weiterer Reisekosten verurteilt wurde, hob das Berufungsgericht die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Mit seiner Revision hatte der Lehrer nunmehr Erfolg.

Der Dienstherr kann sich nach der Entscheidung der Bundesrichter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht berufen. Bereits die entsprechende Anfrage würde den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verletzen.

Nach der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichtet vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht setze den betreffenden Lehrer einem Konflikt aus, entweder auf seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) zu verzichten oder zu verantworten, dass Klassenfahrten nicht stattfinden.

Zudem würde durch den Teilverzicht eine staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert, was dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider läuft. Danach soll der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen.

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