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Mehr bezahlte Rüstzeit für Polizisten?

Bislang wurden Polizeibeamten in NRW für das Anlegen der Dienstkleidung und Ausrüstung, wie Pistolenhalfter und Handschellen, und die Vorbereitung des Streifenwagens 12 Minuten bezahlte Dienstzeit zugestanden.

Eine Polizistin aus Mülheim empfand diesen Zeitrahmen als deutlich zu gering. Für die sogenannte Rüstzeit forderte sie insgesamt 41 Minuten und klagte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Das Gericht gab ihr teilweise Recht und urteilte am 29. November 2017, dass Polizisten nunmehr 22 statt 12 Minuten Zeit haben, sich auf ihren Arbeitstag vorzubereiten. Die Rüstzeit von 22 Minuten gilt als Dienstzeit und muss entsprechend vergütet werden. Das Land NRW hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Daher verbleibt es zunächst bei der bislang geltenden Regelung, auf die sich das Innenministerium und die Gewerkschaften der Polizei geeinigt hatten und die in der Arbeitszeitverordnung Polizei (AZVOPol) verankert wurde.

Nach § 22 AZVOPol NRW wird ein Anspruch auf 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht anerkannt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung nun Bestand haben wird. Um die Rüstzeit vergütet zu bekommen, ist ein entsprechender Antrag der Polizeibeamten/innen erforderlich.

Die Anträge, die die Polizeibeamten unter Berufung auf das Urteil des VG Gelsenkirchen aus November 2017 bereits gestellt haben, werden nach der Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft der Polizei und dem Innenministerium bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren ruhend gestellt.

Sollten Sie als Polizeibeamter/in noch keinen Antrag auf Vergütung der Rüstzeit gestellt haben, unterstützen wir Sie gern. Dies gilt auch für eventuell erforderliche Ergänzungsanträge aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen.