Geklagt hatten 3 junge Frauen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve. Die Bewerbungen der Klägerinnen für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurden wegen Unterschreitung der Mindestkörpergröße von 163 cm vom Land abgelehnt.
Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Klagen der Bewerberinnen zunächst stattgegeben hatte, wurden diese auf die Berufung des Landes NRW nunmehr abgewiesen.
Zur Begründung führt das OVG Münster aus, dass die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW nicht zu beanstanden sei, da dem Land als Dienstherrn ein diesbezüglicher Gestaltungsspielraum zusteht.
Nach den Ergebnissen der vom Land NRW vorgelegten Untersuchung sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen.
Diese Feststellungen dienen als sachlicher Grund für die Festlegung der Mindestgröße. Auch die abweichenden Bestimmungen auf Bundesebene oder in anderen Bundesländern, wo Bewerber mit einer Körpergröße unter 163cm berücksichtigt werden können, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung in NRW.
Diese Abweichungen seien lediglich Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte.
Das OVG stellte ferner fest, dass das Land keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen muss. Die einheitliche Mindestkörpergröße sei zudem auch keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber.
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