Das Urteil betraf einen Kunden der Sparkasse Aachen, der gemeinsam mit seiner Ehefrau mehrere Konten bei der Sparkassen unterhielt. Der Kunde nutzte das Online-Banking der Sparkasse und verwendete seit 2019 das sogenannte chipTAN-Verfahren. Mittels dieses Verfahrens generierte der Kunde für seine Überweisungen eine Freigabe-TAN über einen sogenannten chipTAN-Generator.
Im Juli 2022 erhielt der Kunde einen Anruf von einer Nummer, die als die der Sparkasse Aachen angezeigt wurde. Der Anrufer gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und erklärte dem Kunden, dass das chipTAN-Verfahren durch das mobile pushTAN-Verfahren abgelöst werde. Er bot seine Unterstützung beim Wechsel an. Der Kunde erhiel in der weiteren Folge per Whatsapp einen Link, der angeblich von der Sparkasse stammte. Nachdem der Kunde auf den Link geklickt hatte, wurde er auf eine Webseite weitergeleitet, die er als Kundenservice-Portal der Sparkasse wiedererkannte. Dort gab er verschiedene Daten zu seinem Konto ein.
Als es zu Problemen bei der Einrichtung des neuen Verfahrens kam, rief der Kunde bei der Sparkasse an und besprach die Probleme mit einer Mitarbeiterin der Sparkasse. Er erwähnte auch die Anrufe des angeblichen Mitarbeiters. Es wurde dann ein Termin für die Einrichtung des pushTAN-Verfahrens in wenigen Tagen vereinbart. Noch vor diesem Termin kam es allerdings zu Zahlungsabgängen in Höhe von insgesamt 107.700 EUR. Als der Kunde das bemerkten, informierte er die Sparkasse darüber und erstattete Strafanzeige wegen missbräuchlichen Zugriffs auf die Sparkassenkonten. Anschließend forderte er das Geld von der Sparkasse Aachen zurück. Die Sparkasse wurde mit dem - berechtigten - Vorwurf konfrontiert, dass die Sparkasse von den Anrufen des Unbekannten gewusst und nichts unternommen hat, um die unberechtigten Überweisungen zu verhindern. Da die Sparkasse keine Erstattung leistete, erhob der Kunde gemeinsam mit seiner Frau Klage gegen die Sparkasse Aachen.
Das Landgericht Aachen verurteilte die Sparkasse zur Wiedergutschrift eines erheblichen Geldbetrages an ihre Kunden. Die Freigabe der Kontodaten durch die Sparkassenkunden mittels eines Links sei zwar grob fahrlässig gewesen. Allerdings sei der Sparkasse dabei ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Durch den Anruf des Kunden hätte die Mitarbeiterin der Sparkasse selbst Nachforschungen anstellen und den Kontozugang aus Sicherheitsgründen sperren müssen. Dass die Sparkassenmitarbeiterin dies nicht tat, wertete das Gericht als grobes Fehlverhalten. Es sprach dem Ehepaar trotz des Fehlverhaltens einen Anspruch in Höhe der Hälfte der verlorenen Summe über rund 54.000,- EUR zu.
Das Urteil des Landgericht Aachen zeigt, dass auch in schwierigen Fällen erhebliche Summen zurückgeholt werden können. Unsere Fachkanzlei für Bankrecht berät und vertritt Sie gerne.