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Kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann?

Nachtschicht ist für Piloten, Krankenschwestern und viele andere berufstätige Arbeitsalltag. Sie müssen dann arbeiten, wenn alle andere schlafen. Die Nachtschicht belastet ihre Gesundheit dürfen Sie dann gekündigt werden, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr möglich sind? Darüber entscheid, das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.04.2014 Az.: 10 AZR 637/13).

Ist ein Arbeitnehmer, der im Schichtdienst tätig ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage Nachtschichten zu leisten, liegt deshalb keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Vielmehr hat er dann Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Das entschieden nunmehr die Bundesarbeitsrichter.

Geklagt hatte eine im Schichtdienst tätige Krankenschwester, die seit 1983 durchgehend bei ihrem Arbeitgeber, einem Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2000 Mitarbeitern, beschäftigt ist. Laut Arbeitsvertrag ist sie zur Schichtarbeit verpflichtet. Hierzu gehört entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen die Ableistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-und Wechselschichtdiensten. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung insbesondere im Hinblick auf die Schichtfolge der Beschäftigten anzustreben. Das in den Nachtschichten eingesetzte Pflegepersonal der Beklagten arbeitet von 21:45 Uhr bis 6:15 Uhr. Aufgrund eines Medikaments, welches die Klägerin zu sich nehmen muss, ist sie nicht mehr in der Lage Nachtschichten zu leisten.

Nachtdienstuntauglichkeit ist kein Kündigungsgrund

Hieraufhin schickte die Beklagte die Klägerin nach einer betriebsärztlichen Untersuchung mit der Begründung nach Hause, sie sei wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Klägerin bot hingegen weiterhin ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme der Nachtschichtdienste – explizit an. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht weiter. In dieser Zeit erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung  und danach Arbeitslosengeld.

Ihre auf Weiterbeschäftigung sowie Vergütungszahlung für den Zeitraum ihrer Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Bundesarbeitsgericht, wie zuvor auch bei den Vorinstanzen, erfolgreich. Durch die mangelnde Einsetzbarkeit der Klägerin in Nachtschichten sei sie weder krankheitsbedingt arbeitsunfähig noch sei ihr hierdurch die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Vielmehr könne sie nach wie vor die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester erbringen.

Krankenschwester - Es geht auch ohne Nachtschicht!

Die Beklagte hingegen habe die Pflicht bei der Einteilung der Schichtdienste die gesundheitlichen Defizite der Klägerin zu berücksichtigen. Die Richter sprachen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sämtliche Vergütungsansprüche zu, da sie ordnungsgemäß ihre Arbeitsleistung weiter angeboten, die Beklagte diese jedoch abgelehnt hatte.

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