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Änderungen bei der Rente 2018

Mit Jahresbeginn 2018 ergeben sich einige Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die wir Sie nachfolgend aufmerksam machen möchten.
 

Zum 01. Januar 2018 sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,7 auf 18,6 %. Zeitgleich steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von monatlich 6.350 auf 6.500 € und in den neuen Bundesländern von 5.700 auf 5.800 €. Für über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden. Ferner sinkt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung für 2018 in den alten und neuen Bundesländern von 84,15 Euro im Monat auf 83,70 Euro. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich Personen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt und nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder bereits eine volle Altersrente beziehen. Die Altersgrenze für den Bezug der regulären Altersrente wird für Versicherte, die 1953 geboren sind, wird im nächsten Jahr auf 65 Jahre und sieben Monate angehoben.


Eine wesentliche Änderung erfolgt bei den Renten wegen Erwerbsminderung, die erstmals ab 1. Januar 2018 beginnen. Diese werden aufgewertet, indem die sogenannte Zurechnungszeit für die zukünftigen Rentnerinnen und Rentner schrittweise von 62 auf 65 Jahre verlängert wird. Bei der Rentenberechnung wird dann davon ausgegangen, dass die Betroffenen bis zum Alter von 65 Jahren mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet hätten.


Die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Zeiten führt zu einer Rentensteigerung.


Ferner wird die Zuzahlung für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen besser gestaffelt. Diese erfolgt ab dem 01.01.2018 in sechs anstatt 2 Stufen. Infolge dessen müssen Versicherte mit Kindern in Abhängigkeit von der jeweiligen Einkommenssituation deutlich weniger Zuzahlungen leisten. Für Renten, die aufgrund einer freiwillige Beitragszahlung bewilligt worden sind, erhöht sich ab dem 1. Januar 2018 der Freibetrag. Diese werden in Höhe von bis zu 208 Euro im Monat nicht mehr auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Dies gilt auch für Renten an Witwen- oder Witwer. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt auf Nachfrage des Grundsicherungsträgers die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente. Haben Sie rechtliche Probleme mit der Deutschen Rentenversicherung? Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns.

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