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Parkplatz-Unfälle (Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)

"Hier gilt die StVO!"  Jeder kennt dieses Schild.  Aber gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auch auf Parkplätzen, in Tiefgaragen und in Parkhäusern?

Ja, auf Parkplätzen und in Parkhäusern finden die Vorschriften der StVO dann Anwendung, wenn dort öffentlicher Verkehrs stattfindet.

Öffentlicher Verkehr findet beispielsweise hier statt:

    Parkhaus
    Klinikgelände
    Parkplatz eines Einkaufscenters, Supermarktes, Gastwirtschaft

Nicht-öffentlicher Verkehr findet beispielsweise hier statt:

    Stellplätze, Garagenhof, Tiefgaragen und Parkbuchten, die erkennbar nur den Bewohnern eines Hauses zugewiesen sind
    Lehrerparkplätze
    Kasernengelände
    Werksgelände, wenn der Zutritt nur Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Zufahrtserlaubnis möglich ist

Die Vorfahrtsregeln sind zwar anwendbar, wenn es sich um eine öffentliche Parkfläche im öffentlichen Verkehr handelt, jedoch wird in aller Regel ein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten gegeben sein, weil er das dort generell herrschende Gebot nicht eingehalten hat, mit Schrittgeschwindigkeit und in steter Bremsbereitschaft zu fahren.


Welche Regeln greifen bei einem Unfall im Parkhaus?


Hintergrund:

Zahlreiche Verkehrsteilnehmer gehen bei der Benutzung von Parkflächen ohne Weiteres von der Geltung der Regelung „rechts vor links“ aus. Dies mag in einer Vielzahl von Fällen eine praktikable Lösung sein. Auch führt die unbedachte Anwendung dieser Regelung im täglichen Verkehr zu einem reibungslosen Ablauf. Kommt es dennoch zu einem Verkehrsunfall, sehen sich viele Verkehrsunfallbeteiligte einer Haftungsbeteiligung ausgesetzt.

Nach nahezu einheitlicher Rechtsprechung der Oberlandesgerichte findet die Regelung „ rechts vor links“ auf Parkflächen, sei es eine Tiefgarage, ein Parkhaus oder ein Parkplatz, nur eingeschränkte Anwendung. Die Vorfahrtsregel gilt nur dann Anwendung, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege in Bezug auf Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen und für die Verkehrsteilnehmer der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und verständlich ist (so zum Beispiel das LG Detmold, Urteil vom 02.05.2012, Aktenzeichen 10 S 1/12).
 

Wer trägt die Schuld beim Parkplatzunfall?
 

Es gilt also bei der Beurteilung Ihres Einzelfalls eine genaue Sichtung der Örtlichkeiten vorzunehmen. Wann der Straßencharakter zu bejahen ist, ist wie immer eine Frage des Einzelfalls.
 

Lassen Sie sich von uns bei Ihrer Unfallregulierung helfen!

Wenn Sie auch einen (Parkplatz-)Unfall hatten, setzen wir gerne für Sie die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche schnellstmöglich und vollständig durch. Sie müssen sich um nichts kümmern, auf Wunsch veranlassen wir auch die Erstellung eines Schadensgutachtens bei unseren Kooperationspartnern für Sie.