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Leasingvertrag beendet: Darf der Leasingnehmer noch gegen den Lieferanten klagen?

Nach Kündigung eines Leasingvertrags kann sich ändern, wer Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten durchsetzen darf. Der BGH zeigt, warum Abtretung, Refinanzierung und Prozessführungsermächtigung vor einer Klage genau geprüft werden müssen.

Leasingrecht und Gewährleistungsrechte

Leasingvertrag beendet: Darf der Leasingnehmer noch gegen den Lieferanten klagen?

Bei Leasingverträgen werden Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten häufig vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen oder der Leasingnehmer wird ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen durchzusetzen.

Nach einer vorzeitigen Kündigung kann diese Prozessführungsbefugnis jedoch entfallen. Entscheidend sind die Leasingbedingungen, eine mögliche Rückabtretung, die Offenlegung einer Refinanzierungsabtretung und die Frage, ob ein Verfahren bereits vorher eingeleitet wurde.

Der BGH-Beschluss VIII ZR 31/13 ist deshalb weiterhin praktisch relevant insbesondere bei Maschinen-, Anlagen- und gewerblichen Fahrzeugleasingverträgen.

Abtretung

Wer ist Inhaber der Gewährleistungsrechte?

Zunächst muss geklärt werden, ob Ansprüche gegen Lieferant oder Hersteller beim Leasinggeber, Leasingnehmer oder einem Refinanzierer liegen.

Ermächtigung

Wer darf klagen?

Auch wer nicht Forderungsinhaber ist, kann aufgrund einer wirksamen Prozessführungsermächtigung im eigenen Namen klagen.

Kündigung

Was ändert sich bei Vertragsende?

AGB können eine Rückabtretung oder ein Ende der Ermächtigung an die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags knüpfen.

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 31/13

Vorzeitiges Vertragsende kann die Prozessführungsbefugnis verändern

Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach Kündigung des Leasingvertrags noch bestand.

Eine Klausel kann wirksam vorsehen, dass zuvor übertragene Rechte bei vorzeitiger Beendigung wieder an die Leasinggesellschaft zurückfallen. Ebenso kann eine Prozessführungsermächtigung enden, wenn die Forderung des Leasinggebers an einen Dritten abgetreten und diese Abtretung offengelegt wird.

BGH VIII ZR 31/13§ 51 ZPO§ 265 ZPO

Warum ist die Abtretungskonstruktion beim Leasing so wichtig?

Leasingverträge schließen die eigene mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasinggebers häufig weitgehend aus und übertragen stattdessen dessen kaufrechtliche Ansprüche gegen den Lieferanten auf den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer soll Mängelrechte deshalb unmittelbar gegenüber dem Lieferanten verfolgen.

Dieses System funktioniert nur, wenn klar ist, wer die Forderung innehat und wer zur gerichtlichen Geltendmachung berechtigt ist. Ändert sich diese Rechtsposition nach Kündigung oder Refinanzierung, kann eine ansonsten sachlich begründete Klage bereits an der Prozessführungsbefugnis scheitern.

Was sollte vor einer Klage geprüft werden?

  • Leasingvertrag und sämtliche Leasingbedingungen;
  • Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche;
  • Ermächtigung zur Prozessführung und Einziehung;
  • Klauseln zur Rückabtretung bei Vertragsbeendigung;
  • Kündigung und Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens;
  • Refinanzierungsabtretungen und deren Offenlegung;
  • bereits vor Kündigung eingeleitete gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen;
  • gewünschter Klageantrag: Zahlung an Leasinggeber, Refinanzierer oder einen anderen Forderungsinhaber.

Bei hohen Leasingstreitwerten zuerst die Aktiv- und Prozessführungsbefugnis klären

Gerade bei Maschinen, Produktionsanlagen, Nutzfahrzeugen oder größeren Fuhrparks können Mängelansprüche wirtschaftlich erheblich sein. Ein Fehler bei der Anspruchsinhaberschaft kann unnötige Prozesskosten auslösen.

Vor Klageerhebung sollte deshalb nicht nur der Sachmangel, sondern die komplette Vertrags- und Abtretungskette geprüft werden.

Steuerliche oder technische Bewertungen des Leasingobjekts übernimmt SH nicht selbst. Bei Bedarf können Sachverständige oder steuerliche Berater einbezogen werden.

Weitere Informationen von SH Rechtsanwälte

Leasingrecht bei SH Rechtsanwälte

Häufige Fragen zur Prozessführungsbefugnis beim Leasing

Kann der Leasingnehmer immer selbst gegen den Lieferanten klagen?

Nein. Er benötigt eine eigene Forderungsinhaberschaft oder eine wirksame Prozessführungsermächtigung. Die konkrete Leasingvereinbarung ist entscheidend.

Endet die Ermächtigung automatisch mit jeder Kündigung?

Nein. Das hängt von den Vertragsbedingungen ab. Eine wirksame Rückabtretungs- oder Beendigungsklausel kann dies vorsehen, aber eine allgemeine automatische Regel gibt es nicht.

Was gilt bei einer Abtretung an eine refinanzierende Bank?

Wird die Forderung wirksam an einen neuen Gläubiger abgetreten und die Abtretung offengelegt, kann die bisherige Ermächtigung entfallen. Der neue Forderungsinhaber kann gegebenenfalls eine neue Ermächtigung erteilen.

Was ist mit einer schon laufenden Klage?

Das hängt von Vertrag, Zeitpunkt und § 265 ZPO ab. Bereits eingeleitete Maßnahmen können anders zu beurteilen sein als eine Klage, die erst nach Vertragsbeendigung erhoben wird.

Komplexer Leasingstreit nach Kündigung oder Mängeln?

Senden Sie uns Leasingvertrag, AGB, Kündigung, Liefervertrag soweit vorhanden, Mängelunterlagen und sämtliche Hinweise auf Abtretungen oder Refinanzierung.

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