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Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach vorzeitig beendetem Vertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 11.03.2014 - VIII ZR 31/13 in einer aufsehenerregenden Entscheidung zu Fragen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion und der damit verbundenen Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers Stellung genommen.

Leasingtypisch schließt der Leasinggeber seine eigene Haftung aus Gewährleistung aus. Stattdessen tritt er dem Leasingnehmer seine Ansprüche aus dem Liefervertrag ab und ermächtigt den Leasingnehmer, die Rechte im Namen des Leasinggebers einzuklagen. Nunmehr klagte ein Leasingnehmer gegen den Lieferanten. Allerdings war das Leasingverhältnis durch den Leasinggeber bereits gekündigt und es war offen gelegt worden, dass die Rechte aus dem Leasingvertrag an einen Refinanzierungspartner übertragen worden waren. Der BGH hatte nunmehr zu überprüfen, ob der Leasingnehmer nach wie vor prozessführungsbefugt war.

Hierbei war zu berücksichtigen, dass unter Ziffer 10. Folgendes vereinbart war:

„Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrags überträgt der Kunde hiermit wieder alle ihm gemäß Nr. 2.5 übertragenen, zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Ansprüche und Rechte auf die Leasinggesellschaft, die diese Übertragung hiermit annimmt. Das gilt nicht für Ansprüche, die von dem Kunden im Zeitpunkt der Beendigung durchgesetzt wurden oder gerichtlich verfolgt werden (…) Entsteht der Leasinggesellschaft durch die zurück übertragenen Ansprüche und Rechte ein Vorteil, wird sie diesen dem Kunden gutbringen).“

Der BGH schreibt hierzu, dass keine durchgreifenden Bedenken bestehen, gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung des Leasingnehmers auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrages knüpft oder wie hier im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht. Zumal bereits vor Kündigung eingeleitete Prozessführungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Der BGH stellt zudem fest, dass die Ermächtigung des Leasingnehmers auch dann endet, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung offen legt. (Eine Ausnahme hiervon kann lediglich der Spezialfall des § 265 Abs. 2 ZPO bilden.) Im Falle einer offen gelegten Abtretung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprünglichen Forderungsinhaber verlangt werden. Es kann nur noch auf Zahlung an den Zessionar geklagt werden. Damit ist die bisherige Ermächtigung zur Prozessführung erloschen. Der neue Forderungsinhaber muss nunmehr seinerseits den Leasingnehmer ermächtigen, weiterhin die Rechte geltend zu machen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages praktisch immer die Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers erlischt. Denn in der Praxis werden die meisten Verträge refinanziert und die Refinanzierung mit der Kündigung offengelegt. Folglich muss in diesen Fällen die Ermächtigung des Refinanzierers eingeholt werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Rechte nicht zudem bereits wieder mit Kündigung an die Leasinggesellschaft bzw. den Refinanzierer zurückgefallen waren (wie im vorliegenden Fall nach Ziff. 10 der AGB).

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