Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Rechtsschutzversicherung verweigert Deckung bei Kreditwiderruf?

Rechtsschutzversicherer müssen in Widerrufsfällen den Versicherungsschutz auch dann gewähren, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nach dem Kauf des Grundstücks und nach dem Abschluss des Kreditvertrages geschlossen wurde. Der Einwand, es liege ein Vorvertragrechtsschutzfall vor, greift nicht durch.

In unserer täglichen Praxis erleben wir bei den zahlreichen von uns betreuten Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Widerruf von Immobilienfinanzierungen den Einwand der Rechtsschutzversicherer, der Rechtsschutzfall sei nicht versichert, da der Versicherungsfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sei, wenn der Versicherungsnehmer einen Darlehensvertrag widerrufen will, der vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossen worden war. Nach Auffassung der Rechtsschutzversicherer sei dabei immer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein beteiligter Dritter begonnen habe, gegen Rechtspflichten zu verstoßen. Dies sei stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da dort bereits eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet worden sei.

Dieser gern von den Rechtsschutzversicherungen genutzte Einwand ist jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht haltbar. Richtig ist vielmehr, dass die Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig sind, da stets auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Widerrufs abzustellen ist.

Der BGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall, dessen Grundsätze auf die hier diskutierte Fallkonstellation Anwendung findet, klar herausgearbeitet, dass der Verstoß gegen Rechtsvorschriften und Rechtspflichten stets erst mit der Weigerung der Bank auf Anerkennung des Widerrufsrechts eintritt (BGH, Urteil vom 24.04.2013, Aktenzeichen: IV ZR 23/12).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um den Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages. Die Rechtsschutzversicherung verweigerte den Deckungsschutz mit dem oben skizzierten Vorvertragseinwand.

Maßgeblich für die Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls ist dabei jedoch der Tatsachenvortrag, der den Verstoß des Vertragspartners gegen Rechtspflichten begründet. Dabei ist der frühestmögliche Zeitpunkt das vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten des Vertragspartners. In dem zu entscheidenden Fall war dies die Weigerung der Lebensversicherung, das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers anzuerkennen und dem Versicherungsnehmer die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Der verfolgte Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers entstand erst mit der Ausübung des Widerrufsrechts. In der fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt hingegen gerade kein Pflichtverstoß. Diese fehlerhafte Verbraucherinformation führt lediglich dazu, dass das Widerrufsrecht unbeschränkt noch ausgeübt werden konnte, mithin noch ein gesetzlich vorgesehener Rechtsanspruch durchgesetzt werden kann. Unter dieser Prämisse lag der dem Lebensversicherer anzulastende Rechtsverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufsrechts.

Nicht anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen Verbraucher von ihrem aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch nicht verfristeten Widerrufsrecht Gebrauch machen und der Widerruf von der Bank zurückgewiesen wird. Verweigert Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen in Ihrem Widerrufsfall die Deckung?

Wir helfen Ihnen gerne und reichen notfalls auch eine Deckungsklage für Sie ein.