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Sparbuch bei Geburt eröffnet – Wem gehört das Geld?

Zur Geburt des eigenen Kindes eröffnen viele Eltern ein Sparbuch, das sie viele Jahre besparen und dem Kind später schenken. Doch was passiert im Streitfall, wenn ein Elternteil das Geld abgehoben hat? Hat das Kind Anspruch auf Schadensersatz?

Die Frage verneinte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in dem zu verhandelnden Fall, sodass der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Beschluss XII ZB 425/18 vom 17.07.19 dazu entscheiden musste. In dem Fall hatte eine 22 Jahre alte Frau gegen ihren Vater geklagt, der von dem Sparkonto 2010 und 2011 insgesamt 17.300 € abgehoben hat und es ihr Anfang 2015 mit einem Restbetrag von 242 € überreicht hat. Die Klage nach Schadensersatz, die die Tochter eingereicht hat, wurde vom OLG Frankfurt abgewiesen mit der Begründung, sie habe das Sparbuch nie besessen. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass das Oberlandesgericht Frankfurt noch einmal über den Fall zu verhandeln hat.

Nach Meinung der Karlsruher Richter am BGH lasse sich ein solcher Fall nicht so einfach entscheiden und müsse individuell geklärt werden. Sie befinden, dass Eltern, die ein Sparbuch auf den Namen ihres minderjährigen Kindes anlegen und dieses nicht aus der Hand geben, nicht zwangsläufig darüber verfügen wollen. Zudem ist derjenige Kontoinhaber, der „nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll“ (BGH, Beschluss XII ZB 425/18 vom 17.07.19). Auch die Mittel, mit denen das Sparbuch bespart werden, müssen berücksichtigt werden.

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