Recht aktuell eingeordnet

Was Urteile und neue Entwicklungen für Ihre Rechte konkret bedeuten

Sparbuch fürs Kind: Wem gehört das Geld wirklich?

Sparbuch für Kinder – BGH XII ZB 425/18

Sparbuch zur Geburt eröffnet: Wem gehört das Guthaben?

Dass Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes eröffnen und selbst aufbewahren, beantwortet noch nicht jede Eigentums- und Rückzahlungsfrage. Entscheidend ist, wer nach dem erkennbaren Willen bei Kontoeröffnung Gläubiger der Bank werden sollte und wie das Verhältnis zwischen Eltern und Kind tatsächlich ausgestaltet war.

Der Bundesgerichtshof hat 2019 klargestellt, dass allein der Besitz des Sparbuchs durch die Eltern nicht genügt, um ihnen das Guthaben zuzuordnen.

Kontoinhaber

Erkennbarer Wille bei Kontoeröffnung

Nicht allein die Überschrift des Sparbuchs entscheidet, sondern wer nach den Umständen Gläubiger der Bank werden sollte.

Besitz des Sparbuchs

Kein automatischer Eigentumsvorbehalt

Dass Eltern das Sparbuch verwahren, beweist nicht typischerweise, dass das Guthaben weiterhin ihnen gehören soll.

Abhebungen

Innenverhältnis ist entscheidend

Für Ansprüche des Kindes gegen die Eltern kommt es wesentlich darauf an, wofür das Geld bestimmt war und aus welchem Vermögen die Einzahlungen stammten.

BGH, 17.07.2019 – XII ZB 425/18

Eltern dürfen nicht allein wegen des Besitzes des Sparbuchs über das Guthaben verfügen

Im entschiedenen Fall hatte ein Vater insgesamt 17.300 Euro von einem auf den Namen seiner Tochter geführten Sparkonto abgehoben.

Der BGH hob die ablehnende Entscheidung des OLG Frankfurt auf. Das Oberlandesgericht durfte nicht allein daraus, dass die Eltern das Sparbuch verwahrt hatten, schließen, dass sie sich die wirtschaftliche Verfügung über das Guthaben vorbehalten wollten.

Der BGH entschied damit nicht abschließend, dass die Tochter zwingend jeden abgehobenen Betrag zurückerhält. Das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern musste weiter aufgeklärt werden.

BGH-Beschluss im Volltext

Welche Umstände sprechen dafür, dass das Geld dem Kind gehört?

  • das Konto oder Sparbuch wurde ausdrücklich auf den Namen des Kindes eröffnet;
  • Schenkungen von Großeltern oder anderen Angehörigen waren erkennbar für das Kind bestimmt;
  • eigene Einnahmen des Kindes wurden eingezahlt;
  • die Eltern bezeichneten das Guthaben gegenüber dem Kind oder Dritten als dessen Vermögen;
  • Steuer- und Bankunterlagen behandeln das Kind als Kontoinhaber;
  • es bestehen keine Vereinbarungen, aus denen sich ein bloßes Treuhand- oder Verwahrmodell ergibt.

Keines dieser Merkmale muss isoliert entscheidend sein. Besonders bei langjährig geführten Familiensparmodellen sollte die Entstehungsgeschichte des Kontos möglichst vollständig rekonstruiert werden.

Was gilt, wenn ein Elternteil Geld abgehoben hat?

Eine Auszahlung durch die Bank und die Frage, ob der Elternteil das Geld im Verhältnis zum Kind behalten durfte, sind unterschiedliche Rechtsfragen. Selbst wenn eine Bank aufgrund der vorgelegten Sparurkunde schuldbefreiend auszahlen konnte, kann im Innenverhältnis ein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch bestehen.

Umgekehrt folgt aus dem Namen des Kindes auf einem Sparprodukt nicht in jedem denkbaren Fall automatisch, dass jede Einzahlung endgültig geschenkt und jede spätere Verfügung unzulässig war. Der konkrete Zweck und die Absprachen bleiben entscheidend.

Beweise früh sichern

Sichern Sie Kontoeröffnungsunterlagen, Sparbuchkopien, Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen, Schenkungsnachweise und Nachrichten über den Zweck des Guthabens.

Bei größeren Abhebungen sollte bei der Bank schriftlich geklärt werden, wann, durch wen und auf welcher Grundlage ausgezahlt wurde.

Bei Ansprüchen innerhalb der Familie können neben bankrechtlichen Fragen familien- und zivilrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Eine Verjährung sollte nicht pauschal aus dem Alter des Sparbuchs abgeleitet werden.

Häufige Fragen zum Sparbuch für Kinder

Gehört ein Sparbuch auf den Namen des Kindes automatisch dem Kind?

Der Name ist ein starkes Indiz, aber der BGH stellt auf den erkennbaren Willen bei Kontoeröffnung und die Gesamtumstände ab.

Dürfen Eltern das Sparbuch des Kindes behalten?

Die bloße Verwahrung ist möglich. Aus dem Besitz allein folgt nach dem BGH aber nicht, dass die Eltern wirtschaftlich über das Guthaben verfügen dürfen.

Dürfen Eltern Geld vom Kinder-Sparbuch abheben?

Das hängt vom Innenverhältnis und dem Zweck des Vermögens ab. Eine technisch mögliche Auszahlung durch die Bank bedeutet nicht automatisch, dass das Geld im Verhältnis zum Kind behalten werden darf.

Sind Einzahlungen der Großeltern besonders wichtig?

Ja. Wenn Geld erkennbar dem Kind geschenkt wurde, kann dies für die Zuordnung des Guthabens erheblich sein. Schenkungszweck und Zahlungsweg sollten dokumentiert werden.

Welche Unterlagen sollte ich zuerst anfordern?

Kontoeröffnungsunterlagen, vollständige Umsatzübersichten, Auszahlungsbelege, Sparbuchkopien und vorhandene Erklärungen zur Herkunft und Zweckbestimmung der Einzahlungen.

Erheblicher Streit um Sparguthaben und Bankauszahlung?

Senden Sie uns Kontoeröffnungsunterlagen, Sparbuch, Umsatzübersichten, Auszahlungsbelege und eine kurze Darstellung, wer das Konto eröffnet und wer die Einzahlungen geleistet hat. Wir prüfen zunächst, ob der Fall in unseren bankrechtlichen Tätigkeitsbereich fällt.

Bankrechtliche Einordnung anfragen 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Zunächst erfolgt eine Interessenkollisionsprüfung. Die Mandatsannahme muss ausdrücklich durch SH Rechtsanwälte bestätigt werden. Vor dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Zahlungsfristen oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.