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Sportunfall beim Torwartabschlag - Versicherung zahlt nicht?

Der geschädigte Torwart machte gegen seinen Unfallversicherer einen Anspruch auf Invaliditätsleistung nach einer Verletzung beim Fußballspielen geltend.

In dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob der missglückte Abstoß, der zu dem Muskelriss führte, einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung darstellt. Dies hat das OLG München bejaht.

Die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen sind erfüllt, wenn der Geschädigte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hatte.

Das OLG München hatte zunächst zu klären, ob das Ereignis „von außen“ auf den Körper einwirkte oder ob es sich um eine Eigenbewegung des Geschädigten handelt.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, die eine Schulterverletzung infolge eines Sturzes beim Skifahren betraf, ausgeführt, in welchen Fällen unmittelbar eine Einwirkung „von außen“ anzunehmen sei und in welchen Fällen demgegenüber zu prüfen sei, ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen den Unfallbegriff in diesem Sinn erfüllen könne.

Nach dem BGH ist für die Frage, ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt, allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind dagegen die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls, wenn eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand – dort die Skipiste – eintrete, liegt darin der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor. Nach dem BGH macht es insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiere.

Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden könne, ist hingegen nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung – und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision – zur Gesundheitsbeschädigung führe.

Hier handele es sich um eine Einwirkung von außen, da die Gesundheitsbeschädigung – Einriss des Muskels – unmittelbar und erst durch den aufprallenden Ball und die dabei auf den Muskel einwirkenden Kräfte herbeigeführt wurde und nicht schon durch die Eigenbewegung des Geschädigten – volle Streckung des Beins und Fußes. Im Aufprall des Balles liege die vom BGH angesprochene, durch die Eigenbewegung verursachte „Kollision“.

Dass der Abschlag gewollt war, betrifft nicht die „Einwirkung von außen“, sondern die von den Versicherungsbedingungen weiter geforderten Merkmale „plötzlich“ und „unfreiwillig“.

„Plötzlich“ stelle in erster Linie ein zeitliches Element des Unfallbegriffs dar. Wenn sich das objektive Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht habe, ist das Geschehen stets in diesem Sinn plötzlich. Deshalb schließt auch allein ein geplanter und nach Plan ablaufender Vorgang „plötzlich“ nicht aus.

Da sich der Abschlag des Balles zweifellos in einem kurz bemessenen Zeitraum abgespielt hat, liegt „Plötzlichkeit“ vor, auch wenn der Abschlag und damit das Aufprallen des Balles auf den Fuß zumindest im groben Ablauf geplant war.


Die Gesundheitsbeschädigung war auch „unfreiwillig“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit beziehe sich nicht auf das Unfallereignis, also hier auf das Zusammentreffen mit dem Ball, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsbeschädigung.

Wenn der Geschädigte diese Gesundheitsbeschädigung gewollt oder billigend in Kauf genommen hätte, läge Unfreiwilligkeit nicht vor. Die Unfreiwilligkeit scheitert aber nach Rechtsprechung und Literatur nicht daran, dass das Unfallereignis durch eigenes vorsätzliches Handeln herbeigeführt wurde, wenn die Gefährlichkeit des Tuns nicht bewusst wurde. Auch wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, erleidet die Gesundheitsbeschädigung unfreiwillig, selbst wenn er sich diese als möglich vorstellt, aber darauf vertraut, sie werde nicht eintreten.

Da der Geschädigte den Abschlag zwar bewusst und planmäßig herbeigeführt hatte, er sich aber der Gefährlichkeit dieses Tuns für seine Gesundheit offenbar nicht einmal bewusst war, hat er jedenfalls den erfolgten Muskelriss nicht billigend in Kauf genommen.

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