Eine nicht geschlechtsneutral gehaltene Stellenausschreibung wie "Geschäftsführer gesucht" verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und kann daher Entschädigungsansprüche auslösen.
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10, entschieden und sprach einer Rechtsanwältin eine Entschädigung von rund 13.000 EUR zu. Das Gericht führte aus, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG verstoße und die abgelehnte Bewerberin habe deshalb gemäß § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR.
Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
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