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Thermofenster laut EuGH-Urteil unzulässig!

Eine Software, die die Abgasreinigung bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Sie kann insbesondere nicht aus Gründen des Motorschutzes zulässig sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 14.7.22, Rs.: C-134-20, C-145/20) zu Lasten von Volkswagen entschieden. Dies hat weitreichende Folgen für Käufer von allen Dieselfahrzeugen mit Thermofenster.


Worum geht’s?


Abschalteinrichtungen, die dafür sorgen, dass die Abgasreinigung eines Fahrzeugs nur unter bestimmten Bedingungen vollständig läuft, sind generell verboten. Ausnahmen sind u.a. dann vorgesehen, wenn die Abschalteinrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Automobilhersteller nutzen sogenannte Thermofenster, die dafür sorgen, dass die Abgasreinigung nur innerhalb eines vorgegebenen Temperaturfensters vollständig läuft. Außerhalb dieses Temperaturfensters wird die Abgasreinigung entweder gedrosselt oder deaktiviert.


Was hat der EuGH entschieden?


Ein österreichisches Gericht wollte vom EuGH wissen, ob die gesetzliche Ausnahme, wonach Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes zulässig sind, von Automobilherstellern so „kreativ“ ausgelegt werden darf, dass sie Thermofenster nutzen, die die Abgasreinigung bei üblichen Temperaturen drosseln oder deaktivieren und die Abgasreinigung dadurch den überwiegenden Teil des Jahres nicht voll aktiv ist. Laut EuGH stellte das österreichische Gericht fest, dass das von Volkswagen genutzte Thermofenster dafür sorge, dass die Abgasreinigung nur dann voll wirksam sei, wenn die Umgebungstemperatur zwischen 15 und 33° C liege und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolge. Volkswagen meinte, diese Programmierung sei zum Motorschutz notwendig.

Dieser Meinung erteilte der EuGH eine deutliche Absage. Der Sinn und Zweck des Verbotes von Abschalteinrichtungen liege u.a. darin, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität beizutragen. Zum Motorschutz notwendig sei eine Abschalteinrichtung daher nur dann, wenn keine andere technische Lösung vorhanden sei, die Risiken für den Motor abwenden könne. Eine Abschalteinrichtung, die den überwiegenden Teil des Jahres aktiv sei, könne auch dann nicht ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie dabei auch zum Motorschutz beitrage.


Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?


Die Entscheidung des EuGH hat gravierende Auswirkungen für Volkswagen. Durch das Urteil wird Volkswagen abermals vom Abgasskandal eingeholt. Mehrere Millionen Dieselfahrer könnten nun gegen Volkswagen vorgehen.

Das Urteil betrifft nicht nur VW-Fahrzeuge mit Thermofenstern, sondern auch andere Herstellter, wie beispielsweise Mercedes, die in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtigungen verbaut haben.

Derzeit ist ein Verfahren vor dem EuGH anhängig (C-100/21) bei dem der Käufer eines Mercedes die unzulässige Abschalteinrichtung rügt und Schadenersatz gegen Mercedes verlangt. In diesem Verfahren wird geklärt, ob der betroffene Käufer nachweisen muss, dass Mercedes vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen wollte oder bloße Fahrlässigkeit reicht.

Autohersteller wehren sich in Prozessen damit, dass sie die Gesetze missinterpretiert und somit nicht vorsätzlich gehandelt hätten. Ob diese Praxis, die hohe Anforderungen an Schadensersatzansprüche der geschädigten Verbraucher setzt, mit europäischem Recht vereinbar ist, oder ob Hersteller den geschädigten Verbrauchern auch dann Schadensersatz zahlen müssen, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass die Hersteller beim Einbau des Thermofensters vorsätzlich handelten, wird der EuGH bald entscheiden.

Sollte der EuGH auch in dieser Entscheidung die Rechte der Verbraucher stärken, dürfte eine neue Klagewelle im Abgasskandal auf Volkwagen, Mercedes und viele andere Hersteller zukommen. Wir halten Sie gerne informiert. Melden Sie sich hier für unseren Newsletter an.