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Wann muss der Arbeitgeber Überstunden bezahlen?

Überstunden sind leider in Unternehmen an der Tagesordnung. Gründe für Überstunden gibt es viele: Urlaubszeiten, Krankheitswellen, Sonderprojekte, Personalmangel etc..

 

 

Die Vergütung von Überstunden unterliegt strengen Anforderungen. Nur wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung.

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Streit darüber, ob Überstunden zu vergüten sind, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass diese auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet wurden. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung in seiner Entscheidung zum Thema „Überstundenvergütung“, Urteil vom 10. April 2013, Az. 4 AZR 122/12.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall verlangte der Kläger, ein Handwerker, der im Gebäudemanagement beschäftigt war, von seinem Arbeitgeber die Vergütung von 498 Überstunden. Hilfsweise reduzierte er die Anzahl der Überstunden auf 262,47, da sich diese aus einer Excel-Tabelle des Arbeitgebers ergaben, die dieser im Laufe des Prozesses vorlegte. In seiner Einlassung erklärte der Kläger, dass er auf Anordnung des Geschäftsführers oder zumindest mit dessen Duldung gemeinschaftlich mit einem Mitarbeiter den gesamten Innenausbau des Firmengebäudes sowie Arbeiten an der Außenanlage ausgeführt habe. Der beklagte Arbeitgeber bestritt, die Leistung von Überstunden angeordnet zu haben. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden genüge der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er vortrage, an welchen Tagen er Überstunden geleistet und wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet habe, so die Richter in der zitierten Entscheidung.

Im vorliegenden Fall konnte der Sachvortrag des Klägers diese Anforderungen nicht erfüllen. Ebenso wenig gelang ihm der Nachweis, dass die Umbauarbeiten nur durch Leistung von Überstunden über die üblichen Arbeitszeiten hinaus zu bewältigen waren.

Im Hinblick auf die Erfassung der 262,47 Stunden in der Excel Tabelle stellte das BAG fest, dass auch diese kein Beleg für eine nachträgliche Genehmigung des Arbeitgebers von Überstunden darstelle. In dem Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber erklärt, dass er in dieser Tabelle ungeprüft die Angaben aus den vom Kläger geführten handschriftlichen Anwesenheitslisten übernommen habe. Insofern stelle auch eine widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsaufzeichnungen keine nachträgliche Genehmigung von Überstunden dar, urteilten die Richter.

Es ist dringend anzuraten, genaue Aufzeichnungen über die abgeleisteten Überstunden zu führen und sich diese in regelmäßigen kurzen Abständen vom Arbeitgeber gegenzeichnen zu lassen. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie im Streitfall die erforderliche Beweislast erfüllen. Sie sind sich nicht sicher, wie Sie am besten vorgehen? Sie machen sich Sorgen, zu viele Überstunden ohne Gegenleistung zu machen? Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie und zeigen Ihnen in einer Beratung, wie Sie am besten vorgehen, um Ihre Ansprüche zu sichern. SH Rechtsanwälte vertritt Sie selbstverständlich auch gegenüber den Arbeitsgerichten, um Ihre Überstundenvergütung durchzusetzen.