Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Unfall beim Skifahren mit der Firma ist kein Arbeitsunfall

Wer für seinen Arbeitgeber an einer Tagung teilnimmt und währenddessen einen Unfall erleidet, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn sich der Unfall in Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Betrieb ereignet hat. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regel. Das hat das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom 20. Juli 2015 deutlich gemacht (Az: L 9 U 69/14).

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine 49-jährige Führungskraft während einer dienstlichen Tagung  im Rahmen einer unverbindlichen, über die Firma angebotenen Freizeitaktivität einen Unfall erlitten. 

Der Mitarbeiter stürzte beim Skifahren und verletzte sich an der Schulter. Trotz der Tatsache, dass der Skipass vom Arbeitgeber des Mitarbeiters bezahlt wurde, lehnte die Berufsgenossenschaft die Übernahme der Kosten ab und erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Hiergegen erhob der Mitarbeiter Klage. 

Das Landessozialgericht Hessen wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber die Freizeit- oder Sportaktivität bezahlt. Vielmehr ist entscheidend, dass das Skifahren nicht dem betrieblichen Zweck diente, sondern eine Freizeitaktivität darstellte. Auf Grund dieser Tatsache handelt es sich gerade nicht um einen Arbeitsunfall. 

Weiterhin führte das Gericht aus, dass es keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war, sondern lediglich Führungskräfte an dieser Veranstaltung teilgenommen haben. Ferner ging aus dem Tagesprogramm hervor, dass der Vormittag, an welchem sich der Unfall ereignete, zur freien Verfügung stand. Daher ist der Mitarbeiter in dieser Zeit, die zur freien Verfügung stand, auch nicht gesetzlich unfallversichert. 

Um sämtliche Rechte zu kennen, empfiehlt es sich, einen Sozialrechtsanwalt bzw. Fachanawalt für Sozialrecht einzuschalten. Das ist auch dann ratsam, wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen will. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann in diesen Fällen die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen.

Als bundesweit erfolgreich auf dem Gebiet des Sozialrechts tätige Fachkanzlei begleiten wir Sie während des Behördenverfahrens oder setzen Ihre berechtigten Ansprüche vor den allen deutschen Sozialgerichten durch. Hatten Sie oder einer Ihre Mitarbeiter einen Arbeitsunfall? Vereinbaren Sie unter 0201/4398680 oder 0231/9590660 einen Erstberatungstermin mit unserer Kanzlei.