Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Ungerechtfertigte Leibesvisitation durch die Polizei kann einen Arbeitsunfall darstellen!

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 2. November 2017 (Az.: L 3 U 70/14) besteht auch bei polizeilichen Maßnahmen infolge der beruflichen Tätigkeit Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall machte die Klägerin Ansprüche wegen eines Gesundheitsschadens geltend, den sie als Folge einer polizeilich veranlassten Leibesvisitation erlitten hat.

Die Klägerin arbeitete für die Deutsche Bahn AG. Während dieser Tätigkeit dokumentierte sie den Inhalt einer Fundsache, die ihr von der Bahnsteigaufsicht übergeben worden ist.

Die Bundespolizei stellte dann im weiteren Verlauf fest, dass verschiedene Gegenstände aus der Fundsache fehlten. Die Klägerin musste sich daraufhin auf dem Revier komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen.

Infolge der ungerechtfertigten Maßnahme leidet die Klägerin an einer psychischen Erkrankung.

Sie begehrte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine private Verrichtung handeln würde.

Das LSG urteilte nunmehr zu Gunsten der Klägerin und stellte fest, dass auch polizeiliche Maßnahmen allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst sind.

Anders wäre dies dann zu beurteilen, wenn privat veranlasste Handlungen Auslöser oder Anlass der polizeilichen Maßnahmen gewesen wären, wenn sich z.B. ein alkoholisierter Arbeitnehmer bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen will und sich dabei verletzt.

Haben Sie Fragen zu möglichen Ansprüchen nach einem Arbeitsunfall oder lehnt die gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung ab? SH Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Rufen Sie uns unter 0201/4398680 oder 0231/9095660 an.