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Kann Sonderurlaub den gesetzlichen Urlaubsanspruch verringern?

Steht Ihnen auch bei einer Freistellung Urlaub zu oder bekommt man Urlaub nur, wenn man auch gearbeitet hat? Darüber entschied nun das BAG mit seinem Urteil vom vom 06.05.2014, Az.: 9 AZR 678/12.

Der zu Beginn des Jahres entstandene gesetzliche Urlaubsanspruch wird nicht durch unbezahlten Sonderurlaub gemindert.

Gesetzlicher Urlaub auch nach Sonderurlaub

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht einem Arbeitnehmer der gesetzliche Urlaubsanspruch auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer von Beginn des Jahres bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Septembers des gleichen Jahres unbezahlten Sonderurlaub genommen hatte.

Die in dem Verfahren als Klägerin auftretende Krankenschwester hatte mit der Klage die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 verfolgt. Das Arbeitsverhältnis war mit Ablauf des 30.09.2011 beendet worden. Vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2011 hatte die Arbeitnehmerin unbezahlten Sonderurlaub.

Die Bundesarbeitsrichter stellten klar, der Arbeitnehmerin stehe der Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen gesetzlichen Urlaubs zu, da der gesetzliche Urlaubsanspruch nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit fordert. Insbesondere folgt aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Dieser Anspruch ist auch unter Verweis auf § 13 Abs. 1 BUrlG nicht durch individualvertragliche Vereinbarung abdingbar. Weiter gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch unabhängig von der Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Etwas anderes ergibt sich allenfalls aus spezialgesetzlichen Regelungen bei Elternzeit oder Wehrdienst.

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