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Hat jeder den gleichen Urlaubsanspruch?

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass mehr Urlaubstage für ältere Beschäftigte nach § 10 S. 3 Nr. 1 AGG für den Schutz der älteren Arbeitnehmer gerechtfertigt sein können.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die einen höheren Urlaubsanspruch durchsetzen wollte. Ihr standen gemäß Arbeitsvertrag 34 Urlaubstage zu. Der beklagte Arbeitgeber gewährte den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab einem Lebensalter von 58 Jahren hingegen einen Jahresurlaub von 36 Arbeitstagen. Die Klägerin war der Auffassung, die Gewährung von Mehrurlaub verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer und die Gewährung von Mehrurlaub sei auch für eine erhöhte Erholung der älteren Arbeitnehmer weder dem Grunde nach erforderlich noch der Höhe nach geeignet, einen gesteigerten Erholungswert für die älteren Arbeitnehmer zu bieten.

Die Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen standen der Arbeitnehmerin vor Vollendung ihres 58. Lebensjahres keine 36 Urlaubstage, sondern nur 34 Urlaubstage zu. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach §§ 1, 3 I, 7 I AGG wurde verneint, weshalb auch keine Anpassung des Arbeitsvertrages nach oben zugesprochen wurde. Zwar bejahte das BAG eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters, jedoch kam es zu einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gemäß § 10 S. 3 Nr. 1 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach den Vorgaben des Gesetzgebers zulässig, wenn diese Ungleichbehandlung objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ein solches legitimes Ziel wird durch § 10 S. 3 Nr. 1 AGG in der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter gesehen. Wie das BAG ausführte, gilt jedenfalls für Beschäftigte ab einem Alter von 50 - 60 Jahren im Rahmen körperlich anstrengender Tätigkeiten ein stärkeres Erholungsbedürfnis, welches im Einzelfall nicht durch einen Sachverständigen bestätigt werden musste. Hier durfte sich die Vorinstanz auf den damit begründeten allgemeinen Erfahrungssatz verlassen.

Damit hat das BAG die Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung weiter konkretisiert und um den Erfahrungssatz einer Sonderstellung älterer Arbeitnehmer erweitert.

Weiterhin unzulässig bleibt hingegen eine Ungleichbehandlung in Gestalt erhöhter Urlaubsgewährung ohne Rechtfertigung. Mit dieser Entscheidung hat das BAG lediglich die Rückausnahme der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter in der täglichen Praxis für Arbeitgeber greifbar gemacht.

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