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Verkehrsunfall unter Alkholeinfluss? Nicht jede Kürzung der Versicherung ist gerechtfertigt

Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit Verkehrsunfällen, die unter Alkoholeinfluss stattgefunden haben. In einem solchen Fall kann die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung gekürzt werden, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, § 81 Abs. 2 VVG.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.04.2014 - 9 U 135/13 hierzu eine versicherungsnehmerfreundliche Entscheidung getroffen:

Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt hat.

Der Blutalkoholgehalt des Versicherungsnehmers lag vorliegend bei 1,09 Promille. Auf einer Bundesstraße schwenkte die Fahrbahn aufgrund einer Baustelle nach rechts. Der Fahrer folgte der Spur jedoch nicht und prallte gegen eine Begrenzung. Es entstand ein Totalschaden.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass in der Kaskoversicherung bei Alkoholfahrten eine Leistungskürzung möglich ist. Oftmals verzichten Kaskoversicherer zwar auf eine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dies ist allerdings bei Unfällen unter Alkoholeinfluss regelmäßig nicht der Fall.

Die Rechtsprechung setzt eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille fest. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer also ganz knapp unter dieser Grenze gelegen.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in der 1. Instanz aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles noch eine Kürzung der Versicherungsleistung auf 0 angenommen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah jedoch nur einen Mitverschuldensanteil von 25 % (nicht 100 %).

Vielfach wird in der Rechtsprechung ab einem Wert von 1,1 Promille eine Kürzung der Versicherungsleistung auf 0 angenommen. Eine solche schematische Anwendung des Gesetzes hält das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch für verfehlt. Insbesondere weil nach dem Gesetzeswortlaut sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen sind. Das Gericht erwähnte, dass der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Insgesamt sei daher eine Kürzung von lediglich 25 % angemessen.

Dieses Urteil belegt einmal mehr, dass die Frage einer Leistungskürzung immer von den Umständen des Einzelfalles abhängt und von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt wird. Die Fachanwälte  und Rechtsanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei SH Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Sie sollten nicht jede Kürzung ungeprüft akzeptieren.