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Bei welchen Verletzungen muss die Unfallversicherung zahlen?

In der privaten Unfallversicherung muss der Versicherer zahlen, wenn ein Unfall im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes vorliegt und es dadurch zu einer Invalidität kommt. Ob ein Unfall vorliegt, ist oft schwer zu entscheiden.

Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts wird als ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert, das unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt.

In den Versicherungsbedingungen können Ereignisse aufgezählt sein, die einem Unfall gleichgestellt sind.

Nach Ziff. 1.4 AUB 2008 gilt beispielsweise als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

•    ein Gelenk verrenkt wird oder
•    Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.

Hier kommt es zu einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die für den Laien nicht nachvollziehbar sind. Beispiele:

•    Umknicken bei Fußballspielen auf einem Bolzplatz ist ein Unfall. OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2007 – 20 U 05/07.
•    Achillessehnenriss durch Wegrutschen auf nassem Untergrund nach einem kleinen Sprung über eine Pfütze ist ein Unfall. LG Nürnberg, Urt. v. 29.02.2008 – 8 O 10691/06.
•    Bandscheibenvorfall beim ruckartigen Abrutschen mit einer Bohrmaschine ist ein Unfall. LG Traunstein, Urt. v. 16.06.2000 – 5 O 3216/99.
•    Minutenlanges Bohren mit der Bohrmaschine gegen einen Stahlbetonträger einer Zimmerdecke ist grundsätzlich kein Unfall. LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2011 – 11 O 84/11 (könnte aber ggf. eine „erhöhte Kraftanstrengung“ sein und somit dem Unfall gleichgestellt sein).
•    Das Anheben von zwei jeweils 35 kg schweren Kanistern ist grundsätzlich kein Unfall. OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2012 – 20 U 92/12. (Könnte aber ggf. eine „erhöhte Kraftanstrengung“ sein und somit dem Unfall gleichgestellt sein.)

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