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Verspätete Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann sich mildernd auf die festzusetzende Disziplinarmaßnahme auswirken

Liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Für das Disziplinarverfahren gilt der Beschleunigungsgrundsatz.

Der Dienstherr hat dabei die jeweiligen Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zeitnah durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden.
Als mögliche Disziplinarmaßnahmen kommen unter anderem Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge sowie des Ruhegehalts als auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.

Werden Disziplinarverfahren verspätet eingeleitet, muss der Dienstherr dies bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 15. November 2018 (BVerwG 2 C60.17).

In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Beamtin auf die erhobene Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Als Dienstpflichtverletzung wurde ihr zur Last gelegt, im Zeitraum von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlicher Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails illoyal und zum Teil verächtlich über Kollegen geäußert zu haben.
Das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wurde im April 2014 eingeleitet.

Auf die Disziplinarklage des Dienstherrn wurde die Beamtin vorinstanzlich aus Beamtenverhältnis entfernt.
Nachdem ihre Berufung zunächst erfolglos blieb und die Beamtin zwischenzeitlich wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit zum 1. November 2018 antragsgemäß vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden war, hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und kürzte kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung wegen der streitgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen das monatliche Ruhegehalt für drei Jahre um ein Fünftel.

Auch nach Auffassung der Bundesrichter hat die  Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen, da sie über einen längeren Zeitraum wiederholt dienstliche Anordnungen nicht befolgt und darüber hinaus vielfach die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten verletzt hat.

Die Aberkennung des Ruhegehalts als gravierendste Disziplinarmaßnahme ist nach Auffassung des BVerwG vorliegend dennoch nicht gerechtfertigt, da das  Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden ist.

Bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung  hätte der Dienstherr das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und auf diese mit einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme reagieren müssen.
Auf die zeitlich nacheinander aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen wäre zunächst- dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend- durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen wie etwa einem Verweis auf die Beamtin pflichtenmahnend einzuwirken gewesen.

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