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WhatsApp-Chat: Wann Beleidigungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Beleidigungen, menschenverachtende Aussagen oder falsche schwere Anschuldigungen in privaten Chats können eine fristlose Kündigung tragen. Entscheidend bleiben Vertraulichkeit, Reichweite und die Interessenabwägung im Einzelfall.

Kann ein privater WhatsApp-Chat eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Ja. Auch Nachrichten, die außerhalb der Arbeitszeit über ein privates Smartphone versendet werden, können arbeitsrechtliche Folgen haben. Private Kommunikation ist jedoch nicht automatisch kündigungsrelevant.

Entscheidend sind Inhalt und Schwere der Äußerung, der Bezug zum Arbeitsverhältnis, Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe, die Wahrscheinlichkeit einer Weitergabe sowie die Interessenabwägung im konkreten Fall.

Falsche schwere Anschuldigung gegenüber einer Kollegin

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über eine Arbeitnehmerin zu entscheiden, die einer Kollegin per WhatsApp mitgeteilt hatte, ein anderer Betriebsangehöriger sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Die Behauptung war unzutreffend und geeignet, den Ruf des Betroffenen erheblich zu beschädigen.

Das Gericht sah darin eine erhebliche Pflichtverletzung und hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Bereits die Weitergabe an eine einzelne Kollegin konnte ausreichen.

Maßgeblich waren die Schwere des Vorwurfs, die fehlende Tatsachengrundlage und die erhebliche Ehrverletzung. Es ging nicht um eine bloße Meinungsäußerung oder zugespitzte Kritik, sondern um eine falsche Tatsachenbehauptung mit gravierenden Folgen für den Betroffenen.

LAG Baden-Württemberg zur üblen Nachrede per WhatsApp

Eine bewusst oder ungeprüft verbreitete schwere Falschbehauptung kann eine fristlose Kündigung tragen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019 – 17 Sa 52/18

Urteil im Volltext lesen

Private Chatgruppe bedeutet nicht automatisch Vertraulichkeit

Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt hohe Anforderungen an Arbeitnehmer, die sich auf die Vertraulichkeit einer privaten Chatgruppe berufen.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten sich mehrere Arbeitnehmer in einer WhatsApp-Gruppe beleidigend, fremdenfeindlich, sexistisch und menschenverachtend über Vorgesetzte und Kollegen geäußert und teilweise zu Gewalt aufgerufen.

Nach dem BAG hängt eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung insbesondere vom Inhalt der Nachrichten, der Größe der Gruppe, ihrer personellen Zusammensetzung und dem Risiko einer Weitergabe ab.

Bei besonders schweren Äußerungen muss der Arbeitnehmer konkret darlegen können, weshalb er darauf vertrauen durfte, dass kein Gruppenmitglied die Inhalte an Dritte weitergibt.

Bundesarbeitsgericht zur Vertraulichkeit privater Chatgruppen

Bei schwersten Äußerungen muss die berechtigte Vertraulichkeitserwartung konkret begründet werden

BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23

BAG-Urteil im Volltext lesen

Nach der Zurückverweisung entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 25.06.2024, dass die Kündigung wirksam war.

Damit ist die pauschale Aussage, ein privater WhatsApp-Chat sei grundsätzlich geschützt, nicht haltbar. Geschützt sein kann eine tatsächlich vertrauliche Kommunikation in einem besonders engen persönlichen Kreis. Auch dann bleibt der konkrete Inhalt der Äußerung entscheidend.

LAG Niedersachsen nach der Zurückverweisung

Die außerordentliche Kündigung hielt der erneuten gerichtlichen Prüfung stand

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2024 – 15 Sa 785/23

Urteil im Niedersächsischen Rechtsprechungsportal lesen

Nicht jede kritische Nachricht rechtfertigt eine Kündigung

Arbeitnehmer dürfen Missstände ansprechen und Kritik äußern. Eine Kündigung wird nicht allein dadurch wirksam, dass eine Nachricht unhöflich, emotional oder für den Arbeitgeber unangenehm ist.

Im Einzelfall sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Handelte es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung?
  • War die Aussage wahr, nachweisbar oder bewusst ungeprüft weitergegeben worden?
  • Wie schwer war die Ehrverletzung?
  • An wie viele Personen wurde die Nachricht versendet?
  • Bestand ein enger und tatsächlich vertraulicher Gesprächskreis?
  • Wurde der Chat weitergeleitet oder öffentlich gemacht?
  • Gab es bereits Abmahnungen oder vergleichbare Vorfälle?
  • Wie lange bestand das Arbeitsverhältnis?
  • Welche betrieblichen Auswirkungen hatte die Nachricht?

Bei besonders schweren Beleidigungen, Drohungen oder bewusst falschen Anschuldigungen kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Das gilt jedoch nicht schematisch. Auch eine fristlose Kündigung muss die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllen und einer umfassenden Interessenabwägung standhalten.

Kündigung erhalten: Dreiwochenfrist beachten

Wer eine schriftliche Kündigung erhält und ihre Wirksamkeit gerichtlich prüfen lassen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben.

Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder eine außergerichtliche Beschwerde wahrt diese Frist nicht automatisch. § 4 KSchG im Gesetzestext lesen

Was prüft SH Rechtsanwälte nach einer Kündigung wegen Chatnachrichten?

Für eine belastbare rechtliche Bewertung prüfen wir insbesondere:

  • das Kündigungsschreiben und den Zeitpunkt des Zugangs;
  • den vollständigen und unveränderten Chatverlauf;
  • Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe;
  • die Weitergabe der Nachrichten an Arbeitgeber oder Dritte;
  • den betrieblichen und persönlichen Kontext der Äußerungen;
  • eine Anhörung des Arbeitnehmers;
  • vorangegangene Abmahnungen oder vergleichbare Vorfälle;
  • die Dauer und den Verlauf des Arbeitsverhältnisses;
  • die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB;
  • die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage.

Kündigung wegen eines WhatsApp-Chats erhalten?

Senden Sie uns das Kündigungsschreiben, den vollständigen Chatverlauf, eine kurze Schilderung der Weitergabe und alle bekannten Fristen.

Kündigung prüfen lassen 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Zunächst erfolgt eine Interessenkollisionsprüfung. Die Mandatsannahme muss ausdrücklich durch SH Rechtsanwälte bestätigt werden. Vor dieser Bestätigung werden keine Fristen oder Termine übernommen oder überwacht.