Verbraucher können auch Jahre nach Abschluss ihrer Lebens- oder Rentenversicherung vom Widerrufsjoker Gebrauch machen. Aufgrund von fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen und unvollständigen Verbraucherinformationen greife keine Verwirkung, so das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 7 U 46/19, Urteil vom 08.11.18).
In dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart hatte der Kläger 5 Jahre nach Erhalt der Ablaufleistung (Einmalzahlung) den Widerruf seiner Police mit Forderung einer Rückabwicklung erklärt. Schon in der ersten Instanz hatte das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und nun ließ auch das Oberlandesgericht den Widerruf zu. Der Kläger erhält eine Nachzahlung auf die bereits getätigte Ablaufleistung.
Ähnlich urteilte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 24 U 13/18, Urteil vom 18.12.18): Obwohl der Kläger seine Versicherung erst 10 Jahre nach Beendigung widerrufen hatte, liege keine Verwirkung vor. Der Grund dafür seien unvollständige bzw. fehlerhafte Unterlagen, die ihm von der Versicherung ausgehändigt wurden.
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