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Widerrufsrecht beim Maklervertrag: Was müssen Immobilienmakler und Kunden beachten?

Makler, die ohne eine wasserdichte Widerrufsbelehrung tätig werden, können nicht nur künftig leer ausgehen, sondern auch für die Vergangenheit bestraft werden. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen bejaht (Urteil v. 07.07.2016, Az. I ZR 30/15 u. I ZR 68/15).

Täglich inserieren Makler tausendfach Immobilienangebote über Immobilienportale im Internet. Der Abschluss des Maklervertrages erfolgt dann meist ebenfalls elektronisch. 

Liest beispielsweise ein Interessent ein Miet-/Kaufangebot in einem Immobilienportal wie Immobilienscout24 und sendet eine Anfrage per E-Mail, bestätigen Sie als Immobilienmakler in aller Regel ebenfalls per E-Mail. Somit wird im Regelfall ein Maklervertrag elektronisch abgeschlossen. Bei erfolgreicher Vermittlung wird dann die im Miet-/Kaufangebot genannte Provision fällig. Widerruft der Interessent nun plötzlich den Vermittlungsvertrag, sind die möglichen Folgen für den Immobilienmakler fatal.


Selbst bei einer erfolgreichen Vermittlung kann unter Umständen die Provision verweigert werden


Der Widerruf des Maklervertrags bedeutet für den Makler im schlimmsten Fall, dass selbst bei einer erfolgreichen Vermittlung unter Umständen die Provisionszahlung durch den Kunden ganz verweigert werden kann. Die aktuelle Rechtslage macht so ein Szenario möglich; jetzt sogar nachträglich für Fälle vor dem 13. Juni 2014. Hintergrund ist, dass Verbraucher über das sogenannte Fernabsatzgesetz seit dem 13. Juni 2014 auch bei online geschlossenen Maklerverträgen ein Widerrufsrecht haben.

Das Widerrufsrecht besteht demnach immer dann, wenn eine Provision vereinbart wurde. Die elektronisch geschlossenen Verträge mit Immobilienmaklern müssen daher künftig eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten. Der Immobilienmakler hat den Kunden darüber zu belehren und ihm ein entsprechendes Formular auszuhändigen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor der Kunde eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Werden Kunden nicht über ihr Recht belehrt, können sie den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen.

Wird der Immobilienmakler-Vertrag widerrufen, müssen beide Seiten die "empfangenen Leistungen" erstatten. Der Mieter oder Käufer muss diese empfangenen Leistungen allerdings nur leisten, wenn er darauf vor Abschluss des Maklervertrages hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Immobilienmakler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Immobilienmakler werden sehr genau aufpassen müssen, um am Ende nicht mit leeren Händen dazustehen.

Vermutlich werden einige Makler zunächst aus Angst vor Widerrufen und Provisionsverlust nach einem ersten elektronischen Kontakt das persönliche Gespräch suchen, um sich ganz klassisch einen Maklervertrag unterschreiben zu lassen - dann ist es kein Fernabsatzgeschäft mehr. Das kann in der digitalen Welt jedoch keine dauerhafte Lösung sein. Letztlich muss der Immobilienmakler die neuen Verbraucherrechte kennen und rechtlich einwandfrei umsetzen. Insbesondere eine von unserer Kanzlei gegen einen Makler erstrittene Entscheidung des Landgerichts Duisburg zeigt das Problem des Provisionsverlusts.

In diesem Fall (LG Duisburg, Urteil vom 05.10.2015 – 13 O13/15) ging es um die Rückforderung einer Maklerprovision. Dabei kam der Vertrag nur durch ein Online-Inserat und eine telefonische Terminvereinbarung zustande. Das Landgericht Dusiburg entschied, dass es sich bei einem solchen Maklervertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt. In solchen Fällen muss der Makler den Kunden über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren. Tut der Makler dies nicht, steht dem Kunden ein langfristiges Widerrufsrecht zu. Übt der Kunde dieses Recht später aus, hat dies zur Folge, dass der Makler die komplette Provision zurückzahlen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in gleich zwei Fällen unsere Auffasung, welche wir vor dem Landgericht Duisburg erstitten hatten, dass eben auch für Maklerverträge, die online oder am Telefon abgeschlossen werden, die 14-tätige Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften gilt  (Urt. v. 07.07.2016, Az. I ZR 30/15 u. I ZR 68/15).


Makler muss auf "Wertersatz" hinweisen.


Um sich als Makler nicht dieser Gefahr auszusetzen und ggf. den Provisionsanspruch zu verlieren, ist es zwingend notwendig, den Kunden ordnungsgemäß zu belehren. Auch nach der Entscheidung des BGH sind angebotene Maklerverträge nicht mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Nach dem Widerruf kann der Makler für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz verlangen, jedoch muss er den Verbraucher hierauf vorab hingewiesen haben und dieser muss ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Immobilienmakler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB).
 

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