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Wie weit reicht die Aufsichtspflicht der Lehrerinnen und Lehrer?

Nach folgeschweren Prügelattacken auf Schulhöfen stellt sich immer wieder die Frage nach der Reichweite der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte an den Schulen.

 

Nach § 57 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Lehrer und Lehrerinnen die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der jeweiligen Bildungs- und Erziehungsziele.

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich neben den Unterrichts- und Pausenzeiten dabei auch auf die Zeit, in der Schüler an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Selbst in einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts und während Freistunden besteht grundsätzlich eine Aufsichtspflicht.

Diese obliegt dabei zunächst allen Lehrkräften der jeweiligen Schule. Zur Organisation und praktischen Umsetzung werden Aufsichtspläne erstellt. Die Entscheidung über den Einsatz der jeweiligen Lehrer treffen die Schulleiter.

Doch wie weit geht die Aufsichtspflicht im Einzelnen?

Alter und Einsichtsfähigkeit der Schüler als auch die räumlichen Gegebenheiten beeinflussen den konkreten Umfang der Aufsichtspflicht maßgeblich.

Diese muss grundsätzlich aktiv, präventiv und kontinuierlich erfolgen.

Allerdings bedeutet die Aufsichtspflicht nicht, dass Lehrer jeden Schüler ständig im Auge behalten müssen.

Eine flächendeckende Beobachtung des Schulgeländes als auch eine ununterbrochene Aufsicht aller Schüler ist nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht zumutbar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 18.01.2010, 1 U 185/08).

Sollte es trotz Aufsicht zu Personenschäden der Schüler kommen, sind diese grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) abgesichert. Diese kommt für die Kosten der Heilbehandlung auf und gewährt bei verbleibenden Dauerfolgen unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsleistungen.

Wird die Aufsichtspflicht durch den verantwortlichen Lehrer grob fahrlässig verletzt, kann dessen persönliche Haftung in Betracht kommen.

Bei Personen- oder Sachschäden Dritter können darüber hinaus Schadensersatzansprüche wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gegen den Dienstherrn (das Land NRW) gem. § 839 BGB iVm. Art. 34 GG bestehen.

Für die betroffenen Lehrer kann die Verletzung der Aufsichtspflicht ferner sowohl disziplinar- als auch strafrechtliche Folgen haben.

Bei Fragen zu disziplinarrechtlichen Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung und Regressansprüchen des Dienstherren oder möglichen Schadensersatzansprüchen beraten wir Sie gern. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit unserem Büro.