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Sind Frostschäden von der Versicherung gedeckt?

Frostschäden können zum Wegfall der Leistungspflicht der Versicherung bei einer Wohngebäudeversicherung führen.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 11.05.2012, 3 U 153/11) hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, obwohl ein versicherter Leitungswasserschaden vorlag. Der Versicherte erhält keine Entschädigung trotz unstreitigem Schadensfall.

Folgender Sachverhalt lag vor:

Der Versicherte erbte ein leerstehendes Haus, das er zum Verkauf anbot. Es war nicht beheizt und verfügte über keine Wärmedämmung und keine Doppelverglasung. In einer Frostperiode im zweistelligen Minusbereich kam es zu einem frostbedingten Leitungswasserschaden.

Das Gericht war der Ansicht, dass das Unterlassen des Heizens eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 II VVG war. Das Verschulden sei so schwerwiegend, dass der Leistungsanspruch nicht nur zum Teil, sondern gänzlich wegfalle.

Bereits das OLG Hamm und der BGH ,Urt. v. 22.06.2011, IV ZR 225/10, hatten darauf hingewiesen, dass bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ein Wegfall der Leistungspflicht im Einzelfall in Betracht komme, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung bestehe.

Das Urteil des OLG Frankfurt ist für die Versicherungsnehmer ein äußerst hartes Urteil. Aber es mahnt für die Zukunft zur Vorsicht. Versicherungsnehmer sollten Frostschäden mit aller Sorgfalt verhindern.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass dauerhafte Gefahrerhöhungen nach den §§ 23 ff VVG dem Versicherer anzuzeigen sind. Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht beraten Sie gerne. Vereinbaren dazu mit uns einen ersten Beratungstermin.