Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Wurde Ihr Sparvertrag gekündigt? Zinsen falsch berechnet?

Sparkassen kündigen bundesweit Prämiensparverträge, die möglichweise auch falsch verzinst sind. Sichern Sie jetzt Ihre Ansprüche!

In den 1990er-Jahren wurden bei den Sparkassen viele Prämiensparveträge geschlossen, die heutzutage eine gute Rendite bringen. Vorstandvorsitzende der Sparkassen sagen, diese Renditen seien nicht mehr zeitgemäß, was insbesondere an den anhaltend niedrigen Leitzinsen der Europäischen Zentralbank läge.

Daher wurden bereits über 320.000 Prämiensparverträge durch 135 der etwa 380 Sparkassen in Deutschland gekündigt. Aufgrund der zum Abschluss der Verträge in den 90er Jahren nicht absehbaren Niedrigzinspolitik machen die Sparkassen große Verluste. Teilweise geschehen die Kündigungen aber auch zu Unrecht und nicht im Sinne des BGH Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, dass eine Kündigung nach Erreichen der höchsten Sparstufe grundsätzlich vorsah. 

Gern prüfen unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob die Kündigung Ihres Prämiensparvertrages durch die Sparkasse unzulässig ist. Sie ist in vielen Fällen zulässig, aber keinesfalls immer. Vereinbaren Sie dazu einen Termin unter 0201 439 86 80 oder füllen Sie unser Formular aus.

Zinsen falsch berechnet: Kunden können Hunderte Euro nachfordern

Viele Sparkassen verwenden für Sparverträge und Prämiensparverträge mit variablem Zins (oft „flexibel“ genannt) auch ungültige Klauseln, um den jeweiligen Sparzins festzulegen. Wenn Sie also so einen alten „flexiblen“ Sparvertrag haben, der schon seit mindestens 2004 läuft und Sie bislang keinen neuen Verzinsungsregeln zugestimmt haben, dann könnte es sehr gut sein, dass auch die Zinsrechnung Ihrer Sparkasse falsch ist. 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht unklar formulierte Zinsanpassungsklauseln kritisch und hat bereits einige Varianten für unwirksam erklärt. Aus einer Reihen von Grundsatzurteilen des BGH lassen sich klare Regeln für eine transparente Zinsänderung ableiten (vgl. BGH Urteil vom 04.06.2002 - XI ZR 361/01; BGH Urteil vom  17.02.2004 - XI ZR 140/03; BGH Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07; BGH Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09; BGH Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08; BGH Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15).  

Demnach sind Zinsänderungsklauseln nur zulässig, wenn sie transparent sind. Der BGH entschied z.B., dass Zinsanpassungsklauseln wie „Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit x Prozent, verzinst nebst Verweis auf Details in Aushängen der Sparkasse" unwirksam sind.

Wenn Sie Ihren Vertrag zur Hand nehmen und eine ähnliche Klausel wie oben aufgeführt finden, könnte Ihnen ein Nachforderungsanspruch entstanden sein. Wir beraten Sie über Ihre Rechte bei Zinsanpassungsklauseln.

SH Rechtsanwälte ist eine renommierte Fachanwaltskanzlei im Bankrecht und hat schon vielen Mandanten in ihren Verfahren gegen Kreditinstituten und Sparkassen geholfen.