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Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung entscheidend für Höhe des Arbeitslosengeldes!

Mit Urteil vom 30.08.2018 hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass die während der Freistellungsphase bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen ist.
 

Die Klägerin hatte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012 vereinbart. Nach der getroffenen Vereinbarung wurde die Klägerin ab Mai 2011 unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt.

Die Klägerin bezog bis März 2013 Krankengeld. Im Anschluss beantragte sie Arbeitslosengeld, das ab dem 25. März 2013 bewilligt wurde. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde allerdings die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung nicht berücksichtigt, da die Klägerin faktisch ab Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden sei. Dies führte dazu, dass sich lediglich ein Anspruch von Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72€ errechnete.

Durch das BSG wurde nun entschieden, dass die während der Freistellungsphase bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Vergütung in die Berechnung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen ist, wodurch sich ein kalendertäglicher Anspruch von 58,41€ ergibt.

Maßgeblich für die Arbeitslosengeld-Bemessung nach § 150 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn, so die Bundesrichter.

Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, wird daran nicht mehr festgehalten.

Die Entscheidung kann sich auch auf bereits erfolgte Bewilligungen von Arbeitslosengeld auswirken. Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung und Durchsetzung möglicher Ansprüche.