Hinweis zu früheren Inkasso- und Vollstreckungsvorgängen der ehemaligen Niederlassung Düsseldorf
Unsere frühere Niederlassung in Düsseldorf-Oberbilk, Werdener Straße 4, 40227 Düsseldorf, wurde zum 10. Dezember 2012 geschlossen. Die nachfolgenden Informationen betreffen ausschließlich frühere Inkasso- und Vollstreckungsmandate aus dieser Zeit.
In diesen Altverfahren sind wir heute nicht mehr tätig.
SH Rechtsanwälte ist in diesen Angelegenheiten nicht mehr vom damaligen Gläubiger beauftragt und verfügt über keine aktuelle Vollmacht. Wir können deshalb weder einen heutigen Forderungsstand bestätigen noch Erklärungen über die Freigabe einer noch bestehenden Pfändung für den damaligen Gläubiger abgeben.
Was war die damalige Aufgabe von SH Rechtsanwälte?
SH Rechtsanwälte hat von der früheren Niederlassung Düsseldorf aus unter anderem für Versicherungen, Banken, Telekommunikationsanbieter, Versandunternehmen, öffentliche Versorger und kommunale Einrichtungen anwaltliches Forderungsinkasso und erforderlichenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben.
Soweit in einem damaligen Mandat beispielsweise ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wurde, geschah dies als anwaltlicher Vertreter des jeweiligen Auftraggebers. Gläubiger der titulierten Forderung war grundsätzlich der im Vollstreckungstitel bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnete Auftraggeber und nicht SH Rechtsanwälte.
Was passiert bei einer Kontopfändung?
Bei einer Kontopfändung wird die Forderung des Schuldners gegen seine Bank als Drittschuldnerin gepfändet. Nach § 829 ZPO spricht das Vollstreckungsgericht gegenüber dem Drittschuldner ein Zahlungsverbot aus. Die Pfändung wird grundsätzlich mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wirksam.
Nach § 835 ZPO kann die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Die Wirkung der Überweisung bestimmt sich ergänzend nach § 836 ZPO.
Wichtig: Eine Auszahlung aufgrund einer damaligen Kontopfändung musste nicht über ein Konto von SH Rechtsanwälte erfolgen. Der Drittschuldner – beispielsweise eine Bank – konnte gepfändete Beträge unmittelbar an den damaligen Gläubiger bzw. auf ein für diesen bestimmtes Konto auszahlen.
Warum können wir heute keine Zahlungen bestätigen?
Soweit gepfändete Beträge seinerzeit unmittelbar von einer Bank oder einem anderen Drittschuldner an den damaligen Gläubiger ausgezahlt wurden, sind diese Gelder nicht über ein Konto von SH Rechtsanwälte gelaufen.
Wir verfügen in solchen Fällen deshalb insbesondere über keine eigenen Bank- oder Zahlungsunterlagen, anhand derer heute festgestellt werden könnte, wann und in welcher Höhe ein Drittschuldner Zahlungen unmittelbar an den damaligen Gläubiger geleistet hat.
Eine Zahlung an den Gläubiger kann die betreffende Forderung nach § 362 BGB ganz oder teilweise erfüllen. Ob eine konkrete titulierte Forderung vollständig erloschen ist, kann jedoch insbesondere von Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Teilzahlungen und weiteren Vollstreckungsvorgängen abhängen.
Deshalb können wir heute weder bestätigen, dass eine bestimmte Forderung noch besteht, noch bestätigen, dass sie vollständig bezahlt wurde.
Warum liegen uns die damaligen Akten nicht mehr vor?
Die betreffenden Mandate liegen inzwischen mehr als ein Jahrzehnt zurück. Die berufsrechtliche Aufbewahrungsfrist für anwaltliche Handakten beträgt nach § 50 BRAO grundsätzlich sechs Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Andere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Soweit nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Aufbewahrungsfristen keine anderweitige Verpflichtung oder Berechtigung zur weiteren Aufbewahrung bestand, wurden die entsprechenden Altakten gelöscht bzw. vernichtet.
Eine nachträgliche Rekonstruktion damaliger Forderungs-, Zahlungs- und Vollstreckungsverläufe ist uns deshalb nicht möglich.
Können SH Rechtsanwälte eine alte Kontopfändung freigeben?
Nein, soweit wir den betreffenden Gläubiger heute nicht mehr vertreten.
Nach § 843 ZPO kann der Gläubiger auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten. Eine solche Erklärung kann gegebenenfalls auch durch einen hierzu aktuell Vertretungsberechtigten oder wirksam Bevollmächtigten abgegeben werden.
Da SH Rechtsanwälte in den hier beschriebenen Altverfahren nicht mehr beauftragt und nicht mehr bevollmächtigt ist, können wir für den damaligen Gläubiger insbesondere
- keine Pfändungsfreigabe erklären,
- keinen Forderungsverzicht erklären,
- keine Erledigung bestätigen,
- keinen aktuellen Forderungssaldo mitteilen und
- keine Erklärung über eine angeblich vollständige Zahlung abgeben.
Eine Pfändung besteht noch, obwohl bereits gezahlt wurde – was bedeutet das?
Dass eine ältere Pfändung bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Drittschuldner noch geführt wird, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die ursprüngliche Forderung heute noch in unveränderter Höhe besteht.
Umgekehrt kann allein aus einem alten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht festgestellt werden, welche Zahlungen später an den Gläubiger erfolgt sind.
Für den Nachweis einer Befriedigung des Gläubigers können die §§ 775 und 776 ZPO von Bedeutung sein. § 775 ZPO nennt unter anderem bestimmte Urkunden sowie einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse, aus dem sich eine Zahlung des zur Befriedigung erforderlichen Betrages an den Gläubiger oder auf dessen Konto ergibt.
Ob damit eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme beendet oder aufgehoben werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den vorliegenden Nachweisen ab. Bei Streit über Einwendungen gegen den titulierten Anspruch kann darüber hinaus insbesondere § 767 ZPO von Bedeutung sein.
Bitte beachten Sie: Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung eines konkreten Vollstreckungsvorgangs. SH Rechtsanwälte übernimmt durch diese Informationsseite insbesondere keine erneute Vertretung in einem früheren Inkassomandat.
An wen müssen Sie sich wenden?
Bitte wenden Sie sich grundsätzlich an den damaligen Gläubiger, dessen Rechtsnachfolger oder dessen aktuellen Bevollmächtigten.
Der damalige Gläubiger ist regelmäßig im Vollstreckungstitel oder im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet.
Ist das betreffende Unternehmen heute unter diesem Namen nicht mehr vorhanden, kann beispielsweise eine Umfirmierung, Rechtsnachfolge, Abtretung, Verschmelzung, Liquidation oder Insolvenz zu berücksichtigen sein. Wer heute zur Abgabe einer Erklärung berechtigt ist, muss anhand der aktuellen Rechts- und Vertretungsverhältnisse geklärt werden.
Hinweise für Schuldner, Banken, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Betreuer und Gerichte
Für Schuldner
Bitte prüfen Sie zunächst den Ihnen vorliegenden Vollstreckungstitel sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dort ist der damalige Gläubiger bezeichnet.
Wenn Sie geltend machen möchten, dass die Forderung bereits bezahlt wurde, sollten vorhandene Zahlungsbelege, Kontoauszüge und insbesondere Nachweise über Zahlungen an den Gläubiger aufbewahrt und dem aktuell zuständigen Gläubiger bzw. dessen Vertreter vorgelegt werden.
Für Banken und sonstige Drittschuldner
SH Rechtsanwälte verfügt in den beschriebenen Altverfahren über keine aktuelle Vertretungsmacht für den damaligen Gläubiger. Wir können daher gegenüber einem Drittschuldner keine aktuelle Freigabe-, Verzichts- oder Erledigungserklärung für den damaligen Gläubiger abgeben.
Soweit Zahlungen aufgrund eines damaligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unmittelbar an den Gläubiger bzw. auf dessen Konto geleistet wurden, sind diese Zahlungen nicht über Konten von SH Rechtsanwälte abgewickelt worden. Eigene Zahlungsinformationen liegen uns hierzu daher nicht vor.
Für Rechtsanwälte, Betreuer und sonstige Bevollmächtigte
Bitte beachten Sie, dass wir den damaligen Gläubiger in diesen Verfahren nicht mehr vertreten und keine aktuellen Erklärungen für ihn abgeben können. Die damalige Bezeichnung von SH Rechtsanwälte in einem Vollstreckungsvorgang begründet keine gegenwärtige Bevollmächtigung.
Für die Klärung des heutigen Forderungsstands oder einer Pfändungsfreigabe ist der aktuelle Gläubiger, dessen Rechtsnachfolger oder dessen heutiger Bevollmächtigter zu ermitteln.
Für Insolvenzverwalter und sonstige Verfahrensorgane
Auch gegenüber Insolvenzverwaltern können wir aus den genannten Gründen grundsätzlich keinen heutigen Forderungsstand aus den damaligen Inkassomandaten bestätigen.
Bei Insolvenz, Rechtsnachfolge oder einer zwischenzeitlichen Übertragung einer Forderung hängt die heutige Verfügungs- und Erklärungsbefugnis von den konkreten Rechtsverhältnissen ab. Maßgeblich ist deshalb nicht die frühere Vertretung durch SH Rechtsanwälte, sondern wer heute Inhaber der Forderung bzw. zur Verfügung über die betreffende Rechtsposition befugt ist.
Für Gerichte und Vollstreckungsorgane
Soweit SH Rechtsanwälte in einem historischen Vollstreckungsvorgang als Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers bezeichnet ist, weisen wir darauf hin, dass für die hier beschriebenen Altmandate keine aktuelle Bevollmächtigung mehr besteht.
Eine Erklärung über den heutigen Bestand der Forderung, eine Befriedigung des damaligen Gläubigers oder eine Freigabe der Vollstreckungsmaßnahme kann von uns daher nicht auf Grundlage des früheren Mandats abgegeben werden.
Bitte übersenden Sie uns zu diesen Altvorgängen keine Unterlagen.
Da wir in diesen Angelegenheiten nicht mehr beauftragt sind und die damaligen Akten nach Ablauf der maßgeblichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen, können wir einen historischen Sachverhalt auch durch Übersendung alter Schreiben, Pfändungsbeschlüsse, Kontoauszüge oder sonstiger Unterlagen nicht rekonstruieren.
Häufige Fragen zu früheren Pfändungs- und Inkassovorgängen
SH Rechtsanwälte steht noch im alten Pfändungsbeschluss. Ist die Kanzlei deshalb heute noch zuständig?
Nein. Die Angabe im damaligen Verfahren dokumentiert die seinerzeitige anwaltliche Vertretung. Sie bedeutet nicht, dass SH Rechtsanwälte den Gläubiger heute noch vertritt.
Hat SH Rechtsanwälte damals möglicherweise den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt?
Ja. Soweit wir seinerzeit vom Gläubiger entsprechend beauftragt und bevollmächtigt waren, konnte SH Rechtsanwälte als dessen anwaltlicher Vertreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen. Der Pfändungsbeschluss selbst wurde vom zuständigen Vollstreckungsgericht erlassen.
War SH Rechtsanwälte dadurch selbst Gläubiger der Forderung?
Nein. Die anwaltliche Vertretung eines Gläubigers macht die Kanzlei nicht selbst zum Forderungsinhaber. Maßgeblich ist grundsätzlich der im Titel bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnete Gläubiger.
Ist das gepfändete Geld damals an SH Rechtsanwälte gezahlt worden?
Nicht zwingend. Gepfändete Beträge konnten vom Drittschuldner unmittelbar an den Gläubiger bzw. auf ein für diesen bestimmtes Konto ausgezahlt werden. Soweit Zahlungen nicht über ein Konto von SH Rechtsanwälte liefen, verfügen wir heute über keine eigenen Zahlungsinformationen hierzu.
Können Sie mir sagen, wie hoch die Forderung heute noch ist?
Nein. Ohne aktuelle Beauftragung, ohne die damalige Akte und ohne vollständige Kenntnis aller unmittelbar an den Gläubiger geleisteten Zahlungen können wir keinen aktuellen Forderungssaldo feststellen oder bestätigen.
Können Sie bestätigen, dass die Forderung vollständig bezahlt wurde?
Nein. Soweit Zahlungen unmittelbar an den damaligen Gläubiger gingen, verfügen wir nicht über die erforderlichen eigenen Zahlungsdaten. Eine solche Erklärung können wir deshalb nicht abgeben.
Können Sie meine alte Kontopfändung aufheben oder freigeben?
Nicht aufgrund des früheren Mandats. Da SH Rechtsanwälte den damaligen Gläubiger heute nicht mehr vertritt, fehlt uns die aktuelle Vollmacht für eine entsprechende Erklärung. Bitte wenden Sie sich an den Gläubiger, dessen Rechtsnachfolger oder einen aktuell bevollmächtigten Vertreter.
Warum besteht eine Pfändung möglicherweise noch, obwohl bereits Geld ausgezahlt wurde?
Zahlung, Forderungsstand und formaler Fortbestand einer Vollstreckungsmaßnahme sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Deshalb lässt sich allein aus einer noch bei einer Bank geführten Pfändung nicht zuverlässig ableiten, in welcher Höhe die ursprüngliche Forderung heute noch besteht.
Was kann ich tun, wenn ich nachweisen kann, dass der Gläubiger bereits bezahlt wurde?
Bewahren Sie insbesondere Kontoauszüge, Überweisungs- oder Einzahlungsnachweise und sonstige Zahlungsbelege auf. Solche Nachweise können für die vollstreckungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein. Welche konkrete Maßnahme erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Vollstreckungsvorgang ab.
Der damalige Gläubiger existiert nicht mehr. An wen muss ich mich wenden?
Dann muss gegebenenfalls geklärt werden, ob ein Rechtsnachfolger vorhanden ist, die Forderung übertragen wurde oder besondere gesellschafts- bzw. insolvenzrechtliche Verhältnisse bestehen. SH Rechtsanwälte kann diese Rechtsnachfolge aus den früheren, nicht mehr vorhandenen Akten nicht feststellen.
Soll ich SH Rechtsanwälte alte Unterlagen zusenden, damit die Sache rekonstruiert werden kann?
Nein. Bitte senden Sie uns zu diesen Altmandaten keine persönlichen, finanziellen oder sonstigen Unterlagen zu. Da wir nicht mehr beauftragt sind und die damaligen Akten nicht mehr vorliegen, können wir daraus keine verlässliche Sachstands- oder Forderungsprüfung rekonstruieren.
Zusammengefasst:
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu diesen früheren Inkasso- oder Vollstreckungsvorgängen an den im Vollstreckungstitel bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Gläubiger, dessen Rechtsnachfolger oder dessen aktuellen Bevollmächtigten. SH Rechtsanwälte kann zu diesen Altverfahren keine aktuelle Sachstands-, Zahlungs- oder Freigabeerklärung abgeben.