Immobilienrecht und Grundstückskauf
Kaufvertragsentwurf vom Notar erhalten?
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist regelmäßig mit einem erheblichen Vermögenswert verbunden. Der notarielle Kaufvertragsentwurf entscheidet unter anderem darüber, wann der Kaufpreis gezahlt werden muss, welche Rechte und Belastungen übernommen werden, wer für Mängel haftet und wann Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr übergehen.
Der Notar beurkundet den Vertrag und betreut dessen rechtlichen Vollzug. Er ist jedoch zur Neutralität verpflichtet und vertritt weder ausschließlich die wirtschaftlichen Interessen des Käufers noch diejenigen des Verkäufers.
SH Rechtsanwälte prüft Immobilienkaufverträge aus der Perspektive der jeweiligen Vertragspartei. Wir beraten Käufer und Verkäufer von Häusern, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern, Grundstücken, Anlageobjekten und gewerblichen Immobilien.
Notartermin steht bereits fest?
Vertragsentwurf und Objektunterlagen frühzeitig prüfen
Übersenden Sie uns den vollständigen Vertragsentwurf, das Exposé, den Grundbuchauszug und alle bereits vorhandenen Objektunterlagen. Teilen Sie uns bitte den vorgesehenen Notartermin und Ihre wichtigsten wirtschaftlichen Ziele mit.
Was wir im Immobilienkaufvertrag prüfen
Kaufgegenstand
Stimmen Grundstück, Gebäude, Wohnung, Stellplatz, Sondernutzungsrechte und mitverkaufte Gegenstände mit dem wirtschaftlich Gewollten überein?
Kaufpreis und Fälligkeit
Unter welchen Voraussetzungen wird der Kaufpreis fällig und welche Absicherung besteht gegen eine Zahlung vor ordnungsgemäßem Vertragsvollzug?
Haftung und Sachmängel
Wie weit reicht der Haftungsausschluss und welche bekannten Schäden, Eigenschaften oder Zusicherungen sollten ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden?
Grundbuch und Belastungen
Welche Grundschulden, Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Nießbrauchsrechte oder sonstigen Belastungen bestehen und welche davon werden gelöscht oder übernommen?
Besitzübergang
Wann gehen Schlüssel, Besitz, Nutzen, Lasten, Verkehrssicherung, Versicherungsrisiko und laufende Kosten auf den Käufer über?
Rücktritt und Vertragsstörungen
Welche Folgen gelten bei verspäteter Zahlung, fehlender Räumung, nicht gelöschten Belastungen, ausbleibenden Genehmigungen oder anderen Vollzugshindernissen?
Für welche Immobilien prüfen wir Kaufverträge?
Unterschiedliche Aufgaben
Warum zusätzlich zum Notar eine anwaltliche Prüfung?
Der Notar muss unabhängig und unparteiisch handeln. Er erläutert den Inhalt des Vertrags, weist auf rechtliche Risiken hin und betreut den Vollzug des beurkundeten Geschäfts.
Die anwaltliche Prüfung verfolgt eine andere Aufgabe: Sie untersucht den Entwurf gezielt aus der Perspektive des Käufers oder Verkäufers und bewertet, ob die vorgesehenen Regelungen zu den wirtschaftlichen Interessen des Mandanten passen.
Dazu gehört auch die Frage, welche Vertragsänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen, Bedingungen oder Rücktrittsrechte vor der Beurkundung verhandelt werden sollten.
Warum muss der Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet werden?
Ein Vertrag, durch den sich eine Partei zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet, bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung.
Die Beurkundung soll die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen schützen, den Vertragsinhalt klar dokumentieren und einen rechtssicheren Vollzug über das Grundbuch ermöglichen.
Wesentliche Vereinbarungen über den Immobilienkauf sollten daher vollständig im notariellen Vertrag enthalten sein. Nebenabreden, die außerhalb der Urkunde getroffen werden, können erhebliche rechtliche Risiken bis hin zu Formproblemen für das gesamte Geschäft auslösen.
§ 311b BGB – Grundstücksverträge
Verbrauchervertrag
Vertragsentwurf im Regelfall zwei Wochen vor dem Notartermin
Bei einem beurkundungspflichtigen Verbrauchervertrag soll der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorab mit dem Geschäft auseinanderzusetzen.
Der beabsichtigte Vertragstext soll dem Verbraucher im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung durch den beurkundenden Notar oder dessen Berufsausübungsgemeinschaft zur Verfügung gestellt werden.
Diese Zeit sollte nicht nur zum Lesen des Vertragstextes genutzt werden. Käufer sollten auch Grundbuch, Objektunterlagen, Finanzierung und tatsächlichen Zustand prüfen. Verkäufer sollten bekannte Umstände vollständig erfassen und klären, welche Angaben in den Vertrag gehören.
Vertragsprüfung für Käufer
Käufer sollten vor der Beurkundung nicht nur den Kaufpreis und die Lage der Immobilie betrachten. Der Vertrag verteilt zahlreiche wirtschaftliche und rechtliche Risiken, die häufig erst bei der Abwicklung oder nach der Übergabe sichtbar werden.
Für Käufer prüfen wir insbesondere:
- ob der Kaufgegenstand vollständig und eindeutig bezeichnet ist;
- ob alle mitverkauften Flächen, Stellplätze und Rechte erfasst sind;
- welche Grundbuchbelastungen gelöscht oder übernommen werden;
- ob der Kaufpreis erst nach ausreichender Sicherung fällig wird;
- welche Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung gelten;
- wie weit der Ausschluss der Sachmängelhaftung reicht;
- ob bekannte Mängel und zugesagte Eigenschaften dokumentiert sind;
- ob Räumung und Übergabe ausreichend abgesichert sind;
- ob Mietverhältnisse vollständig offengelegt wurden;
- ob Genehmigungen und tatsächliche Nutzung zusammenpassen;
- ob Sonderumlagen oder erhebliche Sanierungen drohen;
- ob ein Finanzierungs- oder Rücktrittsrisiko besteht;
- ob Maklerklauseln zusätzliche Zahlungspflichten begründen können.
Vertragsprüfung für Verkäufer
Für Verkäufer ist entscheidend, den Kaufpreis sicher zu erhalten, die Immobilie ordnungsgemäß zu übergeben und spätere Haftungsfälle möglichst zu vermeiden.
Für Verkäufer prüfen wir insbesondere:
- ob der Haftungsausschluss wirksam und verständlich formuliert ist;
- welche bekannten Umstände offengelegt werden sollten;
- ob Angaben aus Exposé und Korrespondenz dem Vertrag entsprechen;
- ob Kaufpreisfälligkeit und Verzugsfolgen ausreichend geregelt sind;
- wie bestehende Grundschulden abgelöst werden;
- ob Räumung, Übergabe und zurückbleibende Gegenstände geklärt sind;
- wie mit Mietern, Kautionen und Betriebskosten umgegangen wird;
- ob noch offene Erschließungs- oder Anliegerkosten bestehen;
- ob Vollmachten und Finanzierungsklauseln angemessen begrenzt sind;
- welche Folgen bei Nichtzahlung oder verzögerter Abwicklung eintreten;
- ob der Käufer ausreichende Finanzierungssicherheit erkennen lässt;
- ob steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Abstimmungen erforderlich sind.
Haftungsausschluss und bekannte Mängel
Bei gebrauchten Immobilien enthält der Kaufvertrag häufig einen weitgehenden Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Käufer übernehmen dadurch einen erheblichen Teil des Risikos für den tatsächlichen Zustand des Objekts.
Ein Haftungsausschluss schützt den Verkäufer jedoch insbesondere dann nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat.
Für Käufer ist deshalb wichtig, wesentliche Zusagen nicht nur in Gesprächen, Nachrichten oder im Exposé stehen zu lassen. Soweit eine Eigenschaft für die Kaufentscheidung entscheidend ist, sollte geprüft werden, ob sie ausdrücklich in den notariellen Vertrag aufgenommen werden muss.
Verkäufer sollten bekannte Schäden oder rechtlich bedeutsame Umstände klar dokumentieren. Unpräzise Formulierungen wie „altersüblicher Zustand“ oder „dem Käufer bekannt“ lösen nicht jede spätere Beweisfrage.
Welche Angaben sollten vor dem Notartermin geklärt werden?
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Wichtige Informationen nicht nur in einem Datenraum ablegen
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, dass ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nicht ohne Weiteres dadurch erfüllt, dass er relevante Unterlagen in einem virtuellen Datenraum bereitstellt.
Entscheidend ist, ob der Verkäufer unter den konkreten Umständen erwarten durfte, dass der Käufer die betreffende Information tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Dabei können insbesondere die Bedeutung der Information, die Struktur des Datenraums, ein gesonderter Hinweis, der Zeitpunkt der Einstellung und die bis zum Vertragsschluss verbleibende Prüfungszeit eine Rolle spielen.
Was muss im Grundbuch geprüft werden?
Der Grundbuchauszug zeigt nicht nur, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Er kann auch Rechte und Belastungen enthalten, die Nutzung, Finanzierung und Wert der Immobilie erheblich beeinflussen.
Abteilung I
Eigentümerstellung und Grundlage des Eigentumserwerbs.
Abteilung II
Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Verfügungsbeschränkungen und Vormerkungen.
Abteilung III
Grundschulden, Hypotheken und weitere Grundpfandrechte.
Nicht jede Belastung muss vor dem Kauf gelöscht werden. Entscheidend ist, welche Rechte der Käufer übernehmen soll, wie sie sich auf die Nutzung auswirken und ob der Kaufpreis ihre wirtschaftliche Bedeutung angemessen berücksichtigt.
Grundbuch allein reicht häufig nicht aus
Wichtige Beschränkungen und Risiken müssen nicht vollständig im Grundbuch stehen. Abhängig von Objekt und Nutzung können zusätzlich weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Baulastenverzeichnis;
- Altlastenkataster oder Altlastenauskunft;
- Baugenehmigungen und genehmigte Baupläne;
- Nachweise über Nutzungsänderungen;
- Erschließungs- und Anliegerkostenbescheide;
- Denkmalschutzinformationen;
- öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte;
- Flurkarte und Grundstücksgrenzen;
- Wegerechte und tatsächliche Zufahrt;
- Leitungsrechte und Versorgungsanschlüsse;
- Umwelt- und Bodengutachten;
- bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse.
Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer neben dem Sondereigentum einen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Deshalb müssen neben dem notariellen Kaufvertrag auch die Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft geprüft werden.
Besonders wichtig sind:
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung;
- Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum;
- Sondernutzungsrechte an Garten, Terrasse oder Stellplatz;
- Beschlusssammlung;
- Protokolle der Eigentümerversammlungen;
- Wirtschaftsplan und Jahresabrechnungen;
- Höhe der Erhaltungsrücklage;
- Hausgeldrückstände;
- beschlossene oder geplante Sonderumlagen;
- anstehende Sanierungsmaßnahmen;
- laufende gerichtliche Verfahren;
- Nutzungs- oder Vermietungsbeschränkungen.
Kauf einer vermieteten Immobilie
Bei einer vermieteten Immobilie übernimmt der Käufer grundsätzlich bestehende Mietverhältnisse. Deshalb müssen Mietvertrag, Miethöhe, Kaution, Betriebskosten und mögliche Streitigkeiten vor der Beurkundung geprüft werden.
Zu klären sind insbesondere:
- vollständiger Inhalt sämtlicher Mietverträge;
- wirksame Miethöhe und Mieterhöhungen;
- Nebenkostenvorauszahlungen und Abrechnungen;
- Höhe und Verwahrung der Mietkaution;
- Mietrückstände;
- Mängelanzeigen und laufende Streitigkeiten;
- mündliche Nebenabreden;
- Kündigungen oder Räumungsverfahren;
- Renovierungs- und Instandhaltungsvereinbarungen;
- Übergang der Vermieterstellung und Abrechnung zum Stichtag.
Kauf eines unbebauten Grundstücks
Bei einem unbebauten Grundstück ist die gewünschte Bebauung nicht allein deshalb möglich, weil das Grundstück im Exposé als Baugrundstück bezeichnet wird.
Vor dem Kauf sollten unter anderem geprüft werden:
- planungsrechtliche Bebaubarkeit;
- Bebauungsplan oder sonstige planungsrechtliche Situation;
- gesicherte Erschließung;
- Zufahrt und Wegerechte;
- Leitungs- und Anschlussmöglichkeiten;
- Bodenbeschaffenheit und mögliche Altlasten;
- Grundstücksgrenzen und Vermessung;
- Baulasten und Abstandsflächen;
- Naturschutz- oder Denkmalschutzbeschränkungen;
- Erschließungs- und Anschlusskosten;
- vertragliche Bauverpflichtungen;
- Rücktrittsmöglichkeiten bei fehlender Bebaubarkeit.
Finanzierung und Belastungsvollmacht
Käufer finanzieren den Kaufpreis häufig durch ein Darlehen, das durch eine Grundschuld auf der noch dem Verkäufer gehörenden Immobilie abgesichert werden soll.
Der Kaufvertrag enthält deshalb regelmäßig eine Belastungsvollmacht. Sie erlaubt dem Käufer, bereits vor der Eigentumsumschreibung Grundpfandrechte zugunsten seiner Bank bestellen zu lassen.
Für den Verkäufer muss sichergestellt sein, dass die Vollmacht nur zur Finanzierung des Kaufpreises genutzt wird und ihm aus der Grundschuld keine persönliche Haftung oder wirtschaftliche Belastung verbleibt. Für den Käufer muss die Regelung praktisch mit den Anforderungen seiner finanzierenden Bank funktionieren.
Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr
Mit dem wirtschaftlichen Übergang übernimmt der Käufer regelmäßig die tatsächliche Herrschaft über die Immobilie sowie laufende Kosten, Erträge und Risiken.
Im Vertrag sollte eindeutig geregelt sein:
- zu welchem Zeitpunkt die Schlüssel übergeben werden;
- ob der Besitzübergang von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängt;
- wer bis dahin Versicherungen und öffentliche Lasten trägt;
- wem Mieten und sonstige Erträge zustehen;
- wie Betriebskosten und Grundsteuer zeitlich abgegrenzt werden;
- wer das Risiko einer Verschlechterung oder Beschädigung trägt;
- in welchem Zustand das Objekt übergeben werden muss;
- welche Einrichtungsgegenstände verbleiben;
- ob die Immobilie geräumt oder vermietet übergeben wird;
- welche Folgen eine verspätete Übergabe hat.
Keine wichtigen Nebenabreden außerhalb des Notarvertrags
Käufer und Verkäufer verständigen sich vor der Beurkundung häufig zusätzlich über Inventar, Räumung, Renovierungsarbeiten, Kaufpreisbestandteile oder besondere Eigenschaften der Immobilie.
Rechtlich wesentliche Vereinbarungen sollten nicht bewusst aus dem notariellen Vertrag ausgelagert werden. Nicht beurkundete Nebenabreden können die Durchsetzbarkeit erschweren und Formrisiken für das gesamte Geschäft auslösen.
Teilen Sie deshalb vor der Prüfung sämtliche mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen mit, auch wenn sie bislang nicht im Vertragsentwurf erscheinen.
Wir prüfen nicht nur – wir formulieren konkrete Änderungen
Das Ergebnis einer Vertragsprüfung sollte nicht aus einer bloßen Zusammenfassung des Entwurfs bestehen. Entscheidend ist, welche Regelungen geändert, ergänzt oder präzisiert werden sollten.
Abhängig vom Mandat umfasst unsere Tätigkeit:
- schriftliche Bewertung der wesentlichen Vertragsrisiken;
- Besprechung des Entwurfs mit Käufer oder Verkäufer;
- Formulierung konkreter Änderungs- und Ergänzungsvorschläge;
- Abstimmung mit dem beurkundenden Notariat;
- Verhandlung mit der anderen Vertragspartei oder deren Beratern;
- Prüfung geänderter Vertragsfassungen;
- Einordnung von Grundbuch- und Objektunterlagen;
- Hinweise auf weiteren technischen oder steuerlichen Prüfungsbedarf;
- Prüfung nachträglicher Vollzugsfragen;
- Begleitung bei Problemen nach der Beurkundung.
Rechtliche und tatsächliche Prüfung
Anwaltliche Prüfung ersetzt keine technische Begutachtung
Wir prüfen den Vertrag und die rechtliche Bedeutung der vorgelegten Unterlagen. Eine technische Untersuchung des Gebäudes, der Haustechnik, des Bodens oder der Bausubstanz ist dagegen Aufgabe geeigneter Sachverständiger.
Bestehen Anzeichen für Feuchtigkeit, Risse, Altlasten, Flächenabweichungen oder andere technische Risiken, sollte vor der Beurkundung geprüft werden, ob zusätzlich ein Bausachverständiger, Architekt, Vermesser oder anderer Fachgutachter eingeschaltet werden sollte.
Das Ergebnis einer technischen Prüfung kann anschließend in die Vertragsgestaltung einbezogen werden, etwa durch Offenlegung, Kaufpreisanpassung, Garantie, Einbehalt oder Rücktrittsbedingung.
So läuft die Prüfung des Kaufvertrags ab
1. Unterlagen
Sie übersenden uns Vertragsentwurf, Notartermin und vorhandene Objektunterlagen.
2. Ziele
Wir klären, ob Sie kaufen oder verkaufen und welche Punkte für Sie wirtschaftlich besonders wichtig sind.
3. Prüfung
Wir prüfen Vertrag, Haftung, Grundbuch, Unterlagen, Vollzugsrisiken und mögliche Änderungsbedarfe.
4. Umsetzung
Sie erhalten eine verständliche Bewertung und bei Bedarf konkrete Formulierungsvorschläge für das Notariat.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Für eine möglichst vollständige Prüfung sollten Sie uns die vorhandenen Unterlagen gesammelt übersenden.
- vollständiger notarieller Kaufvertragsentwurf;
- Datum des geplanten Notartermins;
- Exposé und Immobilienanzeige;
- aktueller Grundbuchauszug;
- Flurkarte oder Lageplan;
- Baulastenauskunft, soweit vorhanden;
- Altlastenauskunft, soweit vorhanden;
- Baugenehmigungen und Grundrisse;
- Wohn- und Nutzflächenberechnungen;
- Energieausweis;
- Gutachten und Zustandsberichte;
- Rechnungen über frühere Sanierungen oder Schäden;
- Schriftverkehr mit Käufer, Verkäufer oder Makler;
- bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung;
- Protokolle der Eigentümerversammlungen;
- Wirtschaftsplan und letzte Jahresabrechnung;
- bei vermieteten Immobilien sämtliche Mietverträge;
- weitere mündlich oder schriftlich getroffene Nebenabreden.
Was kostet die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags?
Der Aufwand hängt insbesondere von Immobilienart, Kaufpreis, Vertragsumfang, Zahl der Anlagen, Grundbuchbelastungen und dem gewünschten Leistungsumfang ab.
Die Prüfung eines Einfamilienhauses mit überschaubaren Unterlagen kann einen anderen Aufwand verursachen als der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, einer Gewerbeimmobilie oder eines Immobilienportfolios.
Vor der Beauftragung teilen wir Ihnen mit, auf welcher Grundlage die Vergütung erfolgt. Abhängig vom Fall kann eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder eine individuell vereinbarte Vergütung in Betracht kommen.
Die vorsorgliche Prüfung eines Immobilienkaufvertrags ist in vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen nicht enthalten. Ob ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem konkreten Tarif.
Häufige Fragen zur Prüfung eines Immobilienkaufvertrags
Reicht die Prüfung durch den Notar nicht aus?
Der Notar handelt neutral und betreut beide Vertragsparteien. Eine anwaltliche Prüfung untersucht den Vertrag dagegen gezielt aus der Interessenlage des Käufers oder Verkäufers und kann konkrete Änderungs- und Verhandlungsvorschläge entwickeln.
Wann sollte ich den Vertrag prüfen lassen?
Möglichst früh nach Erhalt des Entwurfs. Es sollte ausreichend Zeit bleiben, um Objektunterlagen zu beschaffen, Rückfragen zu klären und Änderungswünsche mit Notariat und anderer Vertragspartei abzustimmen.
Muss der Entwurf immer zwei Wochen vorher vorliegen?
Bei bestimmten Verbraucherverträgen soll der Vertragsentwurf dem Verbraucher im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt werden. Ob die Regelung auf den konkreten Vertrag anwendbar ist und welche Folgen eine Unterschreitung hat, muss im Einzelfall geprüft werden.
Prüfen Sie den Vertrag für Käufer und Verkäufer?
Ja. Die Interessen unterscheiden sich jedoch deutlich. Vor der Mandatsannahme wird deshalb geprüft, welche Partei beraten wird und ob eine Interessenkollision besteht.
Können Sie Änderungen direkt mit dem Notar abstimmen?
Nach entsprechender Beauftragung können konkrete Änderungsvorschläge formuliert und mit dem Notariat sowie bei Bedarf mit der anderen Vertragsseite abgestimmt werden.
Wird auch das Grundbuch geprüft?
Ja, soweit ein aktueller Grundbuchauszug vorliegt und dies vom Auftrag umfasst ist. Die rechtliche Bedeutung der eingetragenen Rechte und Belastungen wird in Bezug auf den Kaufvertrag eingeordnet.
Prüfen Sie auch eine Teilungserklärung?
Ja. Beim Kauf einer Eigentumswohnung können Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Sondernutzungsrechte, Beschlüsse, Protokolle und wirtschaftliche Unterlagen der Gemeinschaft einbezogen werden.
Können Sie die Bausubstanz prüfen?
Wir prüfen die rechtlichen Unterlagen und Vertragsregelungen. Die technische Untersuchung der Bausubstanz muss durch einen geeigneten Sachverständigen erfolgen. Dessen Ergebnisse können anschließend in die Vertragsgestaltung einbezogen werden.
Was gilt, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wurde?
Auch dann kann eine Prüfung sinnvoll sein. Zu untersuchen sind der Stand des Vollzugs, Kaufpreisfälligkeit, Übergabe, Grundbuchvollzug und mögliche Pflichtverletzungen. Ein allgemeines Widerrufsrecht für notariell beurkundete Immobilienkaufverträge besteht regelmäßig nicht.
Prüfen Sie auch Gewerbe- und Anlageimmobilien?
Ja. Bei Gewerbe- und Anlageimmobilien können zusätzlich Mietverträge, Ertragsangaben, Betriebskosten, Genehmigungen, Instandhaltungsrisiken, Finanzierung und gesellschaftsrechtliche Strukturen einbezogen werden.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Vorsorgliche Vertragsprüfungen und der Erwerb oder Verkauf von Immobilien sind in vielen Tarifen ausgeschlossen. Ob der konkrete Vertrag eine Kostenübernahme vorsieht, muss anhand der Versicherungsbedingungen geprüft werden.
Immobilienrechtliche Gesamtprüfung
Vertrag, Grundstück und wirtschaftliche Ziele gemeinsam betrachten
Eine gute Vertragsprüfung beschränkt sich nicht auf einzelne Klauseln. Kaufvertrag, Grundbuch, Objektunterlagen, Finanzierung, tatsächlicher Zustand und geplante Nutzung müssen zusammenpassen.
Unsere Kanzlei berücksichtigt neben dem Immobilienkaufrecht auch angrenzende Fragen des Makler-, Miet-, Gesellschafts- und Versicherungsrechts, soweit sie für die Transaktion relevant sind.
Die Beratung erfolgt persönlich in Essen sowie bundesweit per Telefon, Videokonferenz und digitaler Aktenbearbeitung.
Immobilienkaufvertrag vor dem Notartermin prüfen lassen
Senden Sie uns den vollständigen Vertragsentwurf, das Exposé, den Grundbuchauszug und die vorhandenen Objektunterlagen. Teilen Sie uns bitte mit, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind und wann der Notartermin stattfinden soll.
Hinweis zu Mandat, Notartermin und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Fristen, Notartermine oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.