Immobilienrecht und Grundstücksrecht
Immobiliengeschäfte rechtssicher gestalten und Vermögenswerte schützen
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie gehört regelmäßig zu den wirtschaftlich bedeutendsten Entscheidungen im privaten und unternehmerischen Bereich. Fehler im Kaufvertrag, verschwiegene Mängel, unklare Grundstücksrechte oder eine ungeprüfte Finanzierung können langfristige und erhebliche finanzielle Folgen haben.
SH Rechtsanwälte berät Käufer, Verkäufer, Eigentümer, Immobiliengesellschaften, Investoren und Projektbeteiligte bei der Vorbereitung, Prüfung und Abwicklung von Immobilientransaktionen sowie bei bereits entstandenen Streitigkeiten.
Die Beratung erfolgt persönlich in Essen und bundesweit. Einen Schwerpunkt bilden Immobilienkaufverträge, verschwiegene Mängel, Rückabwicklung, Maklerrecht, Grundstücksrechte, Spezialimmobilien und gerichtliche Verfahren mit hohen wirtschaftlichen Werten.
Kaufvertragsentwurf, Mangel oder Zahlungsaufforderung erhalten?
Übersenden Sie uns den Vertragsentwurf, das Exposé, relevante Korrespondenz und vorhandene Gutachten. Bei bereits erfolgter Beurkundung benötigen wir außerdem den vollständigen notariellen Kaufvertrag und den aktuellen Stand der Abwicklung.
Bei Rücktritt, Anfechtung, Gewährleistungsansprüchen, Zahlungsforderungen oder gerichtlichen Schreiben können Fristen laufen. Teilen Sie uns deshalb bitte den Zugangstag und bekannte Termine mit.
Unsere Schwerpunkte im Immobilienrecht
Immobilienkaufvertrag
Prüfung und Gestaltung notarieller Kaufverträge für Häuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und gewerblich genutzte Immobilien.
Verschwiegene Mängel
Beratung bei Feuchtigkeit, Schimmel, undichtem Dach, Altlasten, fehlender Genehmigung, problematischer Nutzung oder anderen nicht offengelegten Umständen.
Rücktritt und Rückabwicklung
Prüfung von Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Schadensersatz, Kaufpreisminderung und Rückabwicklung des Immobilienkaufs.
Maklerrecht und Provision
Prüfung von Maklervertrag, Provisionsforderung, Doppeltätigkeit, Verwirkung, Kostenverteilung, Widerruf und fehlerhaften Angaben im Exposé.
Grundstücksrechte
Beratung zu Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit, Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Baulast und Grundbuchbelastungen.
Immobilienstreit
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Kaufpreisforderungen, Mängeln, Rückabwicklung, Eigentumsfragen und wirtschaftlich bedeutenden Konflikten.
Beratung beim Kauf und Verkauf von Immobilien
Die notarielle Beurkundung gewährleistet die gesetzlich erforderliche Form des Grundstückskaufvertrags. Der Notar ist jedoch zur Neutralität verpflichtet und vertritt nicht einseitig die wirtschaftlichen Interessen des Käufers oder Verkäufers.
Eine anwaltliche Vertragsprüfung untersucht deshalb nicht nur, ob der Vertragsentwurf formal vollziehbar ist. Sie berücksichtigt auch, welche Risiken die einzelne Partei übernimmt, welche Zusicherungen fehlen und wie Haftung, Fälligkeit, Besitzübergang und Rücktritt geregelt sind.
Typische Prüfungspunkte sind:
- genaue Bezeichnung des Kaufgegenstands;
- Kaufpreis, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen;
- Eigentumsumschreibung und Auflassungsvormerkung;
- Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr;
- Gewährleistungsausschluss und vereinbarte Beschaffenheit;
- Angaben zu bekannten Mängeln und Schäden;
- Baulasten, Altlasten und öffentlich-rechtliche Beschränkungen;
- Grundschulden, Dienstbarkeiten und sonstige Belastungen;
- bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse;
- Genehmigungen, Nutzungsänderungen und baurechtlicher Zustand;
- Räumung, Übergabe und noch vorhandene Gegenstände;
- Finanzierungsvollmacht und Belastung des Grundstücks;
- Rücktrittsrechte und Voraussetzungen der Rückabwicklung;
- Maklerklauseln und mögliche Provisionspflichten.
Beratung für Käufer
Käufer müssen vor der Beurkundung insbesondere erkennen können, welche wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Risiken übernommen werden.
Wir prüfen Vertragsentwurf, Grundbuch, Teilungserklärung, Protokolle, Mietverhältnisse und sonstige Unterlagen und formulieren erforderliche Änderungen oder Absicherungen.
Beratung für Verkäufer
Verkäufer benötigen eine klare und vollständige Dokumentation bekannter Umstände, damit spätere Vorwürfe einer Aufklärungspflichtverletzung möglichst vermieden werden.
Wir prüfen Haftungsausschluss, Offenlegung, Kaufpreisabsicherung, Besitzübergang, Räumung, Vollzug und die Behandlung bestehender Belastungen und Verträge.
Prüfung vor der Beurkundung
Welche Unterlagen sollten Käufer prüfen?
Der notarielle Vertragsentwurf ist nur ein Teil der Prüfung. Je nach Objekt können weitere Unterlagen wirtschaftlich entscheidend sein.
- aktueller Grundbuchauszug;
- Flurkarte und Grundstücksbeschreibung;
- Baulastenverzeichnis und Altlastenauskunft;
- Baugenehmigungen und genehmigte Nutzungen;
- Wohn- und Nutzflächenberechnungen;
- Energieausweis und vorhandene Gutachten;
- Erklärungen zu früheren Schäden und Sanierungen;
- bei Wohnungseigentum die Teilungserklärung;
- Beschlusssammlung und Protokolle der Eigentümerversammlungen;
- Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Höhe der Rücklagen;
- geplante Sanierungen und mögliche Sonderumlagen;
- bei vermieteten Objekten Mietverträge und Mieterakten.
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs
Wichtige Unterlagen nicht nur im Datenraum verstecken
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, dass ein Immobilienverkäufer seine Aufklärungspflicht nicht ohne Weiteres dadurch erfüllt, dass er kurz vor dem Vertragsschluss relevante Unterlagen in einem virtuellen Datenraum bereitstellt.
Im entschiedenen Fall enthielten die Unterlagen Hinweise auf ein erhebliches Kostenrisiko. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, ob der Verkäufer unter den konkreten Umständen erwarten durfte, dass der Käufer die betreffende Information tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Entscheidend können die Bedeutung der Information, die Strukturierung des Datenraums, ein gesonderter Hinweis und die verbleibende Zeit für die Prüfung sein.
Verschwiegene Mängel nach dem Immobilienkauf
Viele notarielle Immobilienkaufverträge enthalten einen weitgehenden Ausschluss der Sachmängelhaftung. Ein solcher Haftungsausschluss schützt den Verkäufer jedoch insbesondere dann nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
Arglist setzt nicht zwingend voraus, dass der Verkäufer sämtliche technischen Ursachen oder das vollständige Schadensausmaß kennt. Es kann genügen, dass er einen offenbarungspflichtigen Umstand kennt oder zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer hiervon keine Kenntnis hat und den Vertrag bei vollständiger Aufklärung möglicherweise nicht oder anders abschließen würde.
Häufige Konflikte betreffen:
Welche Ansprüche können Käufer haben?
Die rechtlichen Möglichkeiten hängen von Kaufvertrag, Haftungsausschluss, Art des Mangels, Kenntnis des Verkäufers, Beweislage und bereits vorgenommenen Maßnahmen ab.
In Betracht kommen insbesondere:
- Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung;
- Zurückbehaltung noch nicht gezahlter Kaufpreisbeträge;
- Minderung des Kaufpreises;
- Schadensersatz;
- Ersatz notwendiger Mängelbeseitigungskosten;
- Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag;
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung;
- Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags;
- Ersatz von Finanzierungs- und Erwerbsnebenkosten;
- Ansprüche gegen Makler oder weitere Beteiligte.
Welche Rechte zuerst geltend gemacht werden sollten, muss strategisch geprüft werden. Insbesondere darf eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht vorschnell übergangen werden, wenn nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist.
Mängel nicht beseitigen, bevor die Beweise gesichert sind
Bei Feuchtigkeit, Schimmel, Baumängeln oder anderen Schäden ist häufig schnelles Handeln erforderlich. Gleichzeitig darf die spätere Beweisführung nicht dadurch erschwert werden, dass der ursprüngliche Zustand vollständig verändert wird.
Vor umfangreichen Arbeiten sollten der Zustand dokumentiert, mögliche Zeugen festgehalten und gegebenenfalls ein fachkundiges Gutachten oder ein selbstständiges Beweisverfahren geprüft werden.
Notwendige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung dürfen nicht unterlassen werden. Dokumentation, Fristsetzung und Mängelbeseitigung müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden.
Was kann für eine arglistige Täuschung sprechen?
Arglist muss regelmäßig von der Partei bewiesen werden, die sich darauf beruft. Die Beweisführung erfolgt häufig über eine Gesamtheit von Indizien.
- frühere Reparaturen oder Sanierungsversuche;
- überstrichene oder verdeckte Schadensstellen;
- vorhandene Gutachten, Angebote oder Rechnungen;
- frühere Beschwerden von Mietern oder Nachbarn;
- Schriftverkehr mit Versicherungen oder Handwerkern;
- Kenntnis von Feuchtigkeit, Geruch oder wiederkehrenden Schäden;
- falsche Antworten auf konkrete Fragen des Käufers;
- unrichtige Angaben im Exposé;
- fehlende Genehmigungen trotz bekannter Umbauten;
- erst kurz vor der Beurkundung bereitgestellte Unterlagen;
- Widersprüche zwischen Vertrag, Exposé und früherer Korrespondenz;
- Aussagen von Mietern, Verwaltern, Nachbarn oder Handwerkern.
Verteidigung von Verkäufern gegen Mängelvorwürfe
Nicht jeder nach dem Kauf auftretende Schaden war dem Verkäufer bekannt. Ebenso ist nicht jede ältere Reparatur ein Beweis dafür, dass ein aktueller Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Zu prüfen sind der tatsächliche Zustand bei Gefahrübergang, Inhalt der geführten Gespräche, Angaben im Vertrag, vorhandene Offenlegungsunterlagen und die Frage, ob der Käufer den Umstand bereits kannte oder ohne Weiteres erkennen konnte.
Verkäufer sollten auf eine Mängelanzeige nicht mit einer unüberlegten Anerkennung reagieren. Gleichzeitig dürfen berechtigte Fristen und notwendige Besichtigungen nicht unbeachtet bleiben.
Maklerprovision beim Immobilienkauf
Bei Maklerforderungen ist zunächst zu prüfen, ob ein wirksamer Maklervertrag geschlossen wurde, ob die Maklerleistung für den Vertragsschluss ursächlich war und ob der Hauptvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
Für Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses schreibt § 656a BGB Textform vor. Wird der Makler für Käufer und Verkäufer tätig, müssen sich beide Seiten nach § 656c BGB grundsätzlich in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichten.
Hat nur eine Seite den Makler beauftragt, kann eine Vereinbarung über die Übernahme oder Erstattung der Maklerkosten durch die andere Seite nur unter den Voraussetzungen des § 656d BGB wirksam sein.
Weitere Streitpunkte sind:
- fehlender oder formunwirksamer Maklervertrag;
- fehlender Nachweis oder fehlende Vermittlung;
- Vorkenntnis des Käufers;
- fehlende Ursächlichkeit der Maklertätigkeit;
- wesentlich anderer Kaufvertrag;
- unzulässige Doppeltätigkeit;
- schwerwiegende Pflichtverletzung und Provisionsverwirkung;
- unrichtige Angaben im Exposé;
- Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder online geschlossenen Verträgen;
- unwirksame Maklerklauseln im notariellen Kaufvertrag.
§ 656a BGB § 656c BGB § 656d BGB
Aktuelle Maklerrechtsprechung
Gesetzliche Provisionsregeln für Wohnungen und Einfamilienhäuser
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich im Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 32/24 mit der Frage, wann die gesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Maklerkosten bei einem Einfamilienhaus anzuwenden sind.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht allein die Bezeichnung im Exposé oder Kaufvertrag maßgeblich ist. Entscheidend ist, wie das konkrete Objekt rechtlich und tatsächlich einzuordnen ist.
Kauf und Verkauf einer Eigentumswohnung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung wird nicht nur die einzelne Wohnung erworben. Käufer treten zugleich in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein und übernehmen wirtschaftliche Risiken des gemeinschaftlichen Eigentums.
Vor dem Kauf sollten insbesondere geprüft werden:
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung;
- Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum;
- Sondernutzungsrechte an Stellplätzen, Garten oder Dachboden;
- Protokolle früherer Eigentümerversammlungen;
- bereits beschlossene oder geplante Sanierungen;
- Höhe der Erhaltungsrücklage;
- laufende Gerichtsverfahren der Gemeinschaft;
- Hausgeldrückstände;
- beschlossene oder absehbare Sonderumlagen;
- Nutzungsbeschränkungen und Vermietungsregelungen;
- Abweichungen zwischen tatsächlicher Nutzung und Genehmigung.
Grundbuch, Dienstbarkeiten und Grundstücksrechte
Rechte und Belastungen im Grundbuch können den Wert und die Nutzbarkeit einer Immobilie erheblich beeinflussen. Nicht jede Eintragung ist aus ihrer Kurzbezeichnung verständlich.
Neben dem Grundbuch sind Baulasten, öffentlich-rechtliche Beschränkungen und tatsächliche Nutzungsverhältnisse zu prüfen. Ein Weg, eine Zufahrt oder eine Leitung kann faktisch genutzt werden, ohne dass die Nutzung rechtlich dauerhaft gesichert ist.
Gewerbe-, Anlage- und Spezialimmobilien
Bei gewerblichen und als Kapitalanlage erworbenen Immobilien stehen neben dem Grundstück selbst regelmäßig Mietverträge, Betriebskosten, Instandhaltungsbedarf, Genehmigungen, Finanzierung und Ertragsannahmen im Mittelpunkt.
Wir beraten unter anderem bei:
- Mehrfamilienhäusern und Immobilienportfolios;
- Büro- und Verwaltungsgebäuden;
- Einzelhandels- und Fachmarktobjekten;
- Ärztehäusern und Gesundheitsimmobilien;
- Pflege- und Seniorenimmobilien;
- Fitness- und Freizeitimmobilien;
- vermieteten Gewerbegrundstücken;
- Projektgrundstücken und unbebauten Flächen;
- Grundstücksgesellschaften und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen;
- Sale-and-lease-back- und vergleichbaren Gestaltungen.
Abhängig von Umfang und Struktur werden kauf-, gesellschafts-, miet-, finanzierungs- und versicherungsrechtliche Fragen miteinander abgestimmt.
Probleme mit einer Immobilie als Kapitalanlage
Wurde eine Immobilie als sichere oder besonders rentable Kapitalanlage angeboten, können falsche Angaben zu Mieteinnahmen, Kosten, Wertentwicklung, Vermietbarkeit oder Wiederverkauf Schadensersatzansprüche auslösen.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Prospekte, Berechnungen und Vertriebsmaterialien;
- behauptete oder garantierte Mieteinnahmen;
- tatsächlicher Zustand und Marktwert;
- Finanzierungs- und Steuerberechnungen;
- Vermietbarkeit und bestehende Mietverhältnisse;
- Instandhaltungs- und Sanierungsbedarf;
- Rolle von Verkäufer, Vermittler und Berater;
- mögliche Wissenszurechnung und Vertriebsstruktur;
- Verjährung möglicher Ansprüche.
Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung
Der Erwerb in einer Zwangsversteigerung unterscheidet sich wesentlich von einem gewöhnlichen Immobilienkauf. Es gibt keinen klassischen Kaufvertrag mit dem bisherigen Eigentümer und regelmäßig keine vergleichbare Gewährleistung für den Zustand des Objekts.
Vor einem Gebot müssen insbesondere Verkehrswertgutachten, Grundbuchrechte, bestehenbleibende Belastungen, Besitzverhältnisse, Sicherheitsleistung und das persönliche Höchstgebot geprüft werden.
Bei der Teilungsversteigerung geht es häufig um die Aufhebung einer Gemeinschaft, etwa nach Trennung, Scheidung, Erbfall oder Streit zwischen Miteigentümern. Neben dem Versteigerungsverfahren müssen mögliche Ausgleichs-, Nutzungs- und Erlösverteilungsansprüche berücksichtigt werden.
Unsere Rechtsanwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung aus bundesweit wahrgenommenen Zwangs- und Teilungsversteigerungsterminen.
Immobilie und Versicherungsrecht
Schäden an Immobilien führen häufig gleichzeitig zu kaufrechtlichen, baurechtlichen und versicherungsrechtlichen Fragen. Aufgrund der vorhandenen fachanwaltlichen Erfahrung im Versicherungsrecht können wir die Deckungsseite unmittelbar in die Gesamtstrategie einbeziehen.
Betroffen sein können beispielsweise:
- Wohngebäudeversicherung;
- Feuer-, Leitungswasser- und Elementarschadenversicherung;
- Bauherrenhaftpflichtversicherung;
- Bauleistungsversicherung;
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
- Versicherungen für technische Anlagen;
- Rechtsschutzversicherung.
Prozessvertretung im Immobilienrecht
Lässt sich eine wirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Lösung nicht erreichen, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Unsere gerichtliche Tätigkeit umfasst insbesondere:
- Klagen auf Kaufpreiszahlung;
- Klagen wegen Sachmängeln und arglistiger Täuschung;
- Rücktritts- und Rückabwicklungsverfahren;
- Schadensersatz- und Minderungsansprüche;
- Maklerprovisionsklagen;
- Grundbuch- und Eigentumsstreitigkeiten;
- Streitigkeiten über Dienstbarkeiten und Wegerechte;
- selbstständige Beweisverfahren;
- einstweilige Verfügungen;
- Zwangs- und Teilungsversteigerungsverfahren;
- Berufungsverfahren vor Oberlandesgerichten;
- Vorbereitung möglicher Revisionsverfahren mit beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten.
Wirtschaftliche Bedeutung
Immobilienverfahren haben häufig hohe Streitwerte
Bei der vollständigen Rückabwicklung eines Immobilienkaufs kann sich der Streitwert regelmäßig am Kaufpreis und weiteren Zahlungsanträgen orientieren. Bei Schadensersatz oder Minderung ist grundsätzlich der konkret verlangte Betrag maßgeblich.
Auch bei Grundbuchrechten, Dienstbarkeiten, Teilungsversteigerungen, Gewerbeimmobilien oder Immobiliengesellschaften können erhebliche wirtschaftliche Werte betroffen sein.
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens prüfen wir deshalb neben den Erfolgsaussichten auch Beweisrisiken, Vollstreckbarkeit, Prozesskosten und mögliche wirtschaftliche Vergleichslösungen.
So bearbeiten wir Ihr Immobilienmandat
1. Unterlagen
Wir erfassen Vertrag, Grundbuch, Exposé, Korrespondenz und weitere objektbezogene Unterlagen.
2. Risikoprüfung
Wir prüfen Ansprüche, Einwendungen, Haftung, Beweislage, Verjährung und wirtschaftliche Folgen.
3. Strategie
Gemeinsam legen wir Vertragsänderungen, Verhandlungsziele oder die außergerichtliche Anspruchsverfolgung fest.
4. Durchsetzung
Wir führen Verhandlungen, sichern Beweise und übernehmen bei Bedarf das gerichtliche Verfahren.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- notarieller Kaufvertrag oder Vertragsentwurf;
- Exposé und sonstige Verkaufsunterlagen;
- Grundbuchauszug;
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung;
- Protokolle der Eigentümerversammlungen;
- Baulasten- oder Altlastenauskunft;
- Baugenehmigungen und Grundrisse;
- Gutachten, Kostenvoranschläge und Rechnungen;
- Fotos und Videos des Zustands;
- Korrespondenz mit Verkäufer, Käufer oder Makler;
- Maklervertrag und Provisionsrechnung;
- Miet- oder Pachtverträge;
- Finanzierungsunterlagen, soweit sie für Ansprüche relevant sind;
- gerichtliche Schreiben und gesetzte Fristen;
- Unterlagen der Rechtsschutzversicherung.
Kosten der Beratung und Vertretung
Der Aufwand hängt insbesondere von Immobilienwert, Umfang der Unterlagen, Zahl der Beteiligten, technischem Klärungsbedarf und dem angestrebten Ziel ab.
Bei der Prüfung eines Vertragsentwurfs kann eine Vergütung nach Zeitaufwand oder eine individuell vereinbarte Pauschale in Betracht kommen. In streitigen Verfahren richtet sich die gesetzliche Vergütung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wird.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten abhängig vom Versicherungsvertrag, Versicherungsfall, Rechtsgebiet und vereinbarten Ausschlüssen übernehmen. Der vorsorgliche Immobilienkauf beziehungsweise die reine Vertragsprüfung ist häufig nicht oder nur aufgrund besonderer Vertragsbedingungen versichert.
Häufige Fragen zum Immobilienrecht
Warum sollte ein Kaufvertrag zusätzlich anwaltlich geprüft werden?
Der Notar ist neutral und gestaltet einen rechtlich vollziehbaren Vertrag. Eine anwaltliche Prüfung betrachtet dagegen gezielt die Interessen und Risiken des jeweiligen Käufers oder Verkäufers.
Wann sollte der Vertragsentwurf geprüft werden?
Die Prüfung sollte so früh erfolgen, dass Rückfragen, Objektunterlagen und Änderungswünsche noch vor dem Notartermin geklärt werden können. Eine Prüfung erst unmittelbar vor der Beurkundung kann den Handlungsspielraum unnötig einschränken.
Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei verschwiegenen Mängeln?
Ein vertraglicher Haftungsausschluss kann dem Verkäufer insbesondere dann nicht helfen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Kenntnis, Offenlegung und Beweislage müssen im Einzelfall geprüft werden.
Kann ich den Immobilienkauf rückgängig machen?
Eine Rückabwicklung kann insbesondere bei wirksamem Rücktritt oder erfolgreicher Anfechtung in Betracht kommen. Nicht jeder Mangel berechtigt zur vollständigen Rückabwicklung. Schwere, Vertragsinhalt, Fristsetzung und Beweislage sind entscheidend.
Muss der Verkäufer jeden Mangel ungefragt mitteilen?
Nicht jeder geringfügige oder offen erkennbare Umstand muss ungefragt erläutert werden. Offenbarungspflichtig können jedoch erhebliche, nicht ohne Weiteres erkennbare Umstände sein, die für die Kaufentscheidung typischerweise wesentlich sind.
Reicht es, Unterlagen in einen Datenraum einzustellen?
Nicht immer. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob der Verkäufer erwarten durfte, dass der Käufer die betreffende Information tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Bedeutung, Auffindbarkeit, Hinweis und verbleibende Prüfungszeit können entscheidend sein.
Muss ich eine Maklerprovision immer bezahlen?
Nein. Erforderlich sind unter anderem ein wirksamer Maklervertrag, eine vertragsgemäße Maklerleistung und ein dadurch zustande gekommener Hauptvertrag. Außerdem müssen die gesetzlichen Regeln zur Form und zur Verteilung der Maklerkosten beachtet werden.
Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren?
In einem selbstständigen Beweisverfahren kann der Zustand einer Immobilie durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen untersucht werden, bevor oder ohne dass bereits eine Leistungsklage geführt wird. Ob dieses Verfahren sinnvoll ist, hängt vom konkreten Beweisziel ab.
Vertritt SH Rechtsanwälte Mandanten außerhalb von NRW?
Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Essen und vertritt Käufer, Verkäufer, Eigentümer und Unternehmen bundesweit. Besprechungen können persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das hängt vom Tarif und vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls ab. Vertragsprüfungen und der Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien sind in vielen Verträgen ausgeschlossen. Bei späteren Streitigkeiten kann Versicherungsschutz bestehen, muss aber anhand der Bedingungen geprüft werden.
Wirtschaftliche und rechtliche Gesamtbetrachtung
Immobilienrecht endet nicht beim notariellen Kaufvertrag
Immobilientransaktionen berühren regelmäßig mehrere Rechtsgebiete. Neben Kauf- und Grundstücksrecht können Maklerrecht, Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Gesellschaftsrecht, Finanzierung und Versicherungsrecht relevant werden.
Unsere Kanzlei verbindet die immobilienrechtliche Beratung mit vorhandener fachanwaltlicher Erfahrung, insbesondere im Versicherungsrecht, und berücksichtigt die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Lösung.
Wir beraten Privatpersonen ebenso wie Investoren, Unternehmen, Grundstücksgesellschaften und sonstige professionelle Marktteilnehmer.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei einer Immobilie?
Senden Sie uns den Kaufvertragsentwurf, das Exposé, die Mängelanzeige, die Maklerrechnung oder das gerichtliche Schreiben. Teilen Sie uns bitte mit, ob der Vertrag bereits beurkundet wurde und welche Fristen bestehen.
Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Fristen übernommen oder überwacht.
Sie brauchen Hilfe im Immobilienrecht?
Vladimir Stamenković, LL.M.Rechtsanwalt
Thomas Hüttenmüller, LL.M.Rechtsanwalt