Verschwiegene Mängel beim Immobilienkauf

Ansprüche und Verteidigung bei Feuchtigkeit, Schäden und falschen Angaben

Immobilienkaufrecht und Grundstücksrecht

Nach dem Immobilienkauf einen Mangel entdeckt?

Feuchtigkeit im Keller, Schimmel, ein undichtes Dach, nicht genehmigte Umbauten oder unerwartet hohe Sanierungskosten können den wirtschaftlichen Wert einer Immobilie erheblich beeinträchtigen.

Bei gebrauchten Immobilien enthält der notarielle Kaufvertrag regelmäßig einen weitgehenden Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht uneingeschränkt. Hat der Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Beschaffenheit garantiert, können dem Käufer weiterhin Ansprüche zustehen.

SH Rechtsanwälte berät Käufer bei der Durchsetzung und Verkäufer bei der Abwehr von Ansprüchen. Wir prüfen Kaufvertrag, Objektunterlagen, frühere Schäden, Offenlegung, Beweise, Verjährung und die wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise.

Mangel entdeckt oder Anspruchsschreiben erhalten?

Beweise sichern, bevor der Zustand verändert wird

Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und Videos. Bewahren Sie Kaufvertrag, Exposé, Nachrichten, Rechnungen und frühere Angaben auf. Umfangreiche Reparaturen sollten möglichst erst nach einer abgestimmten Beweissicherung erfolgen.

Typische verschwiegene Mängel und Risiken

Feuchtigkeit und Schimmel

Feuchte Keller, Wassereintritte, Schimmelbildung oder frühere Trocknungsmaßnahmen sollen vor dem Kauf nicht offengelegt worden sein.

Dach- und Leitungsschäden

Undichtigkeiten, wiederkehrende Wasserschäden, defekte Leitungen oder provisorische Reparaturen werden erst nach der Übergabe entdeckt.

Fehlende Baugenehmigung

Anbauten, Dachausbau, Wohnräume, Nutzungsänderungen oder andere bauliche Maßnahmen sind nicht oder nicht wie genutzt genehmigt.

Falsche Flächenangaben

Wohnfläche, Nutzfläche, Grundstücksgröße oder vermietbare Fläche weichen von Exposé, Vertrag oder vorgelegter Berechnung ab.

Altlasten und Schadstoffe

Bodenbelastungen, Asbest, Schadstoffe, frühere gewerbliche Nutzung oder kostenintensive Entsorgungsrisiken werden bekannt.

Sanierung und Sonderumlage

Bereits bekannte Sanierungen, Beschlüsse, Sonderumlagen oder erhebliche Instandhaltungsrückstände wurden nicht ausreichend offengelegt.

Beratung für Käufer

Wir prüfen, ob ein Sachmangel besteht, ob der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet war und welche Anhaltspunkte seine Kenntnis oder Arglist belegen können.

Abhängig vom Ziel kommen Mängelbeseitigung, Minderung, Schadensersatz, Rücktritt, Anfechtung oder die vollständige Rückabwicklung des Immobilienkaufs in Betracht.

Verteidigung für Verkäufer

Nicht jeder nach dem Verkauf auftretende Schaden war beim Vertragsschluss vorhanden oder dem Verkäufer bekannt. Technische Alterung, neue Schäden und fehlerhafte Nutzung müssen von offenbarungspflichtigen Umständen unterschieden werden.

Wir prüfen Haftungsausschluss, Kenntnis, Offenlegung, Käuferwissen, Kausalität, Schadenshöhe und die behaupteten Beweise.

Gilt der Haftungsausschluss im notariellen Kaufvertrag?

Kaufverträge über gebrauchte Immobilien enthalten häufig Formulierungen, nach denen die Immobilie unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird.

Ein solcher Haftungsausschluss kann grundsätzlich wirksam sein. Er bedeutet jedoch nicht, dass der Verkäufer unabhängig von seinem Wissen und Verhalten in jedem Fall von der Haftung befreit ist.

Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung von Mängelrechten nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

§ 444 BGB – Haftungsausschluss

Zentrale Rechtsfrage

Wann ist ein Mangel arglistig verschwiegen?

Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer einen Mangel oder einen offenbarungspflichtigen Umstand kennt oder zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer hiervon keine Kenntnis hat.

Der Verkäufer muss nicht zwingend die genaue technische Ursache oder die vollständige Höhe der späteren Sanierungskosten kennen. Entscheidend kann bereits sein, ob ihm ein erheblicher Zustand, wiederkehrendes Schadensbild oder erfolgloser Reparaturversuch bekannt war.

Bloße Fahrlässigkeit, eine fehlerhafte Einschätzung oder das objektive Vorliegen eines Mangels reichen für den Vorwurf der Arglist dagegen nicht automatisch aus.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Kenntnis des Wassereintritts kann ausreichen

Der Bundesgerichtshof befasste sich im Urteil vom 27. Oktober 2023 – V ZR 43/23 mit wiederholten Wassereintritten im Bereich einer überdachten Terrasse.

Der Verkäufer kannte die Wassereintritte und hatte bereits erfolglos versucht, die betroffenen Bereiche abzudichten. Die genaue bautechnische Ursache kannte er nach seinem Vortrag nicht.

Nach der Entscheidung musste der Verkäufer nicht sämtliche Ursachen des Mangels kennen. Die wiederholten Wassereintritte stellten selbst einen offenbarungspflichtigen Mangel dar.

BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23

Über welche Umstände muss ein Verkäufer aufklären?

Der Verkäufer muss nicht ungefragt jede altersbedingte Gebrauchsspur oder jeden offen erkennbaren Zustand erläutern.

Eine Aufklärungspflicht kann jedoch bei verborgenen Mängeln oder Umständen bestehen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung oder Entwicklung erheblicher Mängel schließen lassen und für die Kaufentscheidung wesentlich sind.

Besonders relevant können sein:

  • wiederkehrende Feuchtigkeits- oder Wasserschäden;
  • frühere erfolglose Reparaturversuche;
  • Schimmel- oder Schädlingsbefall;
  • erhebliche Risse oder statische Auffälligkeiten;
  • fehlende Baugenehmigungen oder Nutzungsänderungen;
  • behördliche Beanstandungen oder Nutzungsuntersagungen;
  • Altlasten, Bodenverunreinigungen oder Schadstoffe;
  • erhebliche Sanierungsbeschlüsse oder Sonderumlagen;
  • bekannte Streitigkeiten mit Nachbarn oder Miteigentümern;
  • fehlende rechtliche Sicherung von Zufahrt oder Leitungen;
  • erhebliche Mietrückstände oder Konflikte mit Mietern;
  • abweichende Wohn- oder Nutzflächen.

Was gilt bei offen erkennbaren Mängeln?

Bei Umständen, die einer üblichen Besichtigung zugänglich und ohne Weiteres erkennbar sind, besteht regelmäßig keine ungefragte Offenbarungspflicht.

Käufer können sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass der Verkäufer offensichtlich erkennbare Schäden nochmals ausdrücklich erläutert.

Ob ein Mangel tatsächlich offen erkennbar war, hängt jedoch von den Besichtigungsbedingungen, der Fachkunde des Käufers, möglichen Verdeckungen und dem konkreten Erscheinungsbild ab.

BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11

Welche Bedeutung hat die Kenntnis des Käufers?

Kennt der Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags, sind seine gesetzlichen Mängelrechte grundsätzlich ausgeschlossen.

Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Mängelrechte grundsätzlich nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

In Streitfällen ist deshalb genau zu prüfen, welche Informationen der Käufer vor dem Notartermin erhalten hat, welche Besichtigungen stattfanden und ob bestimmte Schäden oder Risiken tatsächlich erkennbar waren.

§ 442 BGB – Kenntnis des Käufers

Aufklärung durch Unterlagen

Einstellen in einen Datenraum genügt nicht immer

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, dass ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nicht ohne Weiteres dadurch erfüllt, dass er wichtige Unterlagen in einen virtuellen Datenraum einstellt.

Entscheidend ist, ob der Verkäufer erwarten durfte, dass der Käufer die Information tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Bedeutung, Auffindbarkeit, gesonderter Hinweis und verbleibende Prüfungszeit können dabei eine Rolle spielen.

BGH, Urteil vom 15.09.2023 – V ZR 77/22

Wie lässt sich die Kenntnis des Verkäufers beweisen?

Käufer müssen regelmäßig nicht nur den Mangel, sondern auch die behauptete Kenntnis oder Arglist des Verkäufers darlegen und beweisen.

Wichtige Indizien können sein:

  • frühere Reparatur- oder Sanierungsrechnungen;
  • Angebote von Handwerkern oder Sachverständigen;
  • Schriftverkehr mit Versicherungen;
  • frühere Mängelanzeigen von Mietern;
  • Nachrichten an Nachbarn, Verwalter oder Handwerker;
  • provisorische Abdichtungen oder Überdeckungen;
  • überstrichene oder verkleidete Schadensstellen;
  • frühere Gutachten und Messprotokolle;
  • behördliche Schreiben und Bauakten;
  • Protokolle von Eigentümerversammlungen;
  • Zeugenaussagen von Nachbarn oder früheren Bewohnern;
  • Widersprüche zwischen Exposé, Vertrag und Korrespondenz;
  • falsche Antworten auf konkrete Käuferfragen;
  • erst unmittelbar vor dem Notartermin übermittelte Unterlagen.

Mangel nicht vorschnell beseitigen

Bei einem Wasserschaden, Schimmel oder einer Gefahrenlage müssen notwendige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen werden. Gleichzeitig sollte der ursprüngliche Zustand möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden.

Fotos, Videos, Messwerte, entfernte Bauteile, Handwerkerberichte und Zeugen können später entscheidend sein. Bei umfangreichen Schäden kann ein Privatgutachten oder ein gerichtliches selbstständiges Beweisverfahren sinnvoll sein.

Vor größeren Sanierungsarbeiten sollten Beweissicherung, Mängelanzeige, Besichtigungsmöglichkeit und weiteres Vorgehen miteinander abgestimmt werden.

Welche Ansprüche können Käufer geltend machen?

Nacherfüllung

Beseitigung des Mangels, soweit ein entsprechender Anspruch besteht und Nacherfüllung noch möglich ist.

Minderung

Herabsetzung des Kaufpreises wegen des geringeren tatsächlichen Werts der Immobilie.

Schadensersatz

Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, Minderwert und weiteren nachweisbaren Schäden.

Rücktritt

Rückabwicklung des Kaufvertrags bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Anfechtung

Beseitigung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und Rückabwicklung der erbrachten Leistungen.

Welche Anspruchsgrundlage und welches Ziel wirtschaftlich sinnvoll sind, hängt von Mangel, Beweislage, Finanzierbarkeit, Immobiliennutzung und persönlicher Situation ab.

Rücktritt und vollständige Rückabwicklung

Bei einem erheblichen Mangel kann die Rückabwicklung des gesamten Immobilienkaufs in Betracht kommen. Dabei wird nicht lediglich ein Reparaturbetrag verlangt.

Zu klären sind unter anderem:

  • Rückzahlung des Kaufpreises;
  • Rückübertragung des Grundstücks oder Wohnungseigentums;
  • Ablösung der Finanzierung;
  • Löschung eingetragener Grundschulden;
  • Notar- und Grundbuchkosten;
  • Grunderwerbsteuer;
  • Maklerprovision;
  • Finanzierungskosten und Vorfälligkeitsentschädigung;
  • notwendige Aufwendungen auf die Immobilie;
  • Nutzungsersatz für die bisherige Nutzung;
  • Mieteinnahmen und gezogene Nutzungen;
  • weitere Schäden und Folgekosten.

Wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung sollten Erfolgsaussichten, Zahlungsfähigkeit des Verkäufers, Finanzierung und Vollstreckbarkeit vor einer Rückabwicklung geprüft werden.

Minderung oder Schadensersatz statt Rückabwicklung

Möchte der Käufer die Immobilie behalten, können Minderung oder Schadensersatz wirtschaftlich sinnvoller sein.

Die Höhe der Minderung entspricht nicht automatisch den Reparaturkosten. Maßgeblich ist grundsätzlich das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Immobilie zum Wert in mangelfreiem Zustand.

Bei Schadensersatz ist zu prüfen, welcher Vermögensnachteil tatsächlich durch die Pflichtverletzung verursacht wurde. Dazu können Mängelbeseitigung, Minderwert, Gutachterkosten und weitere Folgeschäden gehören.

Für die Bezifferung kann ein technisches oder immobilienwirtschaftliches Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Muss der Verkäufer zunächst zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden?

Viele kaufrechtliche Ansprüche setzen grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung erhält und eine angemessene Frist gesetzt wird.

Eine Fristsetzung kann in bestimmten Fällen entbehrlich sein, beispielsweise bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung oder wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Eine unzutreffende oder zu frühe Selbstvornahme kann die Anspruchsdurchsetzung erschweren. Vor der Sanierung sollte deshalb geprüft werden, welche Erklärung, Frist oder Besichtigungsmöglichkeit erforderlich ist.

Wann verjähren Ansprüche wegen Immobilienmängeln?

Für Mängel an einem Bauwerk gelten grundsätzlich besondere Verjährungsfristen. Bei arglistigem Verschweigen verweist § 438 Absatz 3 BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist.

Beginn und Ablauf hängen unter anderem davon ab, wann der Käufer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Mängelanzeige, Verhandlungen oder ein einfaches Aufforderungsschreiben hemmen die Verjährung nicht in jeder Konstellation ausreichend.

§ 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche

Wie können sich Verkäufer gegen unberechtigte Ansprüche verteidigen?

Der Vorwurf eines arglistig verschwiegenen Mangels ist für Verkäufer besonders schwerwiegend. Er sollte dennoch nicht vorschnell anerkannt werden.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • bestand der behauptete Mangel bereits bei Übergabe?
  • handelt es sich um altersübliche Beschaffenheit?
  • war der Schaden offen erkennbar?
  • hatte der Verkäufer tatsächlich Kenntnis?
  • wurde der Käufer mündlich oder schriftlich aufgeklärt?
  • enthielten Exposé oder Vertrag entsprechende Hinweise?
  • kannte der Käufer den Zustand aus Besichtigungen oder Gutachten?
  • hat sich der Zustand erst nach dem Verkauf verschlechtert?
  • beruhen Schäden auf späterer Nutzung oder Umbauarbeiten?
  • ist die behauptete Schadenshöhe nachvollziehbar?
  • wurde Gelegenheit zur Besichtigung und Nacherfüllung gegeben?
  • sind Ansprüche bereits verjährt?

Gerichtliche Beweissicherung

Selbstständiges Beweisverfahren bei umfangreichen Schäden

In einem selbstständigen Beweisverfahren kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Zustand, die Ursache und den erforderlichen Beseitigungsaufwand untersuchen.

Das Verfahren kann sinnvoll sein, wenn die Immobilie zeitnah saniert werden muss, technische Fragen im Vordergrund stehen oder eine spätere Beweisführung gefährdet ist.

Ob ein selbstständiges Beweisverfahren, ein Privatgutachten oder eine unmittelbare Leistungsklage geeigneter ist, hängt vom Beweisziel und der Prozessstrategie ab.

Hohe wirtschaftliche Bedeutung

Rückabwicklungen und Immobilienschäden haben häufig hohe Streitwerte

Bei einer vollständigen Rückabwicklung kann sich der Streitwert regelmäßig am Kaufpreis und den zusätzlich geltend gemachten Zahlungen orientieren.

Bei Minderung oder Schadensersatz ist grundsätzlich der verlangte wirtschaftliche Betrag maßgeblich. Hinzukommen können Feststellungsanträge wegen noch nicht abschließend bezifferbarer Folgeschäden.

Vor einer Klage prüfen wir daher Beweisrisiko, Gutachterkosten, Prozesskosten, Zahlungsfähigkeit der Gegenseite und mögliche Vergleichslösungen.

So prüfen wir Ihren Immobilienmangelfall

1. Vertrag

Wir prüfen Kaufvertrag, Haftungsausschluss, Exposé, Beschaffenheitsangaben und Offenlegung.

2. Beweise

Fotos, Gutachten, Rechnungen, Nachrichten und mögliche Zeugen werden ausgewertet.

3. Ansprüche

Wir prüfen Minderung, Schadensersatz, Rücktritt, Anfechtung, Verjährung und Verteidigungsmöglichkeiten.

4. Durchsetzung

Wir übernehmen Mängelanzeige, Verhandlungen, Beweissicherung und erforderliche Gerichtsverfahren.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • vollständiger notarieller Kaufvertrag;
  • Exposé und Immobilienanzeige;
  • Schriftverkehr vor dem Notartermin;
  • Fragen an Verkäufer oder Makler und deren Antworten;
  • Fotos und Videos vor und nach dem Kauf;
  • Gutachten, Messprotokolle und Zustandsberichte;
  • Angebote und Rechnungen von Handwerkern;
  • Unterlagen zu früheren Reparaturen;
  • Versicherungsunterlagen und Schadenmeldungen;
  • Bauakte, Genehmigungen und Grundrisse;
  • Wohn- oder Nutzflächenberechnungen;
  • Teilungserklärung und Protokolle der Eigentümergemeinschaft;
  • Mängelanzeigen von Mietern oder früheren Bewohnern;
  • Nachrichten mit Nachbarn, Verwaltern oder Handwerkern;
  • bereits versandte Anspruchs- oder Ablehnungsschreiben;
  • gerichtliche Schreiben und bekannte Fristen;
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Kosten der Beratung und Vertretung

Der Aufwand hängt insbesondere von Kaufpreis, Schadensumfang, Unterlagen, Zahl der Beteiligten, technischem Klärungsbedarf und angestrebtem Ziel ab.

In streitigen Verfahren richtet sich die gesetzliche Vergütung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, soweit keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wird.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten abhängig von Tarif, Versicherungsfall und Ausschlüssen übernehmen. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf einer Immobilie sind in vielen Verträgen ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versichert.

Häufige Fragen zu verschwiegenen Immobilienmängeln

Was ist ein arglistig verschwiegener Mangel?

Arglist kann vorliegen, wenn der Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und ihn nicht offenlegt, obwohl er damit rechnet, dass der Käufer hiervon keine Kenntnis hat.

Gilt der Gewährleistungsausschluss bei Arglist?

Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

Muss der Verkäufer die genaue Ursache des Mangels kennen?

Nicht zwingend. Kennt der Verkäufer beispielsweise wiederholte Wassereintritte, kann bereits dieser Zustand offenbarungspflichtig sein, auch wenn ihm die genaue technische Ursache nicht bekannt ist.

Muss der Verkäufer offen sichtbare Mängel erklären?

Für Mängel, die bei einer üblichen Besichtigung ohne Weiteres erkennbar sind, besteht regelmäßig keine ungefragte Aufklärungspflicht. Ob ein Zustand tatsächlich offen erkennbar war, muss anhand der Besichtigungssituation geprüft werden.

Kann ich den gesamten Hauskauf rückgängig machen?

Bei einem erheblichen Mangel und Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen können Rücktritt oder Anfechtung und damit eine vollständige Rückabwicklung in Betracht kommen. Nicht jeder Mangel rechtfertigt jedoch dieses Ergebnis.

Darf ich den Mangel sofort reparieren lassen?

Notwendige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung dürfen nicht unterbleiben. Vor umfangreichen Veränderungen sollten jedoch Beweise gesichert und mögliche Anforderungen an Fristsetzung und Besichtigung geprüft werden.

Wer muss die Arglist beweisen?

Grundsätzlich muss der Käufer die Voraussetzungen seiner Ansprüche und damit regelmäßig auch die Kenntnis oder Arglist des Verkäufers beweisen. Die Beweisführung erfolgt häufig über Indizien, Unterlagen und Zeugen.

Was gilt bei falschen Angaben im Maklerexposé?

Angaben im Exposé können für die vereinbarte Beschaffenheit, Aufklärung und Haftung relevant sein. Entscheidend ist, von wem die Information stammt, ob sie berichtigt wurde und welchen Inhalt der notarielle Kaufvertrag hat.

Vertreten Sie auch Verkäufer?

Ja. Wir prüfen, ob der behauptete Mangel bestand, bekannt war, offengelegt wurde und welche Einwendungen gegen Anspruch, Schadenshöhe und Arglistvorwurf bestehen.

Vertritt SH Rechtsanwälte Mandanten bundesweit?

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Essen und vertritt Käufer und Verkäufer bei Immobilienstreitigkeiten bundesweit. Besprechungen können persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt von Tarif, Versicherungsfall und vereinbarten Ausschlüssen ab. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf oder Finanzierung einer Immobilie sind in vielen Verträgen ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versichert.

Immobilienrechtliche Gesamtstrategie

Mangel, Beweisbarkeit und wirtschaftliches Ziel gemeinsam prüfen

Ein technisch erheblicher Schaden führt nicht automatisch zu einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch. Entscheidend sind Vertragsinhalt, Zustand bei Übergabe, Kenntnis, Offenlegung, Kausalität und Beweisbarkeit.

Gleichzeitig sollte eine rechtlich mögliche Rückabwicklung nicht verfolgt werden, ohne Finanzierung, Nutzungen, Nebenkosten, Vollstreckbarkeit und persönliche Ziele einzubeziehen.

Wir verbinden Vertragsprüfung, Beweissicherung, außergerichtliche Verhandlung und Prozessvertretung zu einer einheitlichen Immobilienstrategie.

Verborgenen Mangel nach dem Immobilienkauf entdeckt?

Senden Sie uns den Kaufvertrag, das Exposé, Fotos, Gutachten, Rechnungen und die bisherige Korrespondenz. Teilen Sie uns bitte mit, wann der Mangel entdeckt wurde und ob bereits Reparaturen begonnen haben.

Immobilienmangel prüfen lassen 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Fristen übernommen oder überwacht. Verjährung, laufende Gerichtsfristen und notwendige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bleiben bis dahin in Ihrer Verantwortung.