Abmahnung im Arbeitsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Abmahnung


Die Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, mit welcher er für den Arbeitnehmer in einer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise ein Fehlverhalten beanstandet und androht, im Wiederholungsfalle das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.06.1997 (BAG, 04.06.1997, Az.: 2 AZR 526/96) wird eine Abmahnung vor Ausspruch jeder Kündigung für erforderlich gehalten, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Die Abmahnung ist daher eine grundsätzlich unverzichtbare Voraussetzung bei verhaltensbedingten Kündigungen (Bsp.: Missachtung von Weisungen, unentschuldigtes Fehlen, schlechte Leistungen, Beleidigungen etc.). Die Kündigung soll immer das letzte Mittel sein, auf arbeitsrechtliche Verfehlungen zu reagieren. Bevor es daher zur Kündigung kommt, soll dem Arbeitnehmer unmissverständlich klargemacht und zu verstehen gegeben werden, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird und was in Zukunft von ihm erwartet wird. Eine gesetzliche Regelausschlussfrist, innerhalb derer die Abmahnung ausgesprochen werden muss, existiert nicht.

Andererseits ist aber bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht zu erwarten steht oder es um eine derart schwere Pflichtverletzung geht, dass deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist  (Diebstahl, Körperverletzung, Beleidigungen etc.).

Die Abmahnung hat eine Warnfunktion und muss daher präzise und unmissverständlich formuliert sein.


Die Abmahnung muss die drei folgenden Bestandteile enthalten. So muss der Arbeitgeber
 

  • das Fehlverhalten des Arbeitnehmers klar, deutlich und unmissverständlich beschreiben;
  • den Arbeitnehmer auffordern, in Zukunft sein Verhalten zu ändern;
  • dem Arbeitnehmer klar und unmissverständlich zu verstehen geben, dass er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung zu rechnen hat, sofern sich das Verhalten in dieser oder in einer ähnlichen Form wiederholen sollte.


Findet auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, weil in dem Betrieb in der Regel nicht mehr als zehn Angestellte in Vollzeit tätig sind (sog. Kleinbetriebe), muss vor Ausspruch einer ordentlichen (verhaltensbedingten oder personenbedingten) Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen werden. 


Ist eine Abmahnung ausgesprochen, muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob und wie gegen die Abmahnung vorzugehen ist.


Dem abgemahnten Arbeitnehmer bleiben hier in der Regel die folgenden drei Möglichkeiten. Der Arbeitnehmer 

  • kann die Löschung der Abmahnung aus seiner Personalakte fordern. Dieses Recht kann er mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht und anschließender Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber durchsetzen;
  • kann eine Gegendarstellung vortragen, die zur Personalakte genommen werden muss;
  • reagiert nicht auf die Abmahnung.


Im Letzteren Falle wird die Abmahnung dadurch nicht richtig oder unanfechtbar. Dem Arbeitnehmer bleibt noch die Möglichkeit, in einem eventuell folgenden Kündigungsschutzprozess zur Unrichtigkeit der Abmahnung vorzutragen.


Da die Abmahnung die Vorstufe der Kündigung darstellt, ist jedem abgemahnten Arbeitnehmer anzuraten, fachlichen Rechtsrat einzuholen.


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