Chargeback - So fordern Sie Kreditkartenzahlungen zurück

Fachanwalt für Bankrecht


Zum Schutz von Inhabern von Kreditkarten (Mastercard, Visa und American Express) wurde das sogenannte Chargeback-Verfahren eingeführt. Das Chargeback-Verfahren zielt auf eine Rückabwicklung der Transaktion und die Gutschrift des Betrages auf dem Kundenkonto, es ermöglicht also die Rückforderung von ungerechtfertigten Kreditkartenzahlungen. Das Procedere geht normalerweise recht schnell und reibungslos vonstatten. Die Buchungsstornierung erfolgt innerhalb weniger Tage und der betreffende Betrag wird dem Konto wieder gut geschrieben. Die Vorteile für Kreditkarteninhaber liegen auf der Hand: Es ist die elegante und vor allem schnelle Möglichkeit, bei unrechtmäßiger Abbuchung zeitnah wieder an sein Geld zu kommen.


Gründe für ein Chargeback


Häufige Gründe für Rückbuchungen im Chargeback-Verfahren sind folgende:


•    Die Zahlung wurde weder getätigt noch genehmigt.
•    Der Betrag stimmt nicht mit dem Beleg überein.
•    Der Umsatz wurde zweimal oder mehrmals abgerechnet.
•    Die Ware/Dienstleistung wurde nicht geliefert bzw. erbracht.
•    Trotz Rücksendung der Ware erfolgte keine Gutschrift.
•    Bei der gelieferten Ware handelt es sich um eine Fälschung.
•    Der Vertrag bzw. das Abo ist gekündigt, trotzdem ist eine Abbuchung erfolgt.
•    Der Umsatz wurde bereits anderweitig bezahlt.
•    Die Hotelreservierung/Flug wurde storniert, der Betrag wurde dennoch berechnet.

 

Wie reklamieren Sie eine Kreditkartenbelastung?


Um eine Kreditkartenzahlung zu stornieren und zurückbuchen zu lassen, müssen Verbraucher selbst aktiv werden.

Versuchen Sie zunächst, eine Klärung Ihres Anliegens mit Ihrem Vertragspartner (Verkäufer der Ware, Reiseunternehmen, Fluggesellschaft, Mietwagenanbieter etc.). Kommunizieren Sie ausschließlich schriftlich, d.h. per Brief oder E-Mail. Oftmals wird nämlich der Schriftwechsel als Nachweis im Chargeback-Verfahren benötigt.

Konnten Sie eine Klärung Ihres Anliegens mit Ihrem Vertragspartner nicht erreichen und wird Ihnen Ihr Geld nicht zurückgezahlt; so besorgen Sie sich ein Reklamationsformular für Kreditkartenbuchungen. Dieses Reklamationsformular erhalten Sie von der Bank, von der Sie Ihre Kreditkarte erhalten haben. Inhaber von Amex-Kreditkarten wenden sich direkt an American Express.

Mit Ihrer Reklamation als Kreditkarteninhaber wird ein mehrstufiger Prozess in Gang gesetzt (sog. Chargeback-Cycle). Daran beteiligt sind Sie als Kunde, Ihre Bank (Issuer), die Bank des Händlers (Acquirer), der Händler und das Kreditkartenunternehmen. Bei American Express ist das Vorgehen anders, weil das Unternehmen gleichzeitig Issuer und Acquirer ist. Das Kreditkartenunternehmen setzt sich mit dem Empfänger der Zahlung in Verbindung. Es überprüft, ob die Zahlung rechtens war oder nicht. War de Zahlung nicht rechtens, muss die Kreditkartenbelastung rückgängig gemacht.


Wie bekommen Sie Ihr Geld bei einer Insolvenz zurück?


Das Chargeback-Verfahren greift auch, wenn der Vertragspartner insolvent wird und die bereits bezahlte Leistung nicht erbringt. Die Insolvenz des Vertragspartners fällt unter den Chargeback-Grund „Ware/Leistung nicht erhalten“. und kann ganz normal über das Reklamationsformular gemeldet werden.

Nicht jeder Bankmitarbeiter ist allerdings gut im Umgang mit Chargebacks geschult. Bei Insolvenzen (z.B. Air Berlin, Germania und Thomas Cook) kommt es leider immer wieder vor, dass ein Chargeback von Banken (u.a. BW Bank, Commerzbank, Consorsbank, Hypovereinsbank, Postbank, PSD Bank, Santander Bank, Sparda Bank eG West und Sparkassen) abgelehnt wird. Es gibt allerdings auch Banken (insb. DKB, ING-DiBa, Targobank), die nach unseren Erfahrungen in der anwaltlichen Praxis ihre Kunden über die Möglichkeiten eines Chargeback-Verfahrens korrekt informieren.

Haben Sie eine Pauschalreise (Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, also z.B. Buchung von Flug und Hotel beim Reiseveranstalter oder Reisevermittler) und ist der Reiseveranstalter insolvent, gelten Besonderheiten. Sie können die Kreditkartenzahlung zunächst nicht über das Chargeback-Verfahren zurückfordern. Betroffene müssen sich zunächst an die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters wenden. Welcher Versicherer zuständig ist, können Sie im Reisesicherungsschein sehen, welchen Sie nach der Buchung erhalten haben. Nur wenn die versicherte Summe zur Begleichung der Ansprüche aller Reisenden nicht ausreicht, kommt das Chargeback-Verfahren zur Anwendung.

Im Falle der Insolvenz von Thomas Cook ist hiervon auszugehen. Die bei der Zurich versicherte Haftungssumme von110 Millionen Euro reicht bei Weitem nicht aus, um alle Rückforderungsansprüche der betroffenen Kunden zu begleichen. Die Zurich erklärte Anfang November, dass schon bis zum 1. November 2019 Forderungen von geschädigten Urlaubern in Höhe von 250 Millionen Euro aufgelaufen seien.

Haben Sie über den insolventen Reiseveranstalter eine Individualreise, also separat nur ein Hotel oder separat nur einen Flug gebucht, steht Ihnen das Chargeback-Verfahren sofort offen.

Sollten Sie keinen Erfolg im Chargeback-Verfahren haben, helfen Ihnen unsere Fachanwälte für Bankrecht gerne weiter. Nutzen Sie dazu unser Formular oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0201 439 8680.