Seit dem Jahr 2013 hat unsere Fachkanzlei für Bankrecht bereits mehr als 10.000 Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen geprüft und stand mehreren Wirtschaftsredaktionen (u.a.Plusminus-ARD, WAZ, WDR Lokalzeit Ruhr, WirtschaftsWoche) zur Rechtslage beim Widerruf von Baukrediten als Experte zur Verfügung.
Viele unserer Fälle konnten kurzfristig außergerichtlich erfolgreich abgeschlossen werden, d.h. es wurde entweder der Widerruf akzeptiert oder ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich geschlossen, etwa durch Anpassung der Zinsen an das aktuelle Zinsniveau. Aufgrund unserer Erfolge werden wir von test.de der Stiftung Warentest in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen als erfolgreiche Kanzlei gelistet.
Formfehler in den Widerrufsbelehrungen vieler Banken und Sparkassen machen eine Ablösung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich nur eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die normalerweise 14 Tage dauernde Widerrufsfrist in Gang setzen. Wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass der Kreditvertrag auch nach vielen Jahren noch widerrufen werden kann. Es ist deshalb auch die Rede vom ewigen Widerrufsrecht.
Ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrags führt dazu, dass das gesamte Darlehen rückabgewickelt werden muss, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden muss. Umgekehrt verliert die Bank, Sparkasse bzw. das sonstige Kreditinstitut entsprechende Zinseinnahmen. Aufgrund der historisch niedrigen Zinsen kann dies einen Zinsunterschied von mehreren zehntausend Euro ausmachen. Dies ist der Grund, warum Banken und Sparkassen sich meistens zunächst einmal weigern, einen berechtigten Widerruf des Darlehensvertrages zu akzeptieren.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen finden sich in den Verträgen quer durch die Kreditlandschaft. Zu den Kreditinstituten, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben zählen u.a. Aareal Bank, Allianz, Axa, BBBank, BW Bank, BHW Bausparkasse, Commerzbank, DBV-Winterthur, Degussa Bank, Deutsche Bank, Deutsche Kreditbank (DKB), Deutsche Hypothekenbank, Dresdner Bank, DSL Bank, Ergo, Hypovereinsbank, ING-Diba, Postbank, PSD Bank, R+V Lebensversicherung, , Sparda-Bank, Victoria Lebensversicherung, Westdeutsche Immobilienbank, Wüstenrot Bausparkasse, einige Sparkassen, Kreissparkassen und Stadtsparkassen sowie verschiedene Volksbanken.
Wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass der Kreditvertrag auch nach Jahren widerrufen werden kann. Es ist deshalb auch die Rede vom ewigen Widerrufsjoker. Zwar ist das bisher unbegrenzt geltende Widerrufsrecht bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie, zeitlich begrenzt worden, dennoch ist es immer noch möglich, viele Kreditverträge auch nach dem 21.06.2016 zu widerrufen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2020 (Rechtssache C-66/19) eine weit verbreitete Klausel in Widerrufbelehrungen in Privatkreditverträgen für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt. Diese findet sich in vielen Privatkreditverträgen, die nach Juni 2010 in abgeschlossen worden sind. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wird in den meisten Verträgen auf ein Dschungel von Paragrafen verwiesen. Dieser ist für Verbraucher ohne juristische Ausbildung nicht zu durchdringen. Die Richter in Brüssel stellten folgerichtig einen Verstoß gegen das europäische Gebot der „Klarheit und Prägnanz“ fest. Folge ist, dass private Kreditnehmer mit diesem Widerrufsjoker ihren Kreditertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen können.
Die Entscheidung des EuGH ist besonders für Baufinanzierungen interessant. Betroffene Bauherren und Immobilieneigentümer, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, können den Widerruf dazu nutzen, vorzeitig aus einem teuren Baukredit auszusteigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
Das Urteil des EuGH stärkt die Verbraucherrechte immens. Allerdings stellt das Urteil keinen Selbstläufer dar. Nicht geklärt hat der EuGH, ob und wenn ja die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion gilt, wenn die Banken und Sparkassen die vom Gesetzgeber formulierte Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben. Verwendet das Kreditinstitut den Mustertext des Gesetzgebers, dann sollen die für den Widerruf erteilten Informationen als vollständig und richtig erteilt gelten (sog. Gesetzlichkeitsfiktion). Mit Beschluss vom 31. März 2020, Az.: XI ZR 198/19, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich die Bank bzw. Sparkasse auf die Schutzfunktion des Mustertextes berufen kann, auch wenn der Text selber fehlerhaft ist. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass eine europarechtskonforme Auslegung der in Deutschland geltenden Bestimmungen in diesem Fall nicht möglich sei, der Schutz des Vertrauens der Kreditinstitute in die Richtigkeit des Mustertextes habe nach Auffassung der BGH-Richter also Vorrang vor dem Verbraucherschutz.
Allerdings gilt nach wie vor, dass in den Fällen, in denen der Darlehensgeber inhaltlich zum Nachteil des Verbrauchers vom Mustertext abgewichen ist, ein Widerruf möglich ist. Voraussetzung der Gesetzlichkeitsfiktion ist nämlich, dass die Bank bzw. Sparkasse sich exakt an das gesetzliche Muster gehalten hat. Weicht sie hiervon ab, was oftmals der Fall ist, kann die Bank bzw. Sparkasse sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Es bleibt also abzuwarten, ob der BGH aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH daran festhalten wird, dass der Kaskadenverweis als Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ausreichend ist. Dies ist nämlich eine andere Rechtsfrage als die der Gesetzlichkeitsfiktion. Gerne beraten wir Sie hierzu. Statt der gesetzlichen Erstberatungsgebühr von 190,00 EUR netto bieten wir eine Erstberatung für 100,00 EUR netto an.