Beamtenrecht und Beförderungsverfahren
Ist Ihre dienstliche Beurteilung zu schlecht oder nicht nachvollziehbar?
Eine dienstliche Beurteilung entscheidet häufig nicht nur über die aktuelle Bewertung. Sie kann sich auf Beförderungen, Bewerbungen, höherwertige Dienstposten, Leistungsprämien und die gesamte weitere Laufbahn auswirken.
Besonders belastend ist eine Beurteilung, wenn die vergebenen Noten von früheren Bewertungen abweichen, die schriftliche Begründung nicht zu den tatsächlichen Leistungen passt oder vergleichbare Kolleginnen und Kollegen deutlich besser bewertet wurden.
SH Rechtsanwälte prüft dienstliche Beurteilungen auf Verfahrensfehler, eine unzureichende Tatsachengrundlage, widersprüchliche Einzelbewertungen, einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab und mögliche Nachteile in einem Auswahl- oder Beförderungsverfahren.
Beurteilung oder Auswahlmitteilung erhalten?
Zugangstag dokumentieren und Unterlagen frühzeitig prüfen lassen
Teilen Sie uns bitte mit, wann Ihnen die Beurteilung bekannt gegeben wurde und ob bereits eine Bewerbung, Beförderung oder Auswahlentscheidung betroffen ist. Bei einer bevorstehenden Ernennung eines Mitbewerbers kann besonderer Zeitdruck bestehen.
Wann sollte eine dienstliche Beurteilung geprüft werden?
Unerwartet schlechte Bewertung
Die neue Beurteilung fällt deutlich schlechter aus als frühere Beurteilungen, obwohl sich Aufgaben und Leistungen nicht entsprechend verschlechtert haben.
Widersprüchliche Einzelnoten
Die Einzelbewertungen sind überwiegend positiv, führen aber zu einem Gesamturteil, das rechnerisch oder inhaltlich nicht nachvollziehbar erscheint.
Leistungen nicht berücksichtigt
Besondere Aufgaben, Vertretungen, Projekte, Führungsverantwortung oder höherwertige Tätigkeiten wurden nicht oder nur unvollständig einbezogen.
Falscher Beurteilungsmaßstab
Die Beurteilung orientiert sich möglicherweise an der ausgeübten Funktion statt am Statusamt oder vergleicht nicht hinreichend vergleichbare Beschäftigte.
Benachteiligung durch Teilzeit
Teilzeit, Elternzeit, Freistellung, Krankheit oder eine Schwerbehinderung könnten sich sachwidrig auf die Bewertung ausgewirkt haben.
Beförderung gefährdet
Die Beurteilung wird bereits für ein Auswahlverfahren verwendet oder ein Mitbewerber soll auf Grundlage besserer Noten befördert werden.
Kann eine dienstliche Beurteilung gerichtlich überprüft werden?
Ja. Dem Dienstherrn steht bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zu. Ein Gericht ersetzt die Bewertung deshalb nicht einfach durch eine eigene Note.
Gerichtlich überprüft werden kann insbesondere, ob:
- das vorgeschriebene Beurteilungsverfahren eingehalten wurde;
- die zuständigen und ausreichend informierten Personen beurteilt haben;
- der vollständige und richtige Sachverhalt zugrunde gelegt wurde;
- allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden;
- der richtige Vergleichsmaßstab verwendet wurde;
- Einzelbewertungen und Gesamturteil nachvollziehbar zusammenpassen;
- sachfremde Erwägungen oder persönliche Konflikte eingeflossen sind;
- gesetzliche Benachteiligungsverbote verletzt wurden.
Ziel eines erfolgreichen Vorgehens ist regelmäßig nicht die gerichtliche Vergabe einer bestimmten Wunschnote. Verlangt werden kann vielmehr eine neue, rechtsfehlerfreie Beurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Gesamtnote darf nicht vor den Einzelbewertungen feststehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 2026 – 2 VR 20.25 klargestellt, dass das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden muss.
Unzulässig ist danach ein Verfahren, bei dem zunächst festgelegt wird, welcher Notenstufe eine Beamtin oder ein Beamter zugeordnet werden soll, und anschließend die Einzelmerkmale passend zu diesem Ergebnis vergeben werden.
Die Entscheidung kann besonders relevant sein, wenn das Gesamturteil nicht zu den Einzelnoten passt oder der Eindruck besteht, dass das gewünschte Gesamtergebnis bereits vor der Einzelbewertung feststand.
Auf welcher Tatsachengrundlage darf beurteilt werden?
Die Beurteilung muss auf einer hinreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen. Hat die beurteilende Person die Leistungen nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums selbst beobachtet, können Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter erforderlich sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 entschieden, dass der Dienstherr die materielle Beweislast für die tatsächliche Grundlage einer dienstlichen Beurteilung trägt.
Mögliche Fragen zur Tatsachengrundlage
- Wer konnte Ihre Leistungen tatsächlich beobachten?
- Wurden frühere Vorgesetzte oder Projektleitungen beteiligt?
- Fehlen wesentliche Aufgaben oder besondere Arbeitsergebnisse?
- Wurden belastbare Beurteilungsbeiträge eingeholt?
- Sind die zugrunde gelegten Vorfälle zutreffend dargestellt?
Muss der Dienstherr die vergebenen Noten erklären?
Werturteile in einer dienstlichen Beurteilung können einer weiteren Erläuterung bedürfen. Wie ausführlich diese sein muss, hängt vom Beurteilungssystem, vom Aufbau des Gesamturteils und von den konkret erhobenen Einwänden ab.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 besteht eine Wechselwirkung: Der Dienstherr muss Bewertungen plausibilisieren. Die Beamtin oder der Beamte sollte aber möglichst konkret benennen, welche Bewertungen unklar, widersprüchlich oder sachlich falsch erscheinen.
Ein bloßer Satz wie „Ich halte die Beurteilung für ungerecht“ ist daher regelmäßig weniger wirksam als eine nach Einzelmerkmalen, Aufgaben, Ergebnissen und Vergleichszeiträumen gegliederte Begründung.
BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17
Muss das Gesamturteil besonders begründet werden?
Das hängt vom jeweiligen Beurteilungssystem ab. Werden unterschiedlich gewichtete Einzelmerkmale durch eine wertende Entscheidung zu einem Gesamturteil zusammengeführt, kann eine gesonderte Begründung erforderlich sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 entschieden, dass eine im Ankreuzverfahren erstellte Beurteilung grundsätzlich eine Begründung des Gesamturteils benötigt.
Werden dagegen sämtliche Einzelmerkmale nach dem vorgesehenen System gleich gewichtet und ergibt sich das Gesamturteil rein rechnerisch, kann die Rechtslage anders zu beurteilen sein.
BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 51.16
Welcher Maßstab gilt bei höherwertigen Aufgaben?
Eine dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich statusamtsbezogen. Bewertet wird damit nicht ausschließlich, ob die aktuell übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erledigt wurden. Die Leistungen müssen in Beziehung zu den Anforderungen des jeweiligen Statusamtes gesetzt werden.
Wer dauerhaft Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrnimmt, kann dadurch besonderen Anforderungen ausgesetzt sein. Diese höherwertige Tätigkeit darf bei der Beurteilung nicht einfach ausgeblendet werden. Sie führt allerdings nicht automatisch zu einer bestimmten besseren Note.
Umgekehrt darf nicht allein aus einer bestimmten Funktion oder Dienstpostenbewertung auf eine bestimmte Leistung geschlossen werden. Entscheidend bleiben die tatsächlich erbrachten Leistungen und der anzuwendende Beurteilungsmaßstab.
Teilzeit, Elternzeit, Freistellung oder Krankheit
Eine geringere Arbeitszeit darf nicht mit einer geringeren Leistung gleichgesetzt werden. Bewertet werden muss die innerhalb der übertragenen Arbeitszeit gezeigte Leistung. Auch Elternzeit, Personalratstätigkeit, Schwerbehindertenvertretung oder längere Erkrankungen dürfen nicht ohne sachlichen Grund zu einer schlechteren Beurteilung führen.
Praktisch können jedoch Schwierigkeiten entstehen, wenn für einen längeren Zeitraum keine aktuellen Leistungsbeobachtungen vorhanden sind. Dann muss geprüft werden, ob eine Anlassbeurteilung, ein Beurteilungsbeitrag, eine Fortschreibung oder eine andere gesetzlich vorgesehene Bewertungsform zulässig ist.
Entscheidend sind die für den jeweiligen Dienstherrn geltenden gesetzlichen Regelungen und Beurteilungsrichtlinien. Eine bundesweit einheitliche Beurteilungsrichtlinie für sämtliche Beamtenverhältnisse existiert nicht.
Wie sollte ich mich auf das Beurteilungsgespräch vorbereiten?
Das Beurteilungsgespräch sollte nicht nur als Gelegenheit verstanden werden, allgemeine Unzufriedenheit auszudrücken. Sinnvoller ist eine sachlich gegliederte Vorbereitung anhand der einzelnen Bewertungsmerkmale.
Aufgaben
Welche regulären, zusätzlichen und höherwertigen Aufgaben wurden im Beurteilungszeitraum übernommen?
Ergebnisse
Welche Projekte, Arbeitsergebnisse, Verbesserungen oder besonderen Belastungen lassen sich konkret belegen?
Widersprüche
Welche Einzelbewertungen passen nicht zu den schriftlichen Erläuterungen oder zum Gesamturteil?
Nachweise
Welche E-Mails, Statistiken, Projektunterlagen, Zielvereinbarungen oder Beurteilungsbeiträge stützen die Einwände?
Sachlich argumentieren und das langfristige Ziel beachten
Eine rechtliche Beanstandung sollte konkret sein, ohne das weitere Dienstverhältnis unnötig zu belasten. Persönliche Vorwürfe gegen Vorgesetzte helfen meist weniger als eine nachvollziehbare Darstellung von Aufgaben, Leistungen, Verfahrensfehlern und Bewertungswidersprüchen.
Vor einer schriftlichen Stellungnahme sollte deshalb geklärt werden, welches Ziel verfolgt wird: Erläuterung, Abänderung, Entfernung aus der Personalakte, Neubeurteilung oder die Sicherung einer Bewerbung beziehungsweise Beförderung.
Wie kann man gegen eine dienstliche Beurteilung vorgehen?
Das richtige Vorgehen richtet sich nach dem Dienstherrn, dem anwendbaren Bundes- oder Landesrecht, der Rechtsnatur der Beurteilung und einem möglicherweise bereits laufenden Auswahlverfahren.
In Betracht kommen insbesondere:
- ein Gespräch und eine schriftliche Gegenvorstellung;
- die Aufforderung zur Erläuterung oder Plausibilisierung;
- ein Widerspruch, soweit das jeweilige Recht ein Vorverfahren vorsieht;
- eine Klage auf erneute rechtsfehlerfreie Beurteilung;
- vorläufiger Rechtsschutz in einem Auswahl- oder Konkurrentenverfahren.
Die Beurteilung selbst enthält häufig keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass unbegrenzt gewartet werden kann. Wird die Beurteilung für eine konkrete Auswahlentscheidung verwendet, kann schnelles Handeln erforderlich sein.
So prüfen wir Ihre dienstliche Beurteilung
1. Verfahrensstand
Wir klären Bekanntgabe, Dienstherrn, Statusamt, Beurteilungsart und mögliche laufende Fristen.
2. Richtlinien
Wir bestimmen die maßgeblichen Gesetze, Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien.
3. Fehlerprüfung
Geprüft werden Verfahren, Tatsachengrundlage, Maßstab, Einzelnoten, Gesamturteil und Plausibilität.
4. Strategie
Wir entwickeln das Vorgehen unter Berücksichtigung der Laufbahn und des weiteren Dienstverhältnisses.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Für eine erste rechtliche Prüfung sind insbesondere hilfreich:
- die vollständige aktuelle dienstliche Beurteilung;
- Angabe des Tages der Bekanntgabe oder Aushändigung;
- frühere Regel- und Anlassbeurteilungen;
- die für Sie geltende Beurteilungsrichtlinie, soweit vorhanden;
- Aufgabenbeschreibung und Angaben zum Statusamt;
- Unterlagen zu höherwertigen oder zusätzlichen Tätigkeiten;
- Zielvereinbarungen, Leistungsnachweise und Beurteilungsbeiträge;
- Schriftverkehr über das Beurteilungsgespräch;
- gegebenenfalls Stellenausschreibung und Auswahlmitteilung;
- bereits verfasste Einwendungen oder Stellungnahmen.
Häufige Fragen zur dienstlichen Beurteilung
Kann ein Gericht meine Beurteilungsnote erhöhen?
Das Gericht vergibt grundsätzlich nicht selbst eine neue Note. Stellt es einen Rechtsfehler fest, kann der Dienstherr verpflichtet werden, unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut und fehlerfrei zu beurteilen.
Ist jede Verschlechterung gegenüber der letzten Beurteilung rechtswidrig?
Nein. Eine schlechtere Bewertung kann rechtmäßig sein. Sie muss aber auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage und dem richtigen Beurteilungsmaßstab beruhen. Ein deutlicher Bewertungswechsel kann zusätzlichen Erläuterungsbedarf auslösen.
Darf mein Vorgesetzter mich trotz persönlicher Konflikte beurteilen?
Ein dienstlicher oder persönlicher Konflikt führt nicht automatisch zur Unzuständigkeit. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für Voreingenommenheit oder sachfremde Erwägungen, müssen diese nachvollziehbar dargelegt und geprüft werden.
Kann Teilzeit zu einer schlechteren Beurteilung führen?
Teilzeit darf nicht allein wegen der geringeren Anwesenheitszeit schlechter bewertet werden. Maßgeblich ist die innerhalb der übertragenen Arbeitszeit gezeigte Leistung. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob Umfang und Art der Tätigkeit korrekt berücksichtigt wurden.
Was ist eine Anlassbeurteilung?
Eine Anlassbeurteilung wird nicht allein aufgrund eines allgemeinen Beurteilungsstichtages, sondern wegen eines konkreten Anlasses erstellt, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder einer Auswahlentscheidung. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Recht und Beurteilungssystem.
Kann ich eine Gegendarstellung zur Personalakte geben?
Je nach anwendbarem Personalaktenrecht kann eine schriftliche Erklärung zu den Personalakten genommen werden. Ob daneben eine förmliche Beanstandung oder ein gerichtliches Vorgehen erforderlich ist, hängt vom Ziel und von der Verwendung der Beurteilung ab.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das hängt vom Versicherungsvertrag ab. Erforderlich ist regelmäßig ein Verwaltungsrechtsschutz, der dienst- und versorgungsrechtliche Angelegenheiten einschließt. Vor einer Beauftragung kann eine Deckungsanfrage geprüft werden.
Möchten Sie Ihre dienstliche Beurteilung prüfen lassen?
Senden Sie uns die aktuelle und möglichst auch die vorherige Beurteilung, die Angaben zu Ihrem Statusamt sowie eine kurze Darstellung Ihrer Einwände. Ist bereits eine Beförderungs- oder Auswahlentscheidung betroffen, teilen Sie uns dies bitte ausdrücklich mit.
Wichtiger Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Fristen übernommen oder überwacht.