Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit? Wir helfen bei Zwangspensionierung!

Anwalt für Beamtenrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsspektrum von SH Rechtsanwälte im Bereich Dienstunfähigkeit:
 

  • Überprüfung der Anordnung des Dienstherrn zu einer amtsärztlichen Untersuchung
  • Überprüfung amtsärztlicher Stellungnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit
  • Überprüfung einer bereits erfolgten Versetzung in den Ruhestand (z.B.: anderweitige Verwendung, Teildienstfähigkeit, Beteiligung der Personalvertretung, etc.)
  • Anfechtung einer Versetzung in den Ruhestand vor den Verwaltungsgerichten
  • Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

 

Anwälte für Beamtenrecht

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte im Beamtenrecht lehren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) und auch am Studieninstitut für kommunale Verwaltung der Stadt Essen und bilden dort Polizeianwärter, kommunale Beamte, Führungskräfte sowie Verwaltungswirte aus.

 

Dienstunfähigkeit? Was nun?

Deutet sich Ihre Versetzung in den Ruhestand wegen einer dauernden oder vorübergehenden Dienstunfähigkeit an, benötigen Sie schnell die Hilfe eines Anwalts für Beamtenrecht. Unsere Kanzlei vertritt die Interessen von betroffenen Beamten im Zurruhesetzungsverfahren. Daneben sind unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht bei Berufsunfähigkeit und im Sozialversicherungsrecht bei Erwerbsunfähigkeit erfolgreich tätig. Bei einer Dienstunfähigkeit eines Beamten sind nicht nur beamtenrechtsspezifische Themenkreise betroffen. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine Vielzahl von Beamten neben einer privaten Krankenversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Im Falle einer Dienstunfähigkeit ist deshalb oftmals auch das Wissen eines Fachanwalts für Versicherungsrecht gefragt. Die Kombination aus Spezialwissen im Beamtenrecht und Fachwissen im Versicherungsrecht decken die Fachanwälte unserer Kanzlei ab.


Was passiert bei Dienstunfähigkeit?

Falls die Dienstunfähigkeit bereits festgestellt wurde, d.h. die gesundheitliche Eignung für die jeweilige Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist, droht dem Beamten durch die Versetzungsverfügung unmittelbar eine Zwangspensionierung. Der Ruhestand beginnt mit dem Monat, in dem die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 4 S. 1 BBG). Ab diesem Zeitpunkt besteht nur noch ein Anspruch auf Ruhegehaltsbezüge. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt (§ 47 Abs. 4 S. 2 BBG). Dies bedeutet für Beamte enorme finanzielle Einschränkungen.

Beamte können gegen die Versetzungsverfügung Widerspruch einlegen und gegen einen weiterhin negativen Widerspruchsbescheid eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Nach § 47 Abs. 4 S. 2 BBG entfällt aber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, sodass die Beamtin oder der Beamte während des Streitverfahrens nur das Ruhegehalt erhält. Beim umkehrten Fall, d.h. wenn der Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt wird, können Sie gegen diese Ablehnung Widerspruch einlegen und gegen einen weiterhin negativen Widerspruchsbescheid eine Verpflichtungsklage erheben.


Vereinbaren Sie einen Termin

Gerne können Sie zum Thema Dienstunfähigkeit einen Beratungstermin mit unserem Büro unter 0201 4398680 vereinbaren. Die Rechtsberatung kann auch telefonisch erfolgen, falls Sie eine Anreise nach Essen nicht wünschen. In diesem Termin können dann Ihre Einzelfallfragen durch einen unserer Fachanwälte geklärt werden.