Arbeitszeitverstöße und unerlaubtes Fernbleiben

Verteidigung bei fehlerhafter Zeiterfassung, Verspätungen und Fehlzeiten

Beamtenrecht und Disziplinarrecht

Ihnen werden falsche Arbeitszeiten oder unerlaubte Fehlzeiten vorgeworfen?

Vorwürfe wegen fehlerhafter Zeiterfassung, verspäteten Dienstantritts, unzulässiger Pausen, nicht genehmigten Homeoffice, fehlender Krankmeldung oder unerlaubten Fernbleibens können ein Disziplinarverfahren auslösen.

Häufig stützen sich die Ermittlungen auf elektronische Zeiterfassungen, manuelle Korrekturen, Zugangsdaten, E-Mails, Kalender, Dienstpläne oder Zeugenaussagen. Diese Unterlagen müssen im Zusammenhang mit Arbeitszeitregelungen, Gleitzeit, Mehrarbeitsguthaben und konkreten dienstlichen Absprachen geprüft werden.

SH Rechtsanwälte vertritt Landes- und Kommunalbeamte in Nordrhein-Westfalen, Bundesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte anderer Bundesländer bundesweit. Wir prüfen den tatsächlichen Arbeitszeitvorwurf, den möglichen Besoldungsverlust und die disziplinarrechtlichen Folgen.

Anhörung oder Einleitungsverfügung erhalten?

Keine vorschnelle Erklärung zur Zeiterfassung abgeben

Äußerungen zu Arbeitsbeginn, Pausen, Homeoffice, Krankheit oder manuellen Zeitbuchungen können wesentliche Teile des Vorwurfs bestätigen. Vor einer Stellungnahme sollten Zeiterfassung, Dienstvereinbarung und vollständige Aktenlage geprüft werden.

Typische Vorwürfe bei Arbeitszeit und Fehlzeiten

Falsche Zeiterfassung

Dienstzeiten sollen manuell eingetragen oder korrigiert worden sein, obwohl die Tätigkeit tatsächlich nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht wurde.

Verspäteter Dienstantritt

Wiederholtes Zuspätkommen, Verletzungen der Kernarbeitszeit oder verspätetes Erscheinen zu Dienstbeginn werden als Pflichtverletzung bewertet.

Pausen und private Erledigungen

Pausen, Einkäufe, Arztbesuche oder andere private Abwesenheiten sollen nicht korrekt erfasst oder als Dienstzeit gebucht worden sein.

Homeoffice und mobiles Arbeiten

Es wird bestritten, dass die Tätigkeit zu Hause genehmigt war oder während der angegebenen Arbeitszeit tatsächlich ausgeübt wurde.

Krankheit und Krankmeldung

Streit besteht über die rechtzeitige Krankmeldung, eine ärztliche Bescheinigung oder die Frage, ob trotz Erkrankung eine Dienstpflichtverletzung vorliegt.

Vollständiges Fernbleiben

Die Beamtin oder der Beamte soll an einzelnen Tagen oder über einen längeren Zeitraum ohne Genehmigung keinen Dienst geleistet haben.

NRW, Bund und bundesweite Vertretung

Welche Vorschriften gelten?

Für Landes- und Kommunalbeamte in Nordrhein-Westfalen bestimmt § 62 LBG NRW, dass sie dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben dürfen. Eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen.

Für Bundesbeamte enthält § 96 BBG eine entsprechende Regelung. Auch dort dürfen Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

Bei Beamten anderer Bundesländer gelten die jeweiligen Landesbeamtengesetze, Arbeitszeitverordnungen, Dienstvereinbarungen und Landesbesoldungsgesetze.

Der konkrete Vorwurf muss daher stets anhand des Dienstherrn, des Arbeitszeitmodells, der geltenden Dienstvereinbarung und des jeweiligen Disziplinarrechts geprüft werden.

Nicht jeder Arbeitszeitverstoß ist Arbeitszeitbetrug

Der Begriff Arbeitszeitbetrug wird häufig vorschnell verwendet. Für die disziplinarrechtliche Bewertung ist entscheidend, was tatsächlich geschehen ist und mit welchem Wissen und Willen gehandelt wurde.

Ein Bedienungsfehler, ein Missverständnis über die Gleitzeit, eine unklare Homeoffice-Regelung oder eine fehlerhafte manuelle Korrektur ist nicht automatisch mit einer vorsätzlichen Täuschung gleichzusetzen.

Von einem besonders belastenden Vorwurf kann dagegen auszugehen sein, wenn über längere Zeit bewusst nicht geleistete Arbeitszeit eingetragen oder gegenüber dem Dienstherrn eine Anwesenheit vorgetäuscht wurde.

Deshalb müssen jede einzelne Buchung, der technische Ablauf und die dafür gegebene Erklärung überprüft werden.

Aktuelle Rechtsprechung aus NRW

Mehr als 478 Stunden als Dienstzeit eingetragen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf befasste sich mit Urteil vom 17. März 2025 – 35 K 5513/22.O mit einem Beamten, der seine regelmäßige Arbeitszeit eigenmächtig reduziert und durch manuelle Eintragungen insgesamt 478 Stunden und 4 Minuten als geleistete Dienstzeit dargestellt hatte.

Das Gericht wertete die vorgetäuschte Anwesenheit als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. Hinzu kamen Verstöße gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und gegen die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht.

Die Entscheidung betrifft einen außergewöhnlich großen Umfang. Daraus folgt nicht, dass jeder Fehler in der Zeiterfassung vergleichbare Konsequenzen haben muss.

VG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2025 – 35 K 5513/22.O

Falsch erfasste Arbeitszeit kann bereits vor der Verbeamtung relevant sein

Im Urteil vom 6. März 2025 – 26 K 86/24 prüfte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die charakterliche Eignung eines Beamten auf Widerruf. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, innerhalb von knapp drei Monaten 52 Stunden und 10 Minuten Dienstzeit erfasst zu haben, die tatsächlich nicht geleistet worden sei.

Das Gericht stellte heraus, dass bei Arbeitszeitverstößen je nach Schwere grundsätzlich das gesamte Spektrum disziplinarrechtlicher Maßnahmen in Betracht kommen kann. In dem konkreten Fall hielt es bei einem Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge für wahrscheinlich.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Arbeitszeitvorwürfe bei Beamten auf Probe oder Widerruf nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch im Rahmen der charakterlichen Eignung bewertet werden können.

VG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2025 – 26 K 86/24

Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Verspätungen sind nicht mit monatelangem Fernbleiben gleichzusetzen

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 20.21 über wiederholte morgendliche Verletzungen der Kernarbeitszeit bei einem Bundesbeamten.

Das Gericht stellte klar, dass die aufaddierte Gesamtzeit wiederholter Verspätungen nicht ohne Weiteres einem monatelangen vollständigen Fernbleiben vom Dienst gleichgestellt werden darf.

Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen erfordern grundsätzlich eine zeitnahe Pflichtenmahnung und gegebenenfalls eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahmen.

BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 20.21

Wann kann unerlaubtes Fernbleiben zur Entfernung führen?

Vorsätzliches vollständiges Fernbleiben vom Dienst über mehrere Monate wird in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig als besonders schweres Dienstvergehen angesehen.

Vergleichbar kann ein Fall sein, in dem eine Beamtin oder ein Beamter wiederholt an ganzen Tagen oder in längeren zusammenhängenden Abschnitten nicht zum Dienst erscheint und die Fehlzeiten insgesamt einen monatelangen Umfang erreichen.

Davon zu unterscheiden sind stundenweise Verspätungen, unzutreffende Einzelbuchungen oder ein Streit über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Auch bei längerem Fernbleiben sind gesundheitliche Ursachen, Kommunikation mit dem Dienstherrn, ärztliche Unterlagen, Verschulden und weitere entlastende Umstände zu prüfen.

Können Dienstbezüge rückwirkend entfallen?

Schuldhaftes Fernbleiben kann neben dem Disziplinarverfahren zu einem Verlust der Besoldung für die nicht geleistete Dienstzeit führen. Dies gilt grundsätzlich auch für Teile eines Arbeitstages.

Für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen ist der Besoldungsverlust in § 11 LBesG NRW geregelt. Für Bundesbeamte gilt § 9 BBesG.

Die Feststellung des Besoldungsverlusts und das Disziplinarverfahren sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Ein Besoldungsabzug schließt eine zusätzliche disziplinarrechtliche Verfolgung nicht aus.

Zu prüfen sind insbesondere Zeitraum, tatsächliche Dienstleistung, Genehmigung, Verschulden, Berechnung des Abzugs und die Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 11 LBesG NRW § 9 BBesG

Krankheit, Krankmeldung und ärztliche Bescheinigung

Eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich kein unerlaubtes Fernbleiben. Die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer müssen jedoch entsprechend den geltenden Vorgaben angezeigt werden.

In Nordrhein-Westfalen sehen die Verwaltungsvorschriften zu § 62 LBG NRW grundsätzlich eine unverzügliche Krankmeldung vor. Bei längerer Dienstunfähigkeit ist regelmäßig eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; bei Zweifeln kann die Behörde sie auch früher verlangen.

Eine verspätete Krankmeldung, ein fehlendes Attest und die Frage, ob tatsächlich Dienstunfähigkeit bestand, müssen voneinander unterschieden werden.

Vor einer Stellungnahme sollten Meldungen, ärztliche Unterlagen, Nachrichten an Vorgesetzte und die konkrete Dienstanweisung gesichert werden.

Was können Zeiterfassung und Zugangsdaten beweisen?

Elektronische Zeiterfassungen dokumentieren häufig Buchungszeit, Benutzerkonto und nachträgliche Korrekturen. Zugangssysteme können Hinweise darauf geben, wann ein Gebäude betreten oder verlassen wurde.

Diese Daten beweisen jedoch nicht immer vollständig, ob außerhalb des Gebäudes gearbeitet wurde, eine dienstliche Abwesenheit bestand, mobiles Arbeiten erlaubt war oder die Zeit später zulässig ausgeglichen wurde.

Zu berücksichtigen sind außerdem Dienstreisen, Außentermine, Bereitschaftsdienst, Pausenregelungen, Zeitausgleich, Mehrarbeitsguthaben und individuelle Absprachen.

Deshalb sollten Zeiterfassung, Kalender, E-Mails, Dienstpläne und dienstliche Vorgänge gemeinsam ausgewertet werden.

Keine pauschale Rechtfertigung abgeben

Aussagen wie „Das machen alle so“, „Ich habe die Zeit später nachgeholt“ oder „Die Buchung war nur eine Korrektur“ können wesentliche Tatsachen bestätigen, ohne den Vorwurf rechtlich zu entkräften.

Auch das nachträgliche Ändern oder Löschen von Kalendern, Nachrichten oder Arbeitszeitaufzeichnungen sollte unterbleiben.

Zunächst sollten die einzelnen Zeiträume, die geltenden Regeln und die vorhandenen Beweismittel vollständig ermittelt werden.

Welche Disziplinarmaßnahme kann drohen?

Es gibt keine automatische Sanktion für jeden Arbeitszeitverstoß. Abhängig vom Einzelfall kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht.

Verweis
Geldbuße
Kürzung der Dienstbezüge
Zurückstufung
Entfernung aus dem Dienst

Maßgeblich sind insbesondere:

  • Dauer und Umfang der nicht geleisteten Zeit;
  • Anzahl und Häufigkeit der Verstöße;
  • vorsätzliche Täuschung oder fahrlässiger Fehler;
  • manuelle Veränderung der Zeiterfassung;
  • finanzieller Schaden für den Dienstherrn;
  • vorherige Hinweise, Ermahnungen oder Disziplinarmaßnahmen;
  • Nachholung der Arbeitszeit;
  • gesundheitliche oder persönliche Belastungen;
  • bisherige dienstliche Leistungen;
  • Einsicht und Verhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs.

Was muss im Einzelfall geprüft werden?

  • Welche konkreten Tage und Uhrzeiten werden beanstandet?
  • Wie wurden Beginn, Ende und Pausen erfasst?
  • Gab es Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Kernarbeitszeit?
  • War mobiles Arbeiten oder Homeoffice genehmigt?
  • Bestanden Außentermine, Dienstreisen oder Bereitschaftsdienste?
  • Wurden Zeiten später zulässig ausgeglichen?
  • Wer nahm manuelle Korrekturen vor?
  • Welche Dienstvereinbarungen und Anweisungen galten?
  • Gab es frühere Hinweise oder Abmahnungen?
  • Bestanden gesundheitliche oder persönliche Gründe?
  • Ist ein Besoldungsverlust festgestellt worden?
  • Läuft zusätzlich ein Straf- oder Disziplinarverfahren?

So prüfen wir Ihren Fall

1. Zeiträume

Wir erfassen die konkret beanstandeten Tage, Buchungen und Abwesenheiten.

2. Akteneinsicht

Wir prüfen Zeitnachweise, Dienstvereinbarungen, Zugangsinformationen und Zeugenaussagen.

3. Risikoanalyse

Geprüft werden Besoldungsverlust, Disziplinarmaßnahme und weitere Auswirkungen auf die Laufbahn.

4. Verteidigung

Wir entwickeln eine abgestimmte Stellungnahme und übernehmen die weitere Vertretung.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Anhörungsschreiben oder Einleitungsverfügung;
  • Datum des Zugangs und gesetzte Fristen;
  • Aufstellung der beanstandeten Zeiten;
  • Arbeitszeitkonto und Zeiterfassungsübersichten;
  • manuelle Korrekturbuchungen;
  • Dienstvereinbarung und Arbeitszeitregelungen;
  • Genehmigungen für Homeoffice oder mobiles Arbeiten;
  • Dienstpläne, Kalender und Terminübersichten;
  • E-Mails oder Nachrichten zu Arbeitszeiten und Abwesenheiten;
  • Krankmeldungen und ärztliche Bescheinigungen;
  • Bescheid über einen möglichen Besoldungsverlust;
  • bereits abgegebene Stellungnahmen;
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zu Arbeitszeit und Fernbleiben

Ist jede falsche Zeitbuchung ein Arbeitszeitbetrug?

Nein. Entscheidend ist, ob die Buchung vorsätzlich falsch vorgenommen wurde oder beispielsweise auf einem Bedienungsfehler, Missverständnis oder einer zulässigen Korrektur beruhte.

Kann wiederholtes Zuspätkommen zur Entfernung führen?

Wiederholte Verspätungen können disziplinarrechtlich relevant sein. Sie dürfen aber nicht ohne Weiteres mit einem monatelangen vollständigen Fernbleiben gleichgesetzt werden. Umfang, Pflichtenmahnungen, Vorbelastungen und weitere Verstöße sind entscheidend.

Hilft es, wenn ich die Arbeitszeit später nachgeholt habe?

Eine Nachholung kann für die Bewertung relevant sein, beseitigt einen möglichen Verstoß gegen Kernzeit-, Anwesenheits- oder Dokumentationspflichten aber nicht automatisch.

Kann der Dienstherr rückwirkend Bezüge abziehen?

Bei schuldhaftem Fernbleiben kann für die nicht geleistete Zeit ein Besoldungsverlust festgestellt werden. Zeitraum, Verschulden und Berechnung müssen im Einzelfall geprüft werden.

Ist eine verspätete Krankmeldung unerlaubtes Fernbleiben?

Krankheit, verspätete Meldung und fehlende ärztliche Bescheinigung sind getrennt zu prüfen. Eine tatsächlich bestehende Dienstunfähigkeit wird nicht allein durch eine verspätete Mitteilung beseitigt. Es kann aber eine eigenständige Pflichtverletzung vorliegen.

Was gilt bei Homeoffice oder mobilem Arbeiten?

Entscheidend sind Genehmigung, Dienstvereinbarung, Erreichbarkeit, dokumentierte Arbeitsleistung und die konkret vereinbarten Arbeitszeiten. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich.

Gilt die Seite auch für Beamte außerhalb von NRW?

Ja. Wir vertreten Landes- und Kommunalbeamte in NRW, Bundesbeamte sowie Beamte anderer Bundesländer bundesweit. Das jeweils geltende Beamten-, Besoldungs- und Disziplinarrecht wird gesondert geprüft.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt vom Tarif ab. Für das Disziplinarverfahren ist regelmäßig Disziplinarrechtsschutz erforderlich. Ein zusätzlicher Streit über Besoldung oder ein Strafverfahren kann gesondert zu prüfen sein.

Beamtenrechtliche Gesamtstrategie

Arbeitszeitvorwurf, Besoldung und Laufbahn gemeinsam prüfen

Ein Arbeitszeitvorwurf kann gleichzeitig ein Disziplinarverfahren, einen Besoldungsverlust, eine negative Beurteilung und Nachteile für Beförderung oder weitere Verwendung auslösen.

Bei Beamten auf Probe oder Widerruf kann zusätzlich die charakterliche Eignung und damit der Fortbestand des Beamtenverhältnisses betroffen sein.

Die Beratung erfolgt persönlich in Essen sowie bundesweit per Telefon, Videokonferenz und digitaler Aktenführung.

Wird Ihnen eine falsche Arbeitszeiterfassung vorgeworfen?

Senden Sie uns das Anhörungsschreiben, die Einleitungsverfügung, die beanstandeten Zeitaufstellungen und bereits abgegebene Erklärungen. Teilen Sie uns bitte den Zugangstag und gesetzte Fristen mit.

Mandatsanfrage senden 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Fristen übernommen oder überwacht.