Strafverfahren gegen Beamte

Strafrechtliche Vorwürfe und disziplinarrechtliche Folgen gemeinsam betrachten

Strafverfahren, Beamtenrecht und Disziplinarrecht

Gegen Sie wird strafrechtlich ermittelt?

Für Beamtinnen und Beamte ist ein strafrechtlicher Vorwurf regelmäßig mit zusätzlichen beruflichen Risiken verbunden. Neben Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder einer Eintragung im Führungszeugnis können ein Disziplinarverfahren, eine vorläufige Dienstenthebung, eine Kürzung der Bezüge und im schwersten Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohen.

Bereits eine Strafanzeige, eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift kann den Dienstherrn veranlassen, eigene Ermittlungen einzuleiten. Aussagen und Verfahrensentscheidungen können später in mehreren Verfahren Bedeutung erlangen.

SH Rechtsanwälte prüft die beamten- und disziplinarrechtlichen Folgen strafrechtlicher Vorwürfe. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Verfahren von Landes- und Kommunalbeamten in Nordrhein-Westfalen sowie von Bundesbeamten. Beamte anderer Bundesländer vertreten wir unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Landesdisziplinarrechts bundesweit.

Vorladung, Durchsuchung oder Strafbefehl erhalten?

Keine vorschnelle Erklärung abgeben

Machen Sie gegenüber Polizei, Dienstherrn, Vorgesetzten oder internen Ermittlern keine unvorbereitete Aussage. Notieren Sie den Zugangstag aller Schreiben und teilen Sie uns bestehende strafrechtliche und dienstrechtliche Fristen mit.

Unsere Schwerpunkte bei Strafverfahren gegen Beamte

Strafanzeige und Ermittlungsverfahren

Prüfung, ob der Vorwurf ein Dienstvergehen begründen kann und welche dienstrechtlichen Reaktionen bereits vor einer Anklage drohen.

Vorladung und Aussageverhalten

Abstimmung geplanter Aussagen mit Blick auf Strafverfahren, Disziplinarverfahren und das fortbestehende Dienstverhältnis.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Prüfung der dienstrechtlichen Folgen einer Durchsuchung, beschlagnahmter Geräte, dienstlicher Daten und interner Ermittlungsmaßnahmen.

Strafbefehl und Anklage

Prüfung der Auswirkungen von Tatvorwurf, Strafmaß, tatsächlichen Feststellungen und möglicher Rechtskraft auf das Beamtenverhältnis.

Einstellung oder Freispruch

Prüfung, ob das Disziplinarverfahren ebenfalls beendet werden muss oder ein eigenständig zu bewertender disziplinarrechtlicher Vorwurf verbleibt.

Verurteilung und Beamtenstatus

Prüfung von Disziplinarmaßnahmen, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst, Versorgung und möglichem gerichtlichem Rechtsschutz.

NRW, Bund und andere Bundesländer

Welches Disziplinarrecht ist anzuwenden?

Das anwendbare Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen Dienstherrn. Für Bundesbeamte gilt das Bundesdisziplinargesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Disziplinargesetze der einzelnen Bundesländer.

Aufgrund unseres Kanzleisitzes in Essen bildet das Landesdisziplinarrecht Nordrhein-Westfalens einen besonderen Schwerpunkt. Wir beraten und vertreten unter anderem Polizeibeamte, Lehrer, Feuerwehrbeamte, Justizbeamte, Kommunalbeamte und weitere Landesbeamte in NRW.

Daneben begleiten wir Bundesbeamte, beispielsweise bei der Bundespolizei, in Bundesministerien, Bundesämtern, Bundesanstalten und sonstigen Bundesbehörden.

Bei Beamten anderer Bundesländer prüfen wir das jeweils geltende Landesdisziplinargesetz, die dortigen Verfahrensregeln, Rechtsbehelfe und Zuständigkeiten. Die Vertretung kann bundesweit erfolgen.

Straf- und Disziplinarverfahren in NRW und beim Bund

Landes- und Kommunalbeamte in NRW

In Nordrhein-Westfalen regelt das Landesdisziplinargesetz das Zusammentreffen von Straf- und Disziplinarverfahren.

Wird wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben, ist das Disziplinarverfahren grundsätzlich auszusetzen. Nach Abschluss des Strafverfahrens wird es fortgesetzt.

Welche tatsächlichen Feststellungen übernommen werden und welche eigenständige disziplinarrechtliche Bewertung folgt, muss anhand des konkreten Verfahrensausgangs geprüft werden.

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte

Für Bundesbeamte regeln insbesondere §§ 22 und 23 BDG die Aussetzung des Disziplinarverfahrens und die Bindung an tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils.

Seit April 2024 können beim Bund auch schwere Disziplinarmaßnahmen einschließlich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden.

Gegen eine solche Verfügung kann gerichtlicher Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch genommen werden.

Warum kann trotz Einstellung ein Disziplinarverfahren folgen?

Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Strafverfahren ahndet strafbares Verhalten. Das Disziplinarverfahren soll insbesondere das Vertrauen in die Integrität, Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sichern.

Deshalb führt die Einstellung eines Strafverfahrens nicht automatisch dazu, dass der zugrunde liegende Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausscheidet. Entscheidend sind der Einstellungsgrund, der verbleibende Sachverhalt und die Frage, ob eine eigenständige beamtenrechtliche Pflichtverletzung vorliegt.

Auch eine Einstellung gegen Auflage oder wegen geringer Schuld muss daher im Hinblick auf die dienstrechtlichen Auswirkungen gesondert bewertet werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Einstellung des Strafverfahrens beendet den Vorwurf nicht automatisch

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 – 2 B 40.25 ausdrücklich klargestellt, dass die Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens allein nicht dazu führt, dass der betreffende Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausscheidet.

Wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren ist vielmehr eine eigenständige disziplinarrechtliche Würdigung erforderlich.

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 40.25

Strafrechtliche und disziplinarrechtliche Strategie abstimmen

Eine Erklärung, die im Strafverfahren zunächst hilfreich erscheint, kann im Disziplinarverfahren problematisch sein. Umgekehrt kann eine ausführliche dienstrechtliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zusätzliche Informationen oder Beweismittel liefern.

Vor einer Einlassung sollte deshalb geklärt werden, welche Verfahren laufen, welche Akten bereits existieren und welche tatsächlichen Feststellungen später bindend oder zumindest verwertbar sein können.

Besteht bereits ein strafrechtlicher Verteidiger, stimmen wir unsere disziplinarrechtliche Beratung auf Wunsch mit diesem ab.

Welche Bedeutung hat ein rechtskräftiges Strafurteil?

Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils können im anschließenden Disziplinarverfahren bindend sein. Das betrifft beispielsweise den Tatablauf, die Beteiligung der betroffenen Person und weitere festgestellte Tatsachen.

Die strafrechtliche Verteidigung sollte deshalb nicht nur die Höhe einer möglichen Strafe berücksichtigen. Auch der Inhalt der Urteilsgründe, ein Geständnis, eine Verständigung und die festgestellten Einzelheiten können die disziplinarrechtliche Ausgangslage prägen.

Bei Bundesbeamten ist die Bindung insbesondere in § 23 BDG geregelt. Für Landesbeamte gelten die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Landesdisziplinargesetzes.

§ 23 BDG – Bindung an tatsächliche Feststellungen

Welche Folgen hat ein Strafbefehl für Beamte?

Ein Strafbefehl kann ohne mündliche Hauptverhandlung rechtskräftig werden. Für Beamte sollte deshalb vor Ablauf der Einspruchsfrist nicht nur die strafrechtliche Sanktion betrachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 entschieden, dass den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls nicht dieselbe gesetzliche Bindungswirkung zukommt wie den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils.

Der Strafbefehl und die zugrunde liegenden Ermittlungsunterlagen können im Disziplinarverfahren dennoch erhebliche Bedeutung haben. Vor Eintritt der Rechtskraft sollten daher Tatvorwurf, Tagessätze, mögliche Eintragungen und dienstrechtliche Folgen gemeinsam geprüft werden.

BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10

Beendet ein Freispruch das Disziplinarverfahren?

Ein Freispruch ist für das weitere Verfahren von großer Bedeutung. Er führt aber nicht in jeder denkbaren Konstellation automatisch zur vollständigen Beendigung sämtlicher dienstrechtlicher Prüfungen.

Entscheidend ist, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen wurden und aus welchem Grund der Freispruch erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75.16 erläutert, dass eine Bindung anderer Behörden oder Gerichte an einen strafrechtlichen Freispruch nur besteht, soweit das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 – 2 B 75.16

Bestimmt das Strafmaß automatisch die Disziplinarmaßnahme?

Nein. Die strafrechtliche Sanktion ist für die disziplinarrechtliche Bewertung wichtig, bestimmt die Disziplinarmaßnahme aber nicht automatisch.

Das Disziplinarrecht verlangt eine eigenständige Gesamtwürdigung. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, das Verschulden, dienstliche und außerdienstliche Auswirkungen, entstandene Schäden, das Persönlichkeitsbild, bisherige dienstliche Leistungen und sämtliche entlastenden Umstände.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. März 2025 – 2 B 42.24 erneut hervorgehoben, dass die ausgesprochene Maßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden stehen muss.

BVerwG, Beschluss vom 04.03.2025 – 2 B 42.24

Häufige strafrechtliche Vorwürfe gegen Beamte

Vorwürfe mit Amtsbezug

  • Körperverletzung im Amt;
  • Strafvereitelung im Amt;
  • Verfolgung Unschuldiger;
  • Falschbeurkundung im Amt;
  • Verletzung von Dienstgeheimnissen.

Vermögen und Korruption

  • Betrug und Untreue;
  • Diebstahl und Unterschlagung;
  • Vorteilsannahme;
  • Bestechlichkeit;
  • Reisekosten- und Abrechnungsvorwürfe.

Daten und Informationen

  • unberechtigte Datenabfragen;
  • Weitergabe dienstlicher Daten;
  • Ausspähen oder Verändern von Daten;
  • Verletzung von Privatgeheimnissen;
  • Missbrauch dienstlicher Systeme.

Außerdienstliche Vorwürfe

  • Trunkenheitsfahrt;
  • Körperverletzung;
  • Beleidigung oder Bedrohung;
  • Sexualstraftaten;
  • extremistische oder verfassungsfeindliche Straftaten.

Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Schon vor Abschluss des Strafverfahrens kann der Dienstherr unter gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die Einbehaltung eines Teils der Bezüge anordnen.

Die genauen Voraussetzungen richten sich nach dem für das Beamtenverhältnis geltenden Bundes- oder Landesrecht. Zu prüfen sind insbesondere die Stärke des Verdachts, die zu erwartende Disziplinarmaßnahme, die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die Verhältnismäßigkeit.

Gegen solche vorläufigen Maßnahmen kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht.

Wann droht der Verlust der Beamtenrechte?

Bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen können bereits kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen. Maßgeblich sind unter anderem Art der Straftat, Höhe der Strafe und die für das konkrete Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften.

Daneben kann ein eigenständiges Disziplinarverfahren mit einer Kürzung der Bezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts folgen.

Die beamtenrechtlichen Folgen sollten deshalb bereits vor einer Verständigung, einem Geständnis, der Annahme eines Strafbefehls oder einer sonstigen Verfahrensbeendigung geprüft werden.

So prüfen wir Ihren Fall

1. Verfahrensstand

Wir klären Tatvorwurf, Ermittlungsstand, Dienstherrn, anwendbares Disziplinarrecht und bestehende Fristen.

2. Berufliche Risiken

Geprüft werden mögliche Folgen für Dienst, Bezüge, Laufbahn, Beurteilung, Beförderung und Versorgung.

3. Abstimmung

Aussagen und Verteidigungsziele werden mit Ihnen und gegebenenfalls dem Strafverteidiger abgestimmt.

4. Vertretung

Wir übernehmen die disziplinarrechtliche Kommunikation, Stellungnahmen und erforderliche gerichtliche Verfahren.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung;
  • Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsverzeichnis;
  • Strafbefehl, Anklageschrift oder Strafurteil;
  • Mitteilungen über eine Einstellung des Strafverfahrens;
  • Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens;
  • Anhörungsschreiben des Dienstherrn;
  • Verfügung über Dienstenthebung oder Bezügeeinbehaltung;
  • bereits abgegebene Aussagen und Stellungnahmen;
  • Korrespondenz mit einem Strafverteidiger;
  • dienstliche Unterlagen und mögliche Entlastungsbeweise;
  • Unterlagen der Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zu Strafverfahren gegen Beamte

Vertritt SH Rechtsanwälte Beamte aus ganz Deutschland?

Ja. Wir vertreten Bundesbeamte sowie Landes- und Kommunalbeamte bundesweit. Das jeweils anwendbare Bundes- oder Landesdisziplinarrecht wird im Einzelfall geprüft. Ein besonderer Schwerpunkt liegt aufgrund unseres Kanzleisitzes auf Nordrhein-Westfalen.

Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?

Das hängt davon ab, von welcher Stelle und in welcher Eigenschaft Sie geladen wurden. Vor einer Aussage sollten Vorladung, Aktenlage und mögliche disziplinarrechtliche Folgen geprüft werden.

Muss ich meinen Dienstherrn über das Strafverfahren informieren?

Ob eine Mitteilungs- oder Anzeigepflicht besteht, hängt unter anderem vom Status, Dienstherrn, Tatvorwurf und den einschlägigen gesetzlichen oder dienstlichen Vorschriften ab. Eine unüberlegte Selbstanzeige beim Dienstherrn sollte vermieden werden.

Wird das Disziplinarverfahren während des Strafverfahrens ausgesetzt?

Wird wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben, ist das Disziplinarverfahren nach den einschlägigen Vorschriften regelmäßig auszusetzen. Ausnahmen und der genaue Zeitpunkt richten sich nach dem anwendbaren Bundes- oder Landesrecht.

Beendet eine Einstellung das Disziplinarverfahren?

Nicht automatisch. Es kommt auf den Einstellungsgrund, die verbleibenden Tatsachen und die Frage an, ob unabhängig von einer Straftat eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung vorliegt.

Welche Bedeutung hat ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl kann ohne Hauptverhandlung rechtskräftig werden. Seine tatsächlichen Feststellungen besitzen nicht dieselbe gesetzliche Bindungswirkung wie die Feststellungen eines Strafurteils. Trotzdem können Strafbefehl und Ermittlungsakten im Disziplinarverfahren erheblich sein.

Kann ich schon vor einer Verurteilung suspendiert werden?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bereits während der Ermittlungen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder eine Bezügeeinbehaltung erfolgen. Gegen solche Maßnahmen kann gerichtlicher Rechtsschutz möglich sein.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt vom Tarif ab. Strafrechtsschutz und Disziplinarrechtsschutz sind häufig unterschiedlich geregelt. Zu prüfen sind insbesondere Vorsatzausschlüsse, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und der Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

Erfahrung im öffentlichen Dienst

Die berufliche Zukunft von Anfang an mitdenken

Für Beamte entscheidet nicht allein die Höhe einer strafrechtlichen Sanktion. Auch Tatvorwurf, tatsächliche Feststellungen, Verfahrensbeendigung und dienstlicher Bezug können langfristige Auswirkungen haben.

Unsere Rechtsanwälte verfügen über Erfahrung im Beamten- und Disziplinarrecht sowie durch Lehrtätigkeiten im öffentlichen Dienst. Wir berücksichtigen neben dem aktuellen Verfahren auch Laufbahn, dienstliche Beurteilung, Beförderung, Sicherheitsüberprüfung, Besoldung und Versorgung.

Die Beratung erfolgt persönlich in Essen sowie bundesweit per Telefon, Videokonferenz und digitaler Aktenführung.

Strafrechtlicher Vorwurf gegen Sie als Beamten?

Senden Sie uns die Vorladung, den Durchsuchungsbeschluss, den Strafbefehl, die Anklageschrift oder das Schreiben Ihres Dienstherrn. Teilen Sie uns bitte bestehende Fristen, Ihren Dienstherrn und den aktuellen Stand des Strafverfahrens mit.

Mandatsanfrage senden 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Fristen übernommen oder überwacht.