Geschlossene Fonds und Beteiligungen

Falschberatung, Prospektprüfung und Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen

Kapitalanlagerecht, Gesellschaftsrecht und Bankrecht

Geschlossene Beteiligungen rechtlich und wirtschaftlich prüfen

Geschlossene Fonds wurden häufig als langfristige Vermögensanlage, Altersvorsorge oder steuerlich interessante Investition angeboten. Tatsächlich beteiligen sich Anleger regelmäßig an einem Unternehmen und tragen damit wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und teilweise haftungsrechtliche Risiken.

Probleme entstehen nicht nur bei einer Insolvenz. Auch ausbleibende Ausschüttungen, erhebliche Wertverluste, Laufzeitverlängerungen, Sanierungsforderungen, Ausschüttungsrückforderungen oder ein konfliktbeladener Verkauf auf dem Zweitmarkt können eine rechtliche Prüfung erforderlich machen.

SH Rechtsanwälte berät Anleger, Erben, Unternehmer und weitere Beteiligte bei Immobilienfonds, Schiffsfonds, Flugzeugfonds, Private-Equity-Beteiligungen und sonstigen geschlossenen Anlagegesellschaften. Mehrere Rechtsanwälte der Kanzlei führen den Titel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Fonds ausgefallen oder Rückforderung erhalten?

Beteiligungsvertrag, Kapitalkonto und frühere Beratung gemeinsam prüfen

Senden Sie uns Beitrittserklärung, Gesellschaftsvertrag, Verkaufsprospekt, Ausschüttungsmitteilungen und das aktuelle Forderungsschreiben. Teilen Sie uns bitte Zeichnungsjahr, Anlagebetrag, erhaltene Ausschüttungen und bekannte Fristen mit.

In welchen Situationen beraten wir Fondsanleger?

Erwerb der Beteiligung

Falschberatung und Prospektfehler

Prüfung, ob Risiken, Laufzeit, Handelbarkeit, Ausschüttungen, Fremdfinanzierung, Kosten und Totalverlustrisiko zutreffend erläutert wurden.

Zahlungsforderung

Ausschüttungen und Nachschüsse

Prüfung von Forderungen der Fondsgesellschaft, von Gläubigern, Liquidatoren oder Insolvenzverwaltern.

Krise und Beendigung

Notleidender oder insolventer Fonds

Beratung zu Sanierung, Gesellschafterbeschlüssen, Forderungsanmeldung, Verkauf, Kündigung und wirtschaftlichen Handlungsoptionen.

Bei welchen geschlossenen Beteiligungen werden wir tätig?

Immobilienfonds
Schiffsfonds
Flugzeugfonds
Private-Equity-Fonds
Erneuerbare-Energien-Fonds
Medien- und Filmfonds
Lebensversicherungsfonds
Unternehmensbeteiligungen

Warum geschlossene Fonds rechtlich besonders komplex sind

Ein Anleger erwirbt regelmäßig keine jederzeit handelbare Geldanlage, sondern eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem langfristig angelegten Unternehmen.

Je nach Konstruktion können mehrere rechtliche Ebenen zusammentreffen:

  • Beitritts- oder Zeichnungsvertrag;
  • Gesellschaftsvertrag;
  • Treuhandvertrag;
  • Verkaufsprospekt und Nachträge;
  • Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag;
  • Fremdfinanzierung der Beteiligung;
  • Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
  • gesellschaftsrechtliche Haftung;
  • Insolvenz- und Gläubigeransprüche;
  • steuerliche Folgen;
  • Zweitmarktverkauf oder Kündigung;
  • erbrechtliche Nachfolge.

Wesentliche Produkteigenschaft

Anleger tragen regelmäßig ein unternehmerisches Risiko

Der Erfolg einer geschlossenen Beteiligung hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung des Investitionsobjekts und der Fondsgesellschaft ab.

Ausschüttungen sind nicht mit garantierten Zinsen gleichzusetzen. Sie können aus erwirtschafteten Gewinnen, aus vorhandener Liquidität oder wirtschaftlich aus der Rückzahlung von Einlagen stammen.

Gerade diese Unterscheidung ist später wichtig, wenn eine Gesellschaft oder ein Insolvenzverwalter Zahlungen zurückfordert.

Wann kann die Beratung zu einem geschlossenen Fonds fehlerhaft sein?

Die Beratung muss sowohl zur Person des Anlegers als auch zur konkreten Beteiligung passen. Eine unternehmerische Langfristanlage kann ungeeignet sein, wenn Sicherheit, jederzeitige Verfügbarkeit oder eine verlässliche Altersvorsorge im Vordergrund standen.

Häufig zu prüfende Beratungs- und Aufklärungsfehler betreffen:

  • unzureichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko;
  • Darstellung als sichere oder festverzinsliche Anlage;
  • fehlende Aufklärung über die eingeschränkte Veräußerbarkeit;
  • Verharmlosung der langen Laufzeit;
  • fehlende Erläuterung des unternehmerischen Charakters;
  • unzutreffende Darstellung von Ausschüttungen als Rendite;
  • fehlende Aufklärung über mögliche Rückforderungen;
  • unzureichende Erläuterung der Fremdfinanzierungsrisiken;
  • fehlende Hinweise auf Währungs- oder Anschlussfinanzierungsrisiken;
  • Verschweigen wesentlicher Kosten und Provisionen;
  • fehlende Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler;
  • verspätete Übergabe des Verkaufsprospekts;
  • unzutreffende Aussagen zur Kündigung oder zum Zweitmarkt;
  • fehlende Berücksichtigung des Gesamtvermögens des Anlegers.

Besondere Prüfung bei Altersvorsorge und Kapitalerhalt

Wurde die Beteiligung zur sicheren Altersvorsorge, zur Anlage einer Abfindung oder als Ersatz für eine Festgeldanlage empfohlen, kann ein erheblicher Widerspruch zum tatsächlichen Risikoprofil bestehen.

Entscheidend ist jedoch nicht allein die heutige Erinnerung. Beratungsunterlagen, Prospektübergabe, frühere Anlagen, Anlagebetrag, Gesamtvermögen und mögliche Zeugen müssen gemeinsam ausgewertet werden.

Welche Bedeutung hat der Verkaufsprospekt?

Der Verkaufsprospekt soll dem Anleger ein zutreffendes Gesamtbild der Beteiligung vermitteln. Er kann zugleich ein zentrales Beweismittel für Inhalt und Umfang der schriftlichen Aufklärung sein.

Bei der Prospektprüfung können insbesondere relevant sein:

  • Investitionsobjekt und wirtschaftliches Konzept;
  • Mittelverwendung;
  • Eigen- und Fremdfinanzierung;
  • Blind-Pool- oder Platzierungsrisiken;
  • Vertragspartner und Interessenkonflikte;
  • Kosten und Vertriebsaufwand;
  • Prognosen und ihre Grundlagen;
  • Markt-, Vermietungs- oder Charterrisiken;
  • Währungs- und Zinsrisiken;
  • Laufzeit und Veräußerbarkeit;
  • Ausschüttungsmechanismus;
  • gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken;
  • steuerliche Annahmen;
  • Nachträge und Veränderungen vor der Zeichnung.

BGH-Rechtsprechung zur Prospekthaftung

Prospektfehler, Vertriebsverantwortung und Anspruchsgegner unterscheiden

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 11. Juli 2023 – XI ZR 60/22 mit dem Verhältnis zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und einer möglichen zusätzlichen vorvertraglichen Haftung befasst.

Eine zusätzliche Haftung eines Gründungsgesellschafters kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dieser selbst den Vertrieb der Beteiligungen übernimmt oder für den Vertrieb Verantwortung trägt und dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft.

Für Anleger bedeutet dies: Auch ein möglicher Prospektfehler beantwortet noch nicht automatisch, gegen welche Person oder Gesellschaft ein Anspruch besteht. Zu prüfen sind Zeichnungszeitpunkt, damaliges Prospektrecht, Funktion des Anspruchsgegners, Vertriebsverantwortung und Verjährung.

Davon zu unterscheiden ist eine individuelle Beratungshaftung. Hat ein Berater Risiken verharmlost, den Prospektinhalt unzutreffend wiedergegeben oder eine ungeeignete Beteiligung empfohlen, können eigenständige Beratungspflichten verletzt sein.

BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZR 60/22

Eine schlechte Fondsentwicklung beweist noch keinen Prospektfehler

Prospektangaben und Prognosen werden aus der Sicht des Zeichnungszeitpunkts beurteilt. Später eingetretene Marktkrisen, Kostensteigerungen oder Insolvenzen machen frühere Angaben nicht automatisch falsch.

Zu prüfen ist, ob Risiken bereits bei Prospekterstellung erkennbar waren, wesentliche Angaben fehlten oder das Prospektbild durch unzutreffende beziehungsweise verharmlosende Aussagen verzerrt wurde.

Wurde der Prospekt rechtzeitig übergeben?

Ein umfangreicher Prospekt kann seine Aufklärungsfunktion nur erfüllen, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung ausreichend Zeit hatte, ihn zur Kenntnis zu nehmen.

Ob die Übergabe rechtzeitig war, hängt von Umfang, Komplexität, zeitlichem Ablauf und den Umständen des Einzelfalls ab.

Wichtig sind Datumsangaben auf Empfangsbestätigungen, Beratungsprotokollen, E-Mails, Anschreiben und mögliche Zeugen. Eine vorformulierte Empfangsbestätigung beantwortet die Beweisfrage nicht in jedem Fall abschließend.

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs

Fondsgesellschaft darf Ausschüttungen nicht ohne klare Grundlage zurückfordern

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11 wichtige Grundsätze zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufgestellt.

Allein aus dem Umstand, dass eine Ausschüttung nicht aus einem Gewinn stammte und das Kapitalkonto des Kommanditisten minderte, folgt noch kein Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft im Innenverhältnis.

Die Gesellschaft benötigt grundsätzlich eine hinreichend klare Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Unklare Bestimmungen über gewinnunabhängige Auszahlungen reichen nicht automatisch für eine spätere Rückforderung aus.

Davon zu unterscheiden ist die Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 und 172 HGB. Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob die Fondsgesellschaft selbst, ein Gesellschaftsgläubiger oder ein Insolvenzverwalter Zahlung verlangt.

BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11

Ausschüttungsrückforderung: Muss der Anleger wirklich zurückzahlen?

Eine erhaltene Ausschüttung muss nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil die Fondsgesellschaft wirtschaftliche Probleme hat. Entscheidend sind Anspruchsgrundlage und Beteiligungsstruktur.

Bei der Prüfung unterscheiden wir insbesondere:

Innenrechtlicher Anspruch

Kann die Gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses Zahlung verlangen?

Außenhaftung

Ist die Haftung eines Kommanditisten gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger wegen Rückzahlung der Einlage wieder aufgelebt?

Insolvenzrechtlicher Anspruch

Macht ein Insolvenzverwalter Gläubigerforderungen, gesellschaftsrechtliche Ansprüche oder andere Rückgewähransprüche geltend?

Handelsrechtliche Kommanditistenhaftung

Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171 und 172 HGB

Ein Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Soweit die Einlage geleistet ist, ist diese Außenhaftung grundsätzlich ausgeschlossen.

Wird die Einlage wirtschaftlich an den Anleger zurückgezahlt und sinkt sein Kapitalanteil dadurch unter den maßgeblichen Betrag, kann die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern wieder aufleben.

Daraus folgt jedoch noch nicht, dass jedes Rückforderungsschreiben berechtigt ist. Zu unterscheiden sind insbesondere ein gesellschaftsvertraglicher Rückzahlungsanspruch im Innenverhältnis und die gesetzliche Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern.

Forderung, Haftsumme, Kapitalkonto, Gläubigerbedarf, Ausschüttungsverlauf, Berechtigung des Anspruchstellers und Verjährung müssen deshalb gesondert geprüft werden.

§ 171 HGB – Haftung des Kommanditisten § 172 HGB – Umfang der Haftung

BGH zur Haftung in der Fondsinsolvenz

Erforderlichkeit der Inanspruchnahme muss konkret geprüft werden

Mit Urteil vom 9. Februar 2021 – II ZR 28/20 befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft.

Ein Kommanditist kann grundsätzlich einwenden, dass die von ihm verlangte Zahlung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist.

Bei der Ermittlung des Gläubigerbedarfs können nach der Entscheidung allerdings nicht nur bereits festgestellte Forderungen berücksichtigt werden. Auch bestrittene Forderungsanmeldungen können einzubeziehen sein, wenn eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Insolvenzmasse weiterhin ernsthaft möglich erscheint.

Für die Verteidigung müssen daher Insolvenzmasse, Gläubigerforderungen, Zahlungen anderer Kommanditisten, bereits erfolgte Tilgungen und der noch verbleibende Bedarf nachvollziehbar betrachtet werden.

BGH, Urteil vom 09.02.2021 – II ZR 28/20

Was prüfen wir bei einer Ausschüttungsrückforderung?

  • Wer verlangt die Zahlung?
  • Auf welche Anspruchsgrundlage wird die Forderung gestützt?
  • War der Anleger unmittelbarer oder treuhänderischer Kommanditist?
  • Wie hoch war die eingetragene Haftsumme?
  • Wurde die Einlage vollständig erbracht?
  • Wie entwickelte sich das Kapitalkonto?
  • Stammten Ausschüttungen aus Gewinnen oder aus Einlagen?
  • Welche Gesellschaftsgläubiger sollen befriedigt werden?
  • Bestehen die geltend gemachten Gläubigerforderungen tatsächlich?
  • Welche Forderungen sind festgestellt oder bestritten?
  • Welche Zahlungen haben andere Kommanditisten geleistet?
  • Ist die Forderung rechnerisch nachvollziehbar?
  • Wurden frühere Zahlungen des Anlegers berücksichtigt?
  • Bestehen gesellschaftsvertragliche Einwendungen?
  • Greift Verjährung oder eine sonstige Haftungsbegrenzung?
  • Bestehen mögliche Gegenansprüche wegen Falschberatung?

Rückforderung nicht ungeprüft anerkennen oder bezahlen

Eine Zahlung, Ratenvereinbarung oder Anerkenntniserklärung kann rechtliche Einwendungen beeinträchtigen und Auswirkungen auf die Verjährung haben.

Das Forderungsschreiben sollte deshalb zusammen mit Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterangaben, Ausschüttungsverlauf, Kapitalkonto und den Angaben zur Insolvenzmasse geprüft werden.

Nachschuss- und Sanierungsforderungen

Gerät eine Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, werden Anleger mitunter zu freiwilligen Sanierungsbeiträgen, zusätzlichen Einlagen oder einem Verzicht auf Ansprüche aufgefordert.

Eine wirtschaftlich dringende Sanierung begründet nicht automatisch eine rechtliche Nachschusspflicht. Entscheidend sind Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsform und wirksame Beschlüsse.

Vor einer Entscheidung sollten insbesondere geprüft werden:

  • Rechtsgrund der verlangten Zahlung;
  • wirtschaftliches Sanierungskonzept;
  • Finanzierungsbedarf und Mittelverwendung;
  • Beiträge anderer Gesellschafter und Gläubiger;
  • Folgen einer Nichtteilnahme;
  • mögliche Verwässerung der Beteiligung;
  • Änderung von Gesellschaftsvertrag und Stimmrechten;
  • Haftungs- und Insolvenzrisiken;
  • Alternative einer Liquidation oder Verwertung;
  • steuerliche Folgen.

Was geschieht bei Insolvenz der Fondsgesellschaft?

Die Insolvenz einer Fondsgesellschaft kann verschiedene Folgen auslösen. Der Wert der Beteiligung kann erheblich sinken oder vollständig entfallen. Gleichzeitig können Zahlungsforderungen gegenüber Anlegern entstehen.

Je nach Sachverhalt prüfen wir:

  • Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle;
  • Rückforderung früherer Ausschüttungen;
  • Ansprüche gegen Geschäftsführung oder Treuhänder;
  • mögliche Ansprüche gegen Berater und Vermittler;
  • Ansprüche aus fehlerhaften Prospektangaben;
  • Haftung weiterer Beteiligter;
  • Verjährungs- und Ausschlussfristen;
  • steuerliche Verlustverwertung;
  • Auswirkungen auf eine finanzierte Beteiligung.

Geschlossene Immobilienfonds

Bei Immobilienfonds hängt der wirtschaftliche Erfolg insbesondere von Kaufpreis, Finanzierung, Vermietung, Instandhaltung, Anschlussfinanzierung und späterem Verkauf der Immobilie ab.

Typische Streitpunkte sind:

  • zu optimistische Vermietungsannahmen;
  • nicht ausreichend dargestellter Sanierungsbedarf;
  • hohe anfängliche Kosten;
  • Leerstand oder Mieterausfall;
  • Abhängigkeit von einem einzelnen Hauptmieter;
  • auslaufende langfristige Mietverträge;
  • Zins- und Anschlussfinanzierungsrisiken;
  • Währungsrisiken bei Auslandsimmobilien;
  • Interessenkonflikte bei Ankauf oder Verwaltung;
  • unzutreffende Verkaufs- und Wertprognosen.

Schiffsfonds und maritime Beteiligungen

Schiffsfonds sind häufig durch hohe Fremdfinanzierung, schwankende Charterraten, internationale Märkte und erhebliche Betriebskosten geprägt.

Zu den wesentlichen Prüffeldern gehören:

  • Chartermarkt und Beschäftigungskonzept;
  • Schiffskaufpreis;
  • Weichkosten und Vertriebskosten;
  • Fremdfinanzierungsquote;
  • Währungsrisiken;
  • Betriebs- und Instandhaltungskosten;
  • Flotten- oder Ein-Schiff-Risiko;
  • Verkaufspreisprognose;
  • Ausschüttungs- und Liquiditätsplanung;
  • gesellschaftsrechtliche Rückforderungsrisiken.

Flugzeugfonds

Flugzeugfonds hängen häufig von einem langfristigen Leasingvertrag, der Bonität einer Fluggesellschaft, technischen Restwerten und der späteren Verwertbarkeit des Flugzeugs ab.

Bei Problemen werden unter anderem Leasingausfall, Wartungsverpflichtungen, Restwertannahmen, Anschlussvermietung, Währung, Finanzierung und Verwertungskosten geprüft.

Welche Rolle spielt der Treuhänder?

Viele Anleger sind nicht unmittelbar als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen, sondern über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft beteiligt.

Rechte und Pflichten ergeben sich dann nicht nur aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch aus dem Treuhandvertrag.

Bei Ausschüttungsrückforderungen, Abstimmungen, Informationsrechten, Kündigung oder Erbfall muss deshalb die gesamte Vertragsstruktur ausgewertet werden.

Beteiligung verkaufen oder kündigen

Geschlossene Fonds sind regelmäßig nicht jederzeit zum ursprünglichen Anlagebetrag rückgabefähig. Ein Verkauf kann über einen Zweitmarkt oder im Wege einer privaten Übertragung versucht werden.

Vor einer Veräußerung sollten geprüft werden:

  • Übertragungsbeschränkungen;
  • Zustimmungserfordernisse;
  • Kaufpreis und Abschläge;
  • Provisionen und weitere Kosten;
  • Haftung für frühere Ausschüttungen;
  • Stichtag der Gewinn- und Verlustbeteiligung;
  • steuerliche Folgen;
  • Fortbestand möglicher Schadensersatzansprüche;
  • Bonität und Seriosität des Erwerbers.

Geschlossene Fonds im Erbfall

Mit einer Beteiligung können nicht nur Vermögenswerte, sondern auch gesellschaftsrechtliche Pflichten und mögliche Haftungsrisiken auf Erben übergehen.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag;
  • Fortsetzung mit mehreren Erben;
  • Benennung eines gemeinsamen Vertreters;
  • Eintragung oder Treuhandumschreibung;
  • Bewertung der Beteiligung;
  • offene Einlage- oder Nachschusspflichten;
  • Ausschüttungsrückforderungen;
  • laufende Sanierungsmaßnahmen;
  • geerbte Schadensersatzansprüche;
  • Verjährung möglicher Ansprüche.

Welche Schadensersatzansprüche können bestehen?

Je nach Beratungs- und Vertriebsstruktur können Ansprüche gegen unterschiedliche Beteiligte in Betracht kommen.

Bank
Anlageberater
Anlagevermittler
Prospektverantwortliche
Treuhänder
Weitere Verantwortliche

Wie wird ein möglicher Anlegerschaden berechnet?

Bei einer erfolgreichen Schadensersatzforderung kann das Ziel grundsätzlich darin bestehen, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Empfehlung gestanden hätte.

In die Berechnung können unter anderem einfließen:

  • geleistete Einlage;
  • Agio und weitere Erwerbskosten;
  • erhaltene Ausschüttungen;
  • steuerliche Vorteile und Nachteile;
  • Veräußerungs- oder Liquidationserlös;
  • noch vorhandener Beteiligungswert;
  • Finanzierungskosten;
  • möglicher Gewinn einer Alternativanlage;
  • offene Rückforderungsansprüche;
  • Übertragung der Beteiligung.

Welche Beweise sind bei einer Falschberatung wichtig?

In vielen Fondsverfahren ist nicht nur der Inhalt des Prospekts, sondern auch der konkrete Verlauf des Beratungsgesprächs entscheidend.

  • Beitrittserklärung und Zeichnungsschein;
  • Beratungsprotokoll;
  • Verkaufsprospekt und Nachträge;
  • Prospektübergabebestätigung;
  • Werbung und persönliche Berechnungen;
  • Briefe, E-Mails und Nachrichten;
  • eigene Gesprächsnotizen;
  • Angaben zu anwesenden Zeugen;
  • frühere Anlageerfahrungen;
  • Unterlagen zum damaligen Gesamtvermögen;
  • Nachweise zum Anlageziel;
  • Finanzierungsunterlagen.

Verjährung bei Fonds- und Beteiligungsverfahren

Im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds können unterschiedliche Verjährungsregeln gelten. Zeichnungsjahr, Anspruchsgrundlage, Kenntnisstand, Anspruchsgegner und frühere Maßnahmen müssen gesondert geprüft werden.

Bei älteren Beteiligungen kann insbesondere eine absolute Höchstfrist von Bedeutung sein. Bei Rückforderungsansprüchen gelten wiederum andere Fristläufe.

Eine einfache Beschwerde, eine Zahlungsaufforderung oder eine außergerichtliche Korrespondenz hemmt die Verjährung nicht in jeder Konstellation automatisch.

Rechtliche Erfolgsaussicht und wirtschaftliche Durchsetzbarkeit trennen

Ein rechtlich begründbarer Anspruch ist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn Beweise, Kostenrisiko und Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners ein Vorgehen rechtfertigen.

Bei insolventen Fondsgesellschaften prüfen wir deshalb auch, ob wirtschaftlich erreichbare Banken, Berater, Vermittler oder weitere Verantwortliche vorhanden sind.

Unsere Leistungen bei geschlossenen Fonds und Beteiligungen

Beratungsprüfung
Anlageziel, mündliche Aussagen, Risikohinweise und Prospektübergabe.
Prospektprüfung
Risiken, Prognosen, Kosten, Finanzierung und gesellschaftsrechtliche Struktur.
Forderungsabwehr
Ausschüttungsrückforderungen, Nachschüsse und Insolvenzverwalterforderungen.
Gesellschaftsrecht
Beschlüsse, Treuhand, Informationsrechte, Verkauf, Kündigung und Erbfall.
Schadensersatz
Prüfung und Durchsetzung gegen Banken, Berater, Vermittler und weitere Verantwortliche.
Prozessvertretung
Bundesweite gerichtliche Vertretung in Fonds- und Beteiligungsverfahren.

So prüfen wir Ihren Fondsfall

1. Beteiligung

Wir erfassen Fondsart, Beteiligungsstruktur, Anlagebetrag und aktuellen Stand.

2. Beratung und Vertrag

Beratung, Prospekt, Gesellschaftsvertrag und Treuhand werden ausgewertet.

3. Anspruch und Risiko

Verjährung, Beweise, Forderungen und wirtschaftliche Durchsetzbarkeit werden geprüft.

4. Vorgehen

Wir erläutern Abwehr, Verhandlung, Schadensersatz und mögliche Gerichtsverfahren.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Beitrittserklärung oder Zeichnungsschein;
  • Gesellschaftsvertrag;
  • Treuhandvertrag;
  • Verkaufsprospekt und Nachträge;
  • Beratungsprotokoll;
  • Prospektübergabebestätigung;
  • Werbung, Berechnungen und Präsentationen;
  • Finanzierungsvertrag;
  • Einzahlungsnachweise;
  • Ausschüttungsmitteilungen;
  • Kapitalkonten oder steuerliche Ergebnisübersichten;
  • Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte;
  • Gesellschafterinformationen und Beschlüsse;
  • Sanierungs- oder Insolvenzmitteilungen;
  • Rückforderungs- oder Nachschussschreiben;
  • Schriftverkehr mit Beratern, Banken und Fondsgesellschaft;
  • gerichtliche Schreiben und bekannte Fristen;
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zu geschlossenen Fonds

Muss ich erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen?

Nicht automatisch. Geprüft werden müssen Anspruchsgrundlage, Beteiligungsstruktur, Kapitalkonto, Haftsumme, Gesellschaftsvertrag und Berechtigung des Fordernden.

Was ist der Unterschied zwischen Innenhaftung und Außenhaftung?

Im Innenverhältnis geht es um einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Anleger. Bei der Außenhaftung geht es um die persönliche Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Beide Anspruchskomplexe haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Was bedeutet Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung?

Wird eine bereits erbrachte Einlage wirtschaftlich an den Kommanditisten zurückgezahlt, kann seine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bis zur maßgeblichen Haftsumme wieder aufleben.

Darf die Fondsgesellschaft einen Nachschuss verlangen?

Eine Nachschusspflicht besteht nicht allein wegen einer wirtschaftlichen Krise. Sie benötigt eine tragfähige gesellschaftsvertragliche oder gesetzliche Grundlage.

Kann ich wegen Falschberatung Schadensersatz verlangen?

Das ist möglich, wenn eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt wurde, diese Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war und der Anspruch nicht verjährt ist.

Ist ein geschlossener Fonds zur Altersvorsorge geeignet?

Das hängt von Anlageziel, Gesamtvermögen, Risikobereitschaft und Produkt ab. Wegen unternehmerischem Risiko, langer Laufzeit und eingeschränkter Veräußerbarkeit kann eine solche Beteiligung für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet sein.

Ist eine hohe Ausschüttung automatisch eine hohe Rendite?

Nein. Ausschüttungen können ganz oder teilweise aus Liquidität oder wirtschaftlich aus der Rückzahlung von Einlagen stammen. Entscheidend ist die Herkunft der Zahlung.

Kann ich meine Beteiligung kündigen?

Ordentliche Kündigungsrechte sind bei geschlossenen Fonds häufig stark eingeschränkt. Gesellschaftsvertrag, Laufzeit, Sonderkündigungsrechte und mögliche Übertragung müssen geprüft werden.

Soll ich ein Zweitmarktangebot annehmen?

Nicht ohne Prüfung von Kaufpreis, Kosten, Haftungsfolgen und wirtschaftlichen Alternativen. Ein niedriger Zweitmarktpreis kann eine schwierige Fondslage widerspiegeln.

Was passiert mit der Beteiligung im Erbfall?

Rechte und Pflichten können auf die Erben übergehen. Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und mögliche Nachfolgeregelungen müssen geprüft werden.

Soll ich eine Sanierungsvereinbarung unterschreiben?

Erst nach Prüfung. Die Vereinbarung kann zusätzliche Zahlungen, Rangrücktritte, Haftungsverzichte oder Änderungen Ihrer Gesellschafterrechte enthalten.

Vertritt SH Rechtsanwälte Fondsanleger bundesweit?

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Essen und vertritt Anleger, Erben und weitere Beteiligte bundesweit. Besprechungen können persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt vom Tarif, Versicherungsbeginn, Beteiligungstyp und konkreten Streit ab. Viele Verträge enthalten Ausschlüsse für Kapitalanlagen oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.

Warum SH Rechtsanwälte?

Langjährige Erfahrung mit Fonds-, Beratungs- und Rückforderungsverfahren

Geschlossene Fonds gehören seit vielen Jahren zum kapitalmarktrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkt von SH Rechtsanwälte.

Die Kanzlei verbindet fachanwaltliche Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Prüfung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsstrukturen, Ausschüttungen, Prospekte und Insolvenzforderungen.

Wir prüfen nicht nur einen möglichen Schadensersatzanspruch. Ebenso wichtig sind die Abwehr aktueller Zahlungsforderungen, Verjährung, Beweise, Kostenrisiko und die wirtschaftliche Erreichbarkeit möglicher Anspruchsgegner.

Geschlossenen Fonds oder Rückforderung prüfen lassen

Senden Sie uns Beitrittserklärung, Gesellschaftsvertrag, Prospekt, Ausschüttungsübersicht und das aktuelle Schreiben. Beschreiben Sie bitte Anlagebetrag, Zeichnungsjahr, derzeitiges Problem und Ihr gewünschtes Ergebnis.

Vladimir Stamenković, LL.M.Rechtsanwalt

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Mediator

Thomas Hüttenmüller, LL.M.Rechtsanwalt

Partner
Rechtsanwalt | Betriebswirt (VWA)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
 

Stefan PiotrowskiRechtsanwalt

Rechtsanwalt (angestellt)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Lehrbeauftragter am Studieninstitut der Stadt Essen