Rückforderungen von Ausschüttungen ist nicht immer zulässig.

Anleger müssen genau prüfen!

Die Lage auf dem Schiffsfrachtverkehrsmarkt ist dramatisch. Initiatoren geschlossener Schiffsfonds sind angespannt. Anleger bangen um ihre Investition. 

Grund hierfür sind die ab 2008 zu verzeichnenden drastischen Einbrüche der Charterraten zum einen bedingt durch die Weltwirtschaftskrise, aber auch durch ein Überangebot an Frachtschiffen. Kaum eine Schiffsbeteiligungsgesellschaft ist noch in der Lage die laufenden Kosten zu decken. Zig Gesellschaften droht jetzt die Pleite. Um diesem Schicksal zu entgehen, sind einige Fondsgesellschaften dazu übergegangen von ihren Anlegern bereits erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückzufordern, sodass sich die Gerichte mit diesen Rückforderungen nun auseinandersetzen mussten.

Am 12. März 2013 hat der 2. Zivilsenat des BGH nun in zwei Urteilen zum Thema „Rückforderung gewinnunabhängiger Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds“ entschieden. Beide Entscheidungen betreffen zwei Schiffsfonds des Dortmunder Emissionshauses Dr. Peters. Danach kann zwar eine Fondsgesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten eines als GmbH & Co. KG organisierten Schiffsfonds grundsätzlich zurückfordern. Hierzu bedürfe es jedoch einer vertraglichen Abrede (Urteile vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung zu den Urteilen aus:„Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem wirtschaftlichen Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.“ Wenn ein solcher Anspruch bestehen soll, so der Senat weiter, dann müsse das in den Beteiligungsverträgen geregelt sein. Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bestehe hingegen nicht „automatisch“. In beiden Fällen urteilte der Bundesgerichtshof zugunsten der Anleger und anders als die vorinstanzlichen Gerichte, welche jeweils für die Fondsgesellschaften entschieden hatten.

Was bedeuten diese Urteile nun für die Anleger, die mit solchen Rückzahlungsforderungen der Gesellschaften konfrontiert werden? Der BGH stellt in beiden Urteilen auf die konkreten vertraglichen Regelungen ab. Daraus folgt, dass diese Urteile sich nicht automatisch auf andere Schiffsfonds übertragen lassen. Dennoch haben die Urteile eine Signalwirkung, stellen sie doch klar, dass Anleger nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen hinnehmen müssen.

Allerdings werden sich betroffene Schiffsfonds-Investoren nur eingeschränkt freuen können. Denn in wirtschaftlicher Hinsicht bringen diese Entscheidungen für viele Anleger wenig. Fondsinitiatoren fordern Ausschüttungen nicht für problemlos laufende Fonds zurück, sondern in der Regel nur für Krisenfonds, die mit der Insolvenz kämpfen. Können nun Ausschüttungen nicht mehr, wie in der Praxis bisher häufig geschehen, zurückverlangt werden, droht den Gesellschaften die Insolvenz. Im Rahmen einer Insolvenz muss der Insolvenzverwalter Ausschüttungen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren, zurückfordern. Anders als die Gesellschaft benötigt er hierfür keine bestimmte Regelung im Gesellschaftsvertrag, vielmehr ist er hierzu aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 172 HGB berechtigt.

Spätestens in der Insolvenz ist der Anleger also verpflichtet, die Ausschüttungen zurückzuzahlen. Allerdings kann es dann meist auch zu spät und seine Investition unwiederbringlich verloren sein.

Es sollte daher stets genau abgewogen werden, ob nicht eine Rückforderung freiwillig geleistet wird.

SH Rechtsanwälte ist eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei. Das Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bereits bundesweit zahlreiche geschädigte Schiffsfonds-Investoren.

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