Fahrzeugleasing und Leasingrückgabe

Minderwert, Rückgabeschäden, Mehrkilometer und Schlussabrechnung

Fahrzeugleasing, Rückgabe und Schlussabrechnung

Hohe Nachforderung nach der Leasingrückgabe?

Nach der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs entstehen häufig Forderungen wegen Minderwert, angeblicher Rückgabeschäden, übermäßiger Abnutzung, Mehrkilometern, fehlender Wartungen oder nicht vollständig zurückgegebenem Zubehör.

Ein umfangreiches Rückgabegutachten bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede dort aufgeführte Position berechtigt ist. Normale Gebrauchsspuren sind von ersatzpflichtigen Schäden zu unterscheiden. Reparaturkosten, tatsächlicher Minderwert und vertraglich geschuldeter Rückgabezustand sind ebenfalls nicht gleichzusetzen.

SH Rechtsanwälte prüft Leasingabrechnungen für private und gewerbliche Leasingnehmer, Unternehmen, Fuhrparkbetreiber, Leasinggesellschaften und weitere Beteiligte bundesweit. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verbinden leasingrechtliche Erfahrung mit Kenntnissen der wirtschaftlichen Abläufe von Finanzierung, Fahrzeugbewertung und Verwertung.

Minderwertforderung oder Rückgabeabrechnung erhalten?

Vertrag, Protokoll, Gutachten und Abrechnung prüfen lassen

Senden Sie uns Leasingvertrag, Leasingbedingungen, Rückgabeprotokoll, Gutachten, Fotos und Forderungsschreiben. Teilen Sie uns bitte Fahrzeug, Rückgabedatum, geforderten Betrag und eine bereits gesetzte Zahlungsfrist mit.

Wann eine anwaltliche Prüfung besonders sinnvoll ist

Hohe Nachforderung

Minderwert und Rückgabeschäden

Das Gutachten enthält zahlreiche Schäden oder setzt nahezu die vollständigen Reparaturkosten als Minderwert an.

Beweisstreit

Protokoll oder Gutachten ist fehlerhaft

Schäden wurden erst nach der Rückgabe dokumentiert oder widersprechen eigenen Fotos und früheren Unterlagen.

Fuhrpark

Mehrere Fahrzeuge oder Sammelabrechnung

Ein Unternehmen erhält für mehrere Pkw, Transporter oder Nutzfahrzeuge gleichartige Nachforderungen.

Vertragsabrechnung

Mehrkilometer und weitere Positionen

Mehrkilometer, Minderkilometer, Wartungsdefizite, Zubehör oder Rückholkosten wurden möglicherweise falsch berechnet.

Erste rechtliche Einordnung

Vier Fragen entscheiden über die Leasingabrechnung

1. Vertragsmodell

Kilometerleasing, Restwertleasing oder ein anderes Abrechnungsmodell?

2. Rückgabezustand

Normale Gebrauchsspur oder negative Abweichung vom geschuldeten Zustand?

3. Beweis

Was belegen Protokoll, Gutachten, Fotos und frühere Reparaturunterlagen?

4. Berechnung

Wurde ein tatsächlicher Minderwert oder lediglich ein theoretischer Reparaturbetrag angesetzt?

Kilometerleasing oder Restwertleasing?

Vor jeder Prüfung muss geklärt werden, welches Leasingmodell vereinbart wurde. Die Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche wirtschaftliche Risiken enthalten.

Abrechnung nach Fahrleistung

Kilometerleasing

Vertragsgrundlage sind Laufzeit und vereinbarte Kilometerzahl. Mehrkilometer werden grundsätzlich nach dem vertraglichen Satz berechnet; Minderkilometer können nach Maßgabe des Vertrags zu vergüten sein.

Hinzukommen kann ein Ausgleich für einen zustandsbedingten Minderwert. Das allgemeine Markt- und Verwertungsrisiko bleibt dagegen regelmäßig beim Leasinggeber.

Abrechnung nach kalkuliertem Fahrzeugwert

Restwertleasing

Der Vertrag kalkuliert einen Fahrzeugwert am Laufzeitende. Wird dieser bei der Verwertung nicht erreicht, kann je nach Vertragsgestaltung ein Restwertausgleich verlangt werden.

Hier können neben dem Rückgabezustand auch Marktwert, Verwertungsverfahren, Restwertklausel und Mehrerlösbeteiligung relevant sein.

Normale Gebrauchsspuren oder ersatzpflichtiger Schaden?

Ein Leasingfahrzeug muss nach mehrjähriger vertragsgemäßer Nutzung nicht den Zustand eines Neuwagens aufweisen. Alter, Laufleistung, Fahrzeugklasse und gewöhnlicher Nutzungszweck müssen berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, ob der tatsächliche Rückgabezustand negativ von dem Zustand abweicht, der bei vertragsgemäßer Nutzung zu erwarten war.

Mögliche Gebrauchsspuren

  • leichte, oberflächliche Kratzer;
  • kleine Steinschläge im üblichen Umfang;
  • altersgemäße Abnutzung des Innenraums;
  • leichte Gebrauchsspuren an Ladekante oder Türgriffen;
  • gewöhnliche Reifenabnutzung;
  • geringfügige Spuren entsprechend Laufzeit und Kilometerstand.

Mögliche übermäßige Abnutzung

  • tiefe Kratzer oder nicht rückformbare Dellen;
  • gebrochene oder fehlende Fahrzeugteile;
  • erhebliche Felgen- und Reifenschäden;
  • Brandlöcher, starke Flecken oder Risse im Innenraum;
  • nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden;
  • fehlende Schlüssel, Dokumente oder vertragliches Zubehör.

Schadenkataloge der Leasinggesellschaft können eine Orientierung geben. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung des konkreten Vertrags, des tatsächlichen Zustands und des behaupteten Wertverlusts.

BGH zum Minderwert beim Kilometerleasing

Interner Restwert und späterer Verkaufserlös sind nicht der Maßstab

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, dass bei einem Kilometerleasingvertrag weder der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsende erzielte Verwertungserlös für die Bemessung des beschädigungsbedingten Minderwerts maßgeblich sind.

Entscheidend ist vielmehr die negative Abweichung zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugzustand und dem Zustand, den der Leasingnehmer nach Vertrag, Alter und vereinbarter Fahrleistung schuldete.

Ein niedriger Verkaufspreis beweist deshalb nicht automatisch, dass der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen muss. Ebenso wenig ist ein vom Leasinggeber bei Vertragsbeginn intern angenommener Restwert ohne Weiteres Grundlage einer Minderwertforderung.

BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12

Minderwert ist nicht automatisch mit Reparaturkosten identisch

Rückgabegutachten weisen häufig kalkulierte Reparaturkosten aus. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Leasinggeber genau diesen Betrag als Minderwert verlangen kann.

Eine Reparatur kann den Fahrzeugwert vollständig, teilweise oder nur geringfügig verändern. Umgekehrt kann trotz technisch ordnungsgemäßer Reparatur ein verbleibender Minderwert bestehen, etwa nach einem erheblichen Unfallschaden.

Bei der Prüfung unterscheiden wir:

  • technisch erforderliche Reparatur;
  • optische Aufbereitung;
  • vollständige Erneuerung eines Bauteils;
  • Smart Repair oder kostengünstigere Reparaturmethode;
  • Abzug für Alter und bereits vorhandene Abnutzung;
  • tatsächliche Wertverbesserung durch Neuteile;
  • verbleibender merkantiler Minderwert;
  • reiner Rückgabe- oder Aufbereitungsaufwand;
  • Doppelberechnung mehrerer Positionen;
  • Überschneidung mit bereits regulierten Unfallschäden.

Leasingabrechnung nicht vorschnell anerkennen

Eine Ratenzahlungsvereinbarung, vorbehaltlose Teilzahlung oder ausdrückliche Anerkennung kann die spätere Verteidigung erschweren.

Vor einer Erklärung sollten Vertrag, Rückgabeprotokoll, Gutachten, Fotos und Berechnung vollständig geprüft werden. Bekannte Zahlungs- oder Gerichtsfristen dürfen dabei nicht ignoriert werden.

BGH zur Minderwertklausel

Keine Reparaturfrist erforderlich – Minderwert muss dennoch bewiesen werden

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 – VIII ZR 334/12 bestätigte der Bundesgerichtshof grundsätzlich eine vorformulierte Klausel, nach der ein Leasingnehmer bei nicht vertragsgemäßem Rückgabezustand einen Minderwert auszugleichen hat.

Die Wirksamkeit der Klausel scheiterte nicht daran, dass dem Leasingnehmer kein vorheriges Recht zur Reparatur eingeräumt und keine Nachfrist gesetzt wurde.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Leasinggeber beliebige Reparaturkosten verlangen kann. Er muss den vertragswidrigen Zustand und den daraus folgenden Minderwert nachvollziehbar darlegen und im Streitfall beweisen.

BGH, Urteil vom 17.07.2013 – VIII ZR 334/12

Darf Umsatzsteuer auf den Minderwert berechnet werden?

In Rückgabeabrechnungen wird teilweise auf Minderwertforderungen zusätzlich Umsatzsteuer ausgewiesen. Das ist nicht in jeder Konstellation berechtigt.

Zu unterscheiden sind insbesondere ein echter Minderwertausgleich, tatsächlich erbrachte Reparatur- oder Serviceleistungen, vertragliche Entgeltbestandteile und andere Abrechnungspositionen.

BGH zur Umsatzsteuer

Minderwertausgleich nach regulärem Vertragsende grundsätzlich netto

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10, dass ein Minderwertausgleich wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung nach regulärem Vertragsablauf ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.

Hintergrund ist, dass dem Minderwertausgleich keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenübersteht.

Ob eine konkrete Abrechnungsposition tatsächlich ein Minderwertausgleich oder ein anderes umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellt, muss anhand ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Funktion geprüft werden.

BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10

Rückgabeprotokoll: unterschreiben oder widersprechen?

Das Rückgabeprotokoll ist häufig das wichtigste Beweismittel für den Fahrzeugzustand im Zeitpunkt der Rückgabe. Es sollte daher nicht nur als organisatorische Empfangsbestätigung behandelt werden.

Vor einer Unterschrift sollte geprüft werden:

  • Ist der Kilometerstand richtig?
  • Sind alle Schlüssel und Zubehörteile aufgeführt?
  • Werden nur sichtbare Tatsachen oder bereits Kosten anerkannt?
  • Sind angebliche Schäden konkret beschrieben?
  • Wurden normale Gebrauchsspuren als Schaden bezeichnet?
  • Sind bekannte Vorschäden und Reparaturen vermerkt?
  • Enthält das Dokument ein Schuldanerkenntnis?
  • Können Einwendungen oder Vorbehalte ergänzt werden?
  • Erhält der Leasingnehmer sofort eine vollständige Kopie?
  • Wurden eigene Fotos und Videos gefertigt?

Fahrzeugzustand vor der Übergabe vollständig dokumentieren

Fotografieren Sie das saubere Fahrzeug bei guten Lichtverhältnissen von allen Seiten. Dokumentieren Sie zusätzlich Dach, Motorhaube, Stoßfänger, Felgen, Reifen, Scheiben, Innenraum, Kilometerstand und Tank- beziehungsweise Ladestand.

Sichern Sie Übergabeunterlagen, Wartungsnachweise, Schlüssel, Ladekabel, Reifen, Bordunterlagen und weiteres Zubehör. Eine Dokumentation erst Wochen nach der Rückgabe kann den Zustand am Rückgabetag regelmäßig nicht zuverlässig belegen.

Wie prüfen wir ein Rückgabe- oder Minderwertgutachten?

Ein Gutachten ist kein Urteil. Bewertungsmethode, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen können überprüft und bestritten werden.

Wir kontrollieren insbesondere:

  • Zeitpunkt und Ort der Begutachtung;
  • Zustand des Fahrzeugs bei der Untersuchung;
  • Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters;
  • verwendeten Schaden- oder Rückgabekatalog;
  • Abgrenzung zwischen Gebrauchsspur und Schaden;
  • Fotodokumentation jeder einzelnen Position;
  • Reparaturmethode und Stundenverrechnungssätze;
  • Abzüge für Alter, Laufleistung und Vorschäden;
  • Doppelberechnungen und Überschneidungen;
  • Berechnung des tatsächlichen Minderwerts;
  • Umsatzsteuer;
  • Übereinstimmung mit Rückgabeprotokoll und eigenen Fotos.

Mehrkilometer und Minderkilometer

Bei einem Kilometerleasingvertrag wird die vereinbarte Gesamtfahrleistung mit dem Kilometerstand bei Rückgabe verglichen. Der Preis je Mehr- oder Minderkilometer ergibt sich grundsätzlich aus dem Vertrag.

Zu prüfen sind:

  • vereinbarte Gesamt- oder Jahresfahrleistung;
  • vertragliche Toleranzgrenze;
  • unterschiedliche Sätze für Mehr- und Minderkilometer;
  • korrekter Kilometerstand bei Übergabe und Rückgabe;
  • Änderungen der Fahrleistung während der Vertragszeit;
  • vorzeitige oder verspätete Rückgabe;
  • zulässige Höchstzahl vergüteter Minderkilometer;
  • Mehrkilometer nach einem Werkstatt- oder Ersatzfahrzeugeinsatz;
  • Umsatzsteuer und sonstige Zuschläge;
  • Verrechnung mit weiteren Forderungen.

Fehlende Wartung, Inspektion oder Servicehistorie

Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer regelmäßig zur Durchführung vorgeschriebener Wartungs- und Inspektionsarbeiten. Eine versäumte Wartung kann Garantieansprüche beeinträchtigen und den Fahrzeugwert mindern.

Auch hier genügt jedoch nicht jede formale Abweichung für eine hohe Forderung. Der Leasinggeber muss darlegen, welcher konkrete Minderwert oder sonstige Schaden durch die Pflichtverletzung entstanden ist.

Relevant sind insbesondere:

  • Herstellervorgaben und Wartungsintervalle;
  • vertragliche Werkstattbindung;
  • digitale oder schriftliche Servicehistorie;
  • Zeitpunkt und Umfang der versäumten Wartung;
  • tatsächlicher technischer Fahrzeugzustand;
  • Auswirkungen auf Garantie und Kulanz;
  • notwendige Nachholung der Wartung;
  • behaupteter Wertverlust;
  • bereits bestehende Vorschäden oder technische Mängel.

Unfall- und Vorschäden am Leasingfahrzeug

Ein fachgerecht reparierter Unfallschaden kann dennoch für die Fahrzeugbewertung relevant sein. Entscheidend ist, ob ein verbleibender technischer oder merkantiler Minderwert besteht und welche Ansprüche bereits durch eine Versicherung reguliert wurden.

Wir prüfen:

  • Meldung des Unfalls an Leasinggeber und Versicherer;
  • Reparaturfreigabe;
  • Werkstatt- und Gutachterunterlagen;
  • Qualität der Reparatur;
  • verbleibenden merkantilen Minderwert;
  • Versicherungsleistungen;
  • bereits geleistete Ausgleichszahlungen;
  • Doppelberechnung bei der Leasingrückgabe;
  • Totalschaden und vorzeitige Vertragsbeendigung;
  • GAP-Versicherung und Ablöseforderung.

Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden

Bei elektrifizierten Leasingfahrzeugen können neben klassischen Karosserie- und Innenraumschäden zusätzliche Streitpunkte auftreten.

  • fehlende Ladegeräte oder Ladekabel;
  • Beschädigungen an Ladebuchse und Kabeln;
  • Fehlermeldungen des Hochvoltsystems;
  • Nachweise zum Batteriezustand;
  • unsachgemäße Reparaturen am Hochvoltsystem;
  • Software- und Funktionsstörungen;
  • Beschädigungen des Fahrzeugunterbodens;
  • vereinbarte Batterie- oder Mobilitätsservices;
  • Trennung zwischen normaler Alterung und technischem Defekt.

Gewerbliche Fahrzeugflotten und Sammelabrechnungen

Bei mehreren Fahrzeugen können wiederkehrende Bewertungs- oder Abrechnungsfragen erhebliche Gesamtbeträge erreichen. Eine strukturierte Prüfung ist dann häufig wirtschaftlicher als die isolierte Bearbeitung jedes Einzelfahrzeugs.

Typische Themen sind:

  • einheitliche Rückgabestandards;
  • wiederkehrende Gutachter- oder Bewertungsmethoden;
  • Rückgabe mehrerer Fahrzeuge zu einem Stichtag;
  • interne Verantwortlichkeit von Fahrern und Mitarbeitern;
  • Schadenmeldungs- und Freigabeprozesse;
  • Mehrkilometer ganzer Fahrzeuggruppen;
  • fehlende Schlüssel, Reifen oder Ladekabel;
  • Sammelrechnungen und Aufrechnungen;
  • Rahmenvertrag und individuelle Einzelverträge;
  • Verhandlungen über pauschale oder vergleichsweise Lösungen.

Die weitergehende Beratung zu Rahmenverträgen, Schadenmanagement und Fuhrparkorganisation behandeln wir auf unserer Seite Gewerbeleasing und Fuhrpark .

Beweisführung

Der Leasinggeber muss Rückgabezustand und Minderwert darlegen

Verlangt der Leasinggeber einen Minderwertausgleich, muss er grundsätzlich darlegen, in welchem Zustand das Fahrzeug zurückgegeben wurde, weshalb dieser Zustand nicht vertragsgemäß war und welchen Minderwert die Abweichung verursacht hat.

Der Leasingnehmer kann dem eigene Fotos, Zeugen, Reparaturunterlagen, Übergabeprotokolle und sachverständige Einwendungen entgegenhalten.

Je größer der zeitliche Abstand zwischen Rückgabe und Begutachtung ist, desto wichtiger wird die Frage, ob Veränderungen nach Übergabe ausgeschlossen werden können.

Verjährung und vertragliche Fristen

Für Ansprüche nach einer Leasingrückgabe können unterschiedliche Fristen gelten. Maßgeblich sind Anspruchsgrundlage, Vertragsinhalt, Rückgabezeitpunkt und bisheriger Schriftverkehr.

Auch der Leasingnehmer kann Ansprüche haben, etwa auf Vergütung von Minderkilometern, Rückzahlung einer Sicherheit oder Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung.

Eine einfache Reklamation oder außergerichtliche Korrespondenz hemmt die Verjährung nicht automatisch. Bekannte Fristen und gerichtliche Schreiben sollten deshalb sofort mitgeteilt werden.

Unsere Leistungen bei Leasingrückgabe und Minderwert

Vertragsprüfung
Leasingmodell, Rückgabepflichten, Kilometer- und Minderwertklauseln.
Gutachtenprüfung
Schäden, Gebrauchsspuren, Reparaturmethode, Minderwert und Umsatzsteuer.
Abrechnungsprüfung
Mehrkilometer, Minderkilometer, Zubehör, Wartung und weitere Positionen.
Beweissicherung
Protokolle, Fotos, Zeugen, Reparatur- und Versicherungsunterlagen.
Verhandlung
Zurückweisung, Korrektur oder wirtschaftliche Gesamtlösung.
Prozessvertretung
Bundesweite Durchsetzung und Abwehr leasingrechtlicher Ansprüche.

So prüfen wir Ihre Leasingabrechnung

1. Vertrag

Wir bestimmen Leasingmodell, Rückgabepflichten und Abrechnungsregeln.

2. Fahrzeugzustand

Protokoll, Gutachten, Fotos und Reparaturhistorie werden verglichen.

3. Berechnung

Minderwert, Kilometer, Umsatzsteuer und weitere Positionen werden geprüft.

4. Vorgehen

Wir erläutern Einwendungen, Verhandlung, Kosten und gerichtliche Optionen.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Leasingvertrag und Leasingantrag;
  • Allgemeine Leasingbedingungen;
  • Fahrzeugbestellung und Übernahmebestätigung;
  • Übergabeprotokoll vom Vertragsbeginn;
  • Rückgabeprotokoll;
  • Rückgabe- oder Minderwertgutachten;
  • vollständige Abrechnung und Forderungsschreiben;
  • eigene Fotos und Videos vor der Rückgabe;
  • Fotos des Gutachters oder Leasinggebers;
  • Wartungs- und Inspektionsnachweise;
  • Reparaturrechnungen;
  • Unfallgutachten und Versicherungsabrechnungen;
  • Nachweise zu Schlüsseln, Reifen, Kabeln und Zubehör;
  • Schriftverkehr mit Händler und Leasinggesellschaft;
  • bereits erklärte Anerkenntnisse oder Ratenvereinbarungen;
  • gerichtliche Schreiben und bekannte Fristen;
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zur Leasingrückgabe

Muss ich normale Gebrauchsspuren bezahlen?

Grundsätzlich nicht. Alters- und laufleistungsentsprechende Gebrauchsspuren sind regelmäßig mit den Leasingraten abgegolten. Ersatzfähig kann nur eine darüber hinausgehende negative Abweichung vom geschuldeten Zustand sein.

Sind Reparaturkosten und Minderwert dasselbe?

Nein. Reparaturkosten können ein Anhaltspunkt sein. Maßgeblich ist bei einer Minderwertforderung jedoch der Wertunterschied, der durch den nicht vertragsgemäßen Rückgabezustand verursacht wurde.

Darf der Leasinggeber den späteren Verkaufspreis verlangen?

Beim Kilometerleasing ist der später erzielte Verwertungserlös nach der Rechtsprechung des BGH nicht der Maßstab für den beschädigungsbedingten Minderwert.

Muss mir vor der Minderwertforderung eine Reparatur erlaubt werden?

Nicht zwingend. Eine wirksame Minderwertklausel kann nach der BGH-Rechtsprechung auch ohne vorherige Reparaturfrist bestehen. Der behauptete Minderwert muss dennoch konkret nachgewiesen werden.

Fällt auf eine Minderwertforderung Umsatzsteuer an?

Ein echter Minderwertausgleich nach regulärem Vertragsende ist nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Andere Leistungen oder Entgeltpositionen können anders zu behandeln sein.

Soll ich das Rückgabeprotokoll unterschreiben?

Nur nach genauer Prüfung. Unzutreffende Schäden sollten nicht bestätigt werden. Vorbehalte können schriftlich aufgenommen werden. Verlangen Sie eine vollständige Kopie des Protokolls.

Kann ich das Fahrzeug vor der Rückgabe selbst reparieren lassen?

Das hängt von Leasingvertrag, Schadenart und vereinbarter Werkstattbindung ab. Unsachgemäße oder nicht dokumentierte Reparaturen können zusätzliche Minderwertforderungen auslösen.

Wie werden Mehrkilometer berechnet?

Maßgeblich sind der vertraglich vereinbarte Kilometerumfang, der Rückgabekilometerstand, mögliche Toleranzgrenzen und der vereinbarte Preis je Mehrkilometer.

Erhalte ich Geld für Minderkilometer?

Bei vielen Kilometerleasingverträgen werden Minderkilometer nach einem vereinbarten Satz vergütet. Vertragliche Toleranz- oder Höchstgrenzen müssen berücksichtigt werden.

Was gilt bei einem reparierten Unfallschaden?

Zu prüfen sind Reparaturqualität, verbleibender Minderwert, Versicherungsleistungen und die Frage, ob bei der Leasingrückgabe Positionen doppelt berechnet werden.

Muss ich fehlende Wartungen vollständig bezahlen?

Nicht zwingend in Höhe beliebiger Pauschalen. Entscheidend ist, welche Wartung vertraglich geschuldet war und welcher konkrete Schaden oder Minderwert durch ihr Unterbleiben entstanden ist.

Bearbeitet SH auch mehrere Fahrzeuge eines Unternehmens?

Ja. Bei Fuhrparks können wiederkehrende Bewertungen, Sammelabrechnungen und gleichartige Vertragsfragen strukturiert zusammen geprüft werden.

Vertritt SH auch Leasinggesellschaften?

Ja. SH Rechtsanwälte berät Leasingnehmer, Leasinggesellschaften und weitere Beteiligte nach vorheriger Prüfung möglicher Interessenkollisionen.

Vertritt SH Rechtsanwälte Mandanten bundesweit?

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Essen und vertritt private und gewerbliche Mandanten bundesweit. Besprechungen können persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt von Tarif, Versicherungsbeginn, privater oder gewerblicher Nutzung und dem konkreten Streit ab. Eine Deckungsanfrage kann nach Prüfung der Unterlagen sinnvoll sein.

Erfahrung von SH Rechtsanwälte

Leasingrecht aus anwaltlicher und praktischer Branchenperspektive

Rechtsanwalt Vladimir Stamenković war von 2000 bis 2006 Mitglied des Rechtsausschusses des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen.

Die Kanzleigründer Vladimir Stamenković und Thomas Hüttenmüller waren zuvor als Justitiare eines Leasing- und Finanzdienstleistungsunternehmens tätig.

Dadurch berücksichtigt die Prüfung nicht nur einzelne Vertragsklauseln. Ebenso wichtig sind Rückgabeprozess, Fahrzeugbewertung, Refinanzierung, Verwertung, Versicherungsleistung und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Leasingstreits.

Leasingrückgabe und Minderwertforderung prüfen lassen

Senden Sie uns Leasingvertrag, Rückgabeprotokoll, Gutachten, Fotos und Schlussabrechnung. Nennen Sie bitte Fahrzeug, Rückgabedatum, geforderten Betrag, Zahlungsfrist und die aus Ihrer Sicht unberechtigten Positionen.

Mandatsanfrage senden 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Zahlungsfristen, Rückgabefristen oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.